Die Rüge geht fehl.
Abgesehen nämlich davon, daß der Mangel einer präzisen Zeitangabe und einer näheren Bezeichnung der Person, bei der das Kapital "vorhanden war", eine sachbezogene Prüfung der Frage, inwieweit das Vorhandensein der genannten Summe für die Entscheidung über die Schuld von Belang ist, nicht zuläßt, wäre der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß im Tatzeitraum zahlreiche Exekutionsverfahren gegen ihn liefen (vgl. S 22), darunter ein solches über rund 900.000 S, und er selbst im September 1982 erklärt hatte, "vor dem Nichts zu stehen" (vgl. Bd. II S 117 dA 12 a E Vr 4060/82 des Landesgerichtes für Strafsachen wien), gehalten gewesen, anzuführen, in welcher Weise ihn die angeführte Summe instand gesetzt hätte, seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Theresia S*** nachzukommen bzw. weshalb er trotz des angeblich zur Verfügung gestandenen Geldes bis zur Hauptverhandlung keinerlei Beträge an die Genannte rückführte.Abgesehen nämlich davon, daß der Mangel einer präzisen Zeitangabe und einer näheren Bezeichnung der Person, bei der das Kapital "vorhanden war", eine sachbezogene Prüfung der Frage, inwieweit das Vorhandensein der genannten Summe für die Entscheidung über die Schuld von Belang ist, nicht zuläßt, wäre der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß im Tatzeitraum zahlreiche Exekutionsverfahren gegen ihn liefen vergleiche S 22), darunter ein solches über rund 900.000 S, und er selbst im September 1982 erklärt hatte, "vor dem Nichts zu stehen" vergleiche Bd. römisch zwei S 117 dA 12 a E römisch fünf r 4060/82 des Landesgerichtes für Strafsachen wien), gehalten gewesen, anzuführen, in welcher Weise ihn die angeführte Summe instand gesetzt hätte, seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber Theresia S*** nachzukommen bzw. weshalb er trotz des angeblich zur Verfügung gestandenen Geldes bis zur Hauptverhandlung keinerlei Beträge an die Genannte rückführte.
Da all dies unterblieb - die in der Beschwerde nachgetragene Detaillierung muß außer Betracht bleiben, weil auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzuheben ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr. 40 und 41 zu § 281 Z 4) - verfiel der Antrag zu Recht und ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten geschmälert worden wären, der Ablehnung.Da all dies unterblieb - die in der Beschwerde nachgetragene Detaillierung muß außer Betracht bleiben, weil auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzuheben ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr. 40 und 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) - verfiel der Antrag zu Recht und ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte des Angeklagten geschmälert worden wären, der Ablehnung.
Da auch die Mängelrüge (Z 5), in der global behauptet wird, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite keine klaren Feststellungen getroffen bzw. es ergäben sich hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorsatz, die für eine meritorische Erörterung unumgängliche Substantiierung vermissen läßt und sich zudem über die den dolus des Angeklagten betreffenden eindeutigen Urteilskonstatierungen - S 212, 218 - hinwegsetzt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), in der global behauptet wird, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite keine klaren Feststellungen getroffen bzw. es ergäben sich hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorsatz, die für eine meritorische Erörterung unumgängliche Substantiierung vermissen läßt und sich zudem über die den dolus des Angeklagten betreffenden eindeutigen Urteilskonstatierungen - S 212, 218 - hinwegsetzt, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.