Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie sich primär gegen die Annahme eines Aussagenotstandes nach § 290 Abs. 1 Z. 2 StGB. durch das Gericht trotz der gemäß § 153 StPO. erfolgten Belehrung des Angeklagten wendet und im übrigen auch geltendmacht, daß sich der Angeklagte gar nicht in Richtung eines Aussagenotstandes verantwortet habe, sondern damit, daß seine Aussage richtig sei. Der Schuldspruch wegen Betruges blieb unangefochten; der Strafausspruch wird von beiden Parteien mit Berufung bekämpft. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie sich primär gegen die Annahme eines Aussagenotstandes nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. durch das Gericht trotz der gemäß Paragraph 153, StPO. erfolgten Belehrung des Angeklagten wendet und im übrigen auch geltendmacht, daß sich der Angeklagte gar nicht in Richtung eines Aussagenotstandes verantwortet habe, sondern damit, daß seine Aussage richtig sei. Der Schuldspruch wegen Betruges blieb unangefochten; der Strafausspruch wird von beiden Parteien mit Berufung bekämpft. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 290 Abs. 1 StGB. ist unter anderem nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit hätte werden können und wenn er 1) nicht wußte, daß dies der Fall war, 2) den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oderNach Paragraph 290, Absatz eins, StGB. ist unter anderem nicht zu bestrafen, wer eine falsche Beweisaussage ablegt, um von sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung abzuwenden, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit hätte werden können und wenn er 1) nicht wußte, daß dies der Fall war, 2) den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
3) zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. Daraus ergibt sich zum einen, daß ein Aussagenotstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gegeben ist, wenn kein Entschlagungsgrund vorliegt (so schon 10 Os 175/76; vgl. auch Leukauf-Steininger2 1499), zum anderen aber auch, daß Aussagenotstand nicht angenommen werden kann, wenn die Möglichkeit zur Aussageverweigerung unter Bekanntgabe eines Befreiungsgrundes besteht, aus dessen Offenbarung keine Folgen der oben bezeichneten Art drohen (vgl. EvBl. 1976/27). Solche Nachteile können einem Zeugen, der sich nach entsprechender Belehrung in Anbetracht eines gegen ihn beim selben Gericht bereits anhängigen und diesem bekannten Strafverfahrens unter Berufung auf § 153 StPO. der Aussage entschlägt, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht entstehen, weil die Tatsache der Zeugnisentschlagung kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Beweisumstand ist (RZ. 1976/7).3) zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist. Daraus ergibt sich zum einen, daß ein Aussagenotstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nicht gegeben ist, wenn kein Entschlagungsgrund vorliegt (so schon 10 Os 175/76; vergleiche auch Leukauf-Steininger2 1499), zum anderen aber auch, daß Aussagenotstand nicht angenommen werden kann, wenn die Möglichkeit zur Aussageverweigerung unter Bekanntgabe eines Befreiungsgrundes besteht, aus dessen Offenbarung keine Folgen der oben bezeichneten Art drohen vergleiche EvBl. 1976/27). Solche Nachteile können einem Zeugen, der sich nach entsprechender Belehrung in Anbetracht eines gegen ihn beim selben Gericht bereits anhängigen und diesem bekannten Strafverfahrens unter Berufung auf Paragraph 153, StPO. der Aussage entschlägt, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes nicht entstehen, weil die Tatsache der Zeugnisentschlagung kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Beweisumstand ist (RZ. 1976/7).
Vorliegend wußte nun der Angeklagte, der nach den Urteilsannahmen über das Entschlagungsrecht nach § 153 StPO.Vorliegend wußte nun der Angeklagte, der nach den Urteilsannahmen über das Entschlagungsrecht nach Paragraph 153, StPO.
belehrt worden war, daß er wegen des gegen ihn anhängigen (dasselbe Delikt betreffende) Strafverfahrens von der Verbindlichkeit zur Aussage befreit werden könnte (S. 451 d. A.), ohne weitere Gründe für seine Zeugnisverweigerung angeben zu müssen (EvBl. 1978/61). Er kann sich daher nicht auf Aussagenotstand berufen. Vielmehr haftet er, wenn er sich trotzdem nicht der Aussage entschlug und vorsätzlich - aus welchem Grund immer - falsche Angaben machte, strafrechtlich für die von ihm abgelegte falsche Aussage (so schon EvBl. 1978/61; vgl. dazu auch Leukauf-Steininger2 1500).belehrt worden war, daß er wegen des gegen ihn anhängigen (dasselbe Delikt betreffende) Strafverfahrens von der Verbindlichkeit zur Aussage befreit werden könnte (S. 451 d. A.), ohne weitere Gründe für seine Zeugnisverweigerung angeben zu müssen (EvBl. 1978/61). Er kann sich daher nicht auf Aussagenotstand berufen. Vielmehr haftet er, wenn er sich trotzdem nicht der Aussage entschlug und vorsätzlich - aus welchem Grund immer - falsche Angaben machte, strafrechtlich für die von ihm abgelegte falsche Aussage (so schon EvBl. 1978/61; vergleiche dazu auch Leukauf-Steininger2 1500).
Da es sohin der von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellung (aus welchen Gründen der Angeklagte den Befreiungstatbestand des § 153 StPO. nicht in Anspruch nahm und in welcher Absicht er falsch aussagte) gar nicht bedarf und die vom Angeklagten nur im Vorverfahren (S. 194, 431) begehrte Vernehmung des Zeugen Gerhard C (zum Nachweis dafür, daß Alfred D heimlich falsche Lohnbestätigungen unter der Firmenzeichnung des Angeklagten ausstellte) nicht erforderlich ist, weil der Angeklagte niemals in Abrede gestellt hatte, die gegenständliche Lohnbestätigung selbst verfaßt zu haben, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - wie aus dem Spruch ersichtlich - erkennen.Da es sohin der von der Beschwerdeführerin vermißten Feststellung (aus welchen Gründen der Angeklagte den Befreiungstatbestand des Paragraph 153, StPO. nicht in Anspruch nahm und in welcher Absicht er falsch aussagte) gar nicht bedarf und die vom Angeklagten nur im Vorverfahren (S. 194, 431) begehrte Vernehmung des Zeugen Gerhard C (zum Nachweis dafür, daß Alfred D heimlich falsche Lohnbestätigungen unter der Firmenzeichnung des Angeklagten ausstellte) nicht erforderlich ist, weil der Angeklagte niemals in Abrede gestellt hatte, die gegenständliche Lohnbestätigung selbst verfaßt zu haben, konnte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - wie aus dem Spruch ersichtlich - erkennen.
Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe wurden die Wiederholung der Betrugshandlungen, die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten als erschwerend gewertet. Mildernd waren hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten und der Umstand, daß er zum Teil zu den Straftaten angestiftet wurde und in diesen Fällen nur als Beitragstäter wirkte. Der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund einer teilweisen Schadensgutmachung konnte dem Angeklagten nicht zugute gehalten werden, da die als Rückzahlung geleisteten Beträge bei der Berechnung der Schadenshöhe (als Abzugsposten) berücksichtigt worden sind und sohin nicht Gegenstand des Schuldspruches waren. Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen ist die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch über die Anrechnung über die Vorhaft war - im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius, das mangels Anfechtung dieses Teiles der Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zum Tragen kommt - aus dem Ersturteil zu übernehmen, obwohl die dort angeführten Vorhaftzeiten zum Teil - zugunsten des Angeklagten - unzutreffend sind (siehe dazu die Seiten 17, 23, 47, 115 d.A.). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.