Bei der für die Strafbarkeit der Veranstaltung des Automatenspieles entscheidenden Beurteilung, ob bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird, sind das Bezirksgericht Gloggnitz und das Kreisgericht Wiener Neustadt mit Recht davon ausgegangen, daß bei einem straflos bleibenden Glücksspiel auch die Summe der von einem Spieler im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte gering sein muß (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2 RN 7 zu § 168), woraus sich für Glücksspielautomaten ergibt, daß alle durch ein auf ein spielerisches Verhalten von einiger Dauer ausgerichtetes Bestreben nach Zeitvertreib motivierten und in einem temporären Zusammenhang stehenden Spieleinsätze eines Spielers insgesamt nur einen als absolute Größe anzusehenden geringen Betrag ausmachen dürfen. Für die Bestimmung dieser Größe ist unter Bedachtnahme auf den maßgebenden Zweck des § 168 StGB, der vor allem dem Schutz des Vermögens der Spieler dient (RV, 313), mag er auch nebenbei fiskalische Interessen schützen (siehe hiezu Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 1 f.; Kienapfel, Besonderer Teil II, RN 2 zu § 168), von einem Aufwand für anderen Zeitvertreib - zum Beispiel für den Besuch einer Unterhaltungsveranstaltung - auszugehen, dessen Inanspruchnahme allgemein noch nicht als nennenswerte Vermögensverringerung empfunden wird. In diesem Zusammenhang lassen sich vergleichsweise auch jene Kosten heranziehen, die bei Teilnahme an der Unterhaltung dienenden Wettkämpfen oder Spielen entstehen, welche nicht dem Glücksspielbegriff des § 168 Abs. 1 StGB entsprechen und deren Veranstaltung unabhängig von der Höhe der Einsätze strafgesetzlich nicht verboten ist. Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt. Dieser Wert wird einerseits der überlegung gerecht, daß das Eingreifen des Kriminalstrafrechtes erst bei ausreichender Manifestation einer Vermögensgefährdung gerechtfertigt ist - unter diesem Aspekt wurde bei Schaffung des StGB angenommen, daß zum Beispiel von Glücksspielautomajpn in der Regel nicht die durch das Verbot des Glücksspiels abzuwendende sozialschädliche Wirkung ausgeht (RV, 315) - und berücksichtigt andererseits den Umstand, daß gerade durch Spielleidenschaft gefährdete Personen öfter ihre Teilnahme an Spielveranstaltungen kurzfristig - etwa jeweils an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen - wiederholen, wobei sich durch Summierung der Spielverluste eine relevante Vermögensgefährdung ergeben oder vertiefen kann, weshalb ein höheres Ansetzen der Geringfügigkeitsgrenze -Bei der für die Strafbarkeit der Veranstaltung des Automatenspieles entscheidenden Beurteilung, ob bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird, sind das Bezirksgericht Gloggnitz und das Kreisgericht Wiener Neustadt mit Recht davon ausgegangen, daß bei einem straflos bleibenden Glücksspiel auch die Summe der von einem Spieler im Verlaufe einer ganzen Spielveranstaltung eingesetzten Vermögenswerte gering sein muß (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2 RN 7 zu Paragraph 168,), woraus sich für Glücksspielautomaten ergibt, daß alle durch ein auf ein spielerisches Verhalten von einiger Dauer ausgerichtetes Bestreben nach Zeitvertreib motivierten und in einem temporären Zusammenhang stehenden Spieleinsätze eines Spielers insgesamt nur einen als absolute Größe anzusehenden geringen Betrag ausmachen dürfen. Für die Bestimmung dieser Größe ist unter Bedachtnahme auf den maßgebenden Zweck des Paragraph 168, StGB, der vor allem dem Schutz des Vermögens der Spieler dient (RV, 313), mag er auch nebenbei fiskalische Interessen schützen (siehe hiezu Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 1 f.; Kienapfel, Besonderer Teil römisch zwei, RN 2 zu Paragraph 168,), von einem Aufwand für anderen Zeitvertreib - zum Beispiel für den Besuch einer Unterhaltungsveranstaltung - auszugehen, dessen Inanspruchnahme allgemein noch nicht als nennenswerte Vermögensverringerung empfunden wird. In diesem Zusammenhang lassen sich vergleichsweise auch jene Kosten heranziehen, die bei Teilnahme an der Unterhaltung dienenden Wettkämpfen oder Spielen entstehen, welche nicht dem Glücksspielbegriff des Paragraph 168, Absatz eins, StGB entsprechen und deren Veranstaltung unabhängig von der Höhe der Einsätze strafgesetzlich nicht verboten ist. Aus dieser Sicht liegt ein geringer Betrag im Sinne des Paragraph 168, Absatz eins, StGB vor, solange der Gesamteinsatz eines Spielers im Zuge einer Spielveranstaltung im dargelegten Sinn die Summe von 200 S nicht übersteigt. Dieser Wert wird einerseits der überlegung gerecht, daß das Eingreifen des Kriminalstrafrechtes erst bei ausreichender Manifestation einer Vermögensgefährdung gerechtfertigt ist - unter diesem Aspekt wurde bei Schaffung des StGB angenommen, daß zum Beispiel von Glücksspielautomajpn in der Regel nicht die durch das Verbot des Glücksspiels abzuwendende sozialschädliche Wirkung ausgeht (RV, 315) - und berücksichtigt andererseits den Umstand, daß gerade durch Spielleidenschaft gefährdete Personen öfter ihre Teilnahme an Spielveranstaltungen kurzfristig - etwa jeweils an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen - wiederholen, wobei sich durch Summierung der Spielverluste eine relevante Vermögensgefährdung ergeben oder vertiefen kann, weshalb ein höheres Ansetzen der Geringfügigkeitsgrenze -
insbesondere in der bei den von der Zielsetzung her allerdings nicht vergleichbaren Vermögensdelikten nach § 141 Abs. 1 StGB und nach § 150 Abs. 1 StGB zum Begriff des geringen Sachwerts und des geringen Schadens von der Judikatur entwickelten Höhe - der Norm im wesentlichen Umfang ihren Schutzzweck nehmen könnte (zu den unterschiedlichen Ansichten über die Geringfügigkeitsgrenze siehe Leukauf-Steininger a.a.0.).insbesondere in der bei den von der Zielsetzung her allerdings nicht vergleichbaren Vermögensdelikten nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 150, Absatz eins, StGB zum Begriff des geringen Sachwerts und des geringen Schadens von der Judikatur entwickelten Höhe - der Norm im wesentlichen Umfang ihren Schutzzweck nehmen könnte (zu den unterschiedlichen Ansichten über die Geringfügigkeitsgrenze siehe Leukauf-Steininger a.a.0.).
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß weder jeder dem Glücksspielgesetz zuwiderlaufende und daher eine Verletzung des Glücksspielmonopols darstellende Spielautomatenbetrieb unbedingt auch eine gerichtliche Strafbarkeit nach § 168 StGB nach sich zieht, noch der vom Glücksspielmonopol nicht erfaßte Bereich des Automatenwesens einer Anwendung dieser Strafbestimmung schlechthin unzugänglich ist. So liegt auf der Hand, daß gemeinnützigen Zwecken dienende Spielveranstaltungen, mögen sie auch aus der Sicht des Glücksspielgesetzes rechtswidrig sein, in keinem Fall eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 StGB nach sich ziehen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß die Abgrenzung des Glücksspielmonopols, insbesondere im Bereich des Spielautomatenwesens, nach fiskalischen Gesichtspunkten und nicht nach dem vom § 168 Abs. 1 StGB für straflos erklärten Bereich der Unterhaltungsspiele erfolgt ist:Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß weder jeder dem Glücksspielgesetz zuwiderlaufende und daher eine Verletzung des Glücksspielmonopols darstellende Spielautomatenbetrieb unbedingt auch eine gerichtliche Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB nach sich zieht, noch der vom Glücksspielmonopol nicht erfaßte Bereich des Automatenwesens einer Anwendung dieser Strafbestimmung schlechthin unzugänglich ist. So liegt auf der Hand, daß gemeinnützigen Zwecken dienende Spielveranstaltungen, mögen sie auch aus der Sicht des Glücksspielgesetzes rechtswidrig sein, in keinem Fall eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB nach sich ziehen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß die Abgrenzung des Glücksspielmonopols, insbesondere im Bereich des Spielautomatenwesens, nach fiskalischen Gesichtspunkten und nicht nach dem vom Paragraph 168, Absatz eins, StGB für straflos erklärten Bereich der Unterhaltungsspiele erfolgt ist:
Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz dem Glücksspielmonopol, wenn der Einwurf den Betrag oder Wert von 5 S und der Gewinn den Betrag oder Wert von 100 S übersteigen; Automaten dieser Art dürfen nur in einer Spielbank betrieben werden. Monopolverletzungen unterliegen der Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (§ 50 Glücksspielgesetz). Diese Regelung über Höchstgrenzen für Einsatz und Gewinn des dem Monopol nicht unterliegenden Automatenspiels kann aber nicht als abschließende gesetzliche Umschreibung der vom gerichtlichen Glücksspielstrafrecht ausgenommenen Unterhaltungsspiele mit Glücksspielautomaten angesehen werden (andere Meinung: Kummer in ÖJZ. 1980, 348), weil sie nicht von den für die Regelung des StGB bestimmenden Interessen ausgehend vor allem den Schutz von Spielleidenschaft geleiteter und durch das kriminogene Milieu staatlich nicht kontrollierter Spielveranstaltungen besonders gefährdeter Menschen, sondern den Zielsetzungen der geltenden Glücksspielgesetznovelle 1979 (BGBl. 1979/98) entsprechend zunächst weitere Einnahmen aus der Spielbankabgabe und ferner die Ausklammerung von Automatenspielen mit geringerem Spielanreiz aus dem Monopol im Auge hat, wobei die Monopoleinschränkung unter Hinweis auf bestehende oder zu erlassende landesgesetzliche Verbote derartiger Spielveranstaltungen erfolgt ist (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage und den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses GP XIV RV 1162, AB 1182). Die unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Vorschriften lassen es daher nicht zu, in Ansehung des Betriebes von Glücksspielautomaten dem Glücksspielgesetz eine unmittelbare Aussage über die Reichweite des Vergehenstatbestandes nach § 168 Abs. 1 StGB zuzuschreiben. Vielmehr begründet nicht jede Verletzung des Glücksspielmonopols durch Betrieb eines sogenannten 'Großautomaten' (Einwurf im Betrag oder Wert von mehr als 5 S und Gewinn in einem Betrag oder Wert von mehr als 100 S) außerhalb einer Spielbank auf jeden Fall auch eine Verletzung des Strafgesetzes;Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Glücksspielgesetz dem Glücksspielmonopol, wenn der Einwurf den Betrag oder Wert von 5 S und der Gewinn den Betrag oder Wert von 100 S übersteigen; Automaten dieser Art dürfen nur in einer Spielbank betrieben werden. Monopolverletzungen unterliegen der Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (Paragraph 50, Glücksspielgesetz). Diese Regelung über Höchstgrenzen für Einsatz und Gewinn des dem Monopol nicht unterliegenden Automatenspiels kann aber nicht als abschließende gesetzliche Umschreibung der vom gerichtlichen Glücksspielstrafrecht ausgenommenen Unterhaltungsspiele mit Glücksspielautomaten angesehen werden (andere Meinung: Kummer in ÖJZ. 1980, 348), weil sie nicht von den für die Regelung des StGB bestimmenden Interessen ausgehend vor allem den Schutz von Spielleidenschaft geleiteter und durch das kriminogene Milieu staatlich nicht kontrollierter Spielveranstaltungen besonders gefährdeter Menschen, sondern den Zielsetzungen der geltenden Glücksspielgesetznovelle 1979 (BGBl. 1979/98) entsprechend zunächst weitere Einnahmen aus der Spielbankabgabe und ferner die Ausklammerung von Automatenspielen mit geringerem Spielanreiz aus dem Monopol im Auge hat, wobei die Monopoleinschränkung unter Hinweis auf bestehende oder zu erlassende landesgesetzliche Verbote derartiger Spielveranstaltungen erfolgt ist (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage und den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses Gesetzgebungsperiode römisch vierzehn Regierungsvorlage 1162, Ausschussbericht 1182). Die unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Vorschriften lassen es daher nicht zu, in Ansehung des Betriebes von Glücksspielautomaten dem Glücksspielgesetz eine unmittelbare Aussage über die Reichweite des Vergehenstatbestandes nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB zuzuschreiben. Vielmehr begründet nicht jede Verletzung des Glücksspielmonopols durch Betrieb eines sogenannten 'Großautomaten' (Einwurf im Betrag oder Wert von mehr als 5 S und Gewinn in einem Betrag oder Wert von mehr als 100 S) außerhalb einer Spielbank auf jeden Fall auch eine Verletzung des Strafgesetzes;
dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Spielveranstaltung nur auf Zeitvertreib und geringe Einsätze abzielt, wobei eine derartige Einschränkung sich etwa daraus ergeben könnte, daß eine oftmalige und zur überschreitung der maßgebenden Wertgrenze führende Erneuerung des Einsatzes durch einen Spieler von vornherein nicht in Betracht kommt oder doch nicht zu erwarten ist oder aber vom Veranstalter hintangehalten wird.
Umgekehrt kann auch durch den vom Glücksspielmonopol nicht erfaßten Betrieb eines sogenannten 'Bagatellautomaten', wenn er nicht zum Zeitvertreib, sondern ausschließlich zur Gewinnerzielung betätigt wird oder wenn er von einem Spieler so atypisch lange in Benützung genommen wird, daß die Summe der aufgewendeten Einsätze keinen geringen Betrag mehr darstellt, ein gemäß § 168 StGB strafbares Spiel durchgeführt werden.Umgekehrt kann auch durch den vom Glücksspielmonopol nicht erfaßten Betrieb eines sogenannten 'Bagatellautomaten', wenn er nicht zum Zeitvertreib, sondern ausschließlich zur Gewinnerzielung betätigt wird oder wenn er von einem Spieler so atypisch lange in Benützung genommen wird, daß die Summe der aufgewendeten Einsätze keinen geringen Betrag mehr darstellt, ein gemäß Paragraph 168, StGB strafbares Spiel durchgeführt werden.
Im übrigen enthalten die Vorschriften des Glücksspielgesetzes in der derzeit geltenden Fassung der Ansicht des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes zuwider kein ausdrückliches spezifisches Verbot des Spieles mit 'Großautomaten', welches ja in Spielbanken durchgeführt werden darf; ein derartiges Verbot ergab sich aber für den vorliegenden Fall aus § 19 des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070-0. Allerdings wird auch die Veranstaltung eines solchen verbotenen Spieles von der Strafbestimmung des § 168 Abs. 1 StGB dann nicht erfaßt, wenn bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.Im übrigen enthalten die Vorschriften des Glücksspielgesetzes in der derzeit geltenden Fassung der Ansicht des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes zuwider kein ausdrückliches spezifisches Verbot des Spieles mit 'Großautomaten', welches ja in Spielbanken durchgeführt werden darf; ein derartiges Verbot ergab sich aber für den vorliegenden Fall aus Paragraph 19, des Niederösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070-0. Allerdings wird auch die Veranstaltung eines solchen verbotenen Spieles von der Strafbestimmung des Paragraph 168, Absatz eins, StGB dann nicht erfaßt, wenn bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
In der gegenständlichen Strafsache haben das Erstgericht und das Brufungsgericht die im Sinne der vorstehenden überlegungen zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Richtung nicht getroffen und offen gelassen, ob eine Spielveranstaltung in der Bedeutung einer Deliktsvollendung stattgefunden hat, durch die der in § 168 Abs. 1In der gegenständlichen Strafsache haben das Erstgericht und das Brufungsgericht die im Sinne der vorstehenden überlegungen zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Richtung nicht getroffen und offen gelassen, ob eine Spielveranstaltung in der Bedeutung einer Deliktsvollendung stattgefunden hat, durch die der in Paragraph 168, Absatz eins
StGB umschriebene Bereich der straflosen Unterhaltung verlassen worden ist, und ob der Tätervorsatz auch einen Spielbetrieb umfaßt hat, der nicht nur zum Zeitvertreib und mit geringen Einsätzen im dargelegten Sinn stattfinden sollte. Da die aufgezeigten Feststellungsmängel sich zum Nachteil des Verurteilten Herbert A ausgewirkt haben könnten, erscheint eine Erneuerung des gegen ihn durchgeführten Verfahrens geboten.' III. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Ergebnis berechtigt, ihren Ausführungen kann jedoch nur zum Teil gefolgt werden. Zuzustimmen ist der Generalprokuratur in ihren Ausführungen zur Frage der Vollendung des Veranstaltens eines durch § 168 Abs. 1 StGB verpönten Glücksspiels;StGB umschriebene Bereich der straflosen Unterhaltung verlassen worden ist, und ob der Tätervorsatz auch einen Spielbetrieb umfaßt hat, der nicht nur zum Zeitvertreib und mit geringen Einsätzen im dargelegten Sinn stattfinden sollte. Da die aufgezeigten Feststellungsmängel sich zum Nachteil des Verurteilten Herbert A ausgewirkt haben könnten, erscheint eine Erneuerung des gegen ihn durchgeführten Verfahrens geboten.' römisch drei. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Ergebnis berechtigt, ihren Ausführungen kann jedoch nur zum Teil gefolgt werden. Zuzustimmen ist der Generalprokuratur in ihren Ausführungen zur Frage der Vollendung des Veranstaltens eines durch Paragraph 168, Absatz eins, StGB verpönten Glücksspiels;
in der Tat ist für die Vollendung das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich (Liebscher im Wiener Kommentar, RZ 7 zu § 168 StGB; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 9 zu § 168; Foregger-Serini, StGB2, Anm. II zu § 168; Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm. 2 zu § 168). Das Bezirksgericht Gloggnitz und das Kreisgericht Wiener Neustadt gingen jedoch ohnedies in ihren Urteilen davon aus, daß an dem verfahrensgegenständlichen Automaten gespielt wurde, weil nach den Urteilskonstatierungen sogar Spielgewinne zwischen 100 S und 600 S in einem 'Wertbetrag' von insgesamt 800 S bis 1.000 S monatlich in Form von Konsumation abgegolten wurden (S. 25 und 40 d.A.). Vor allem aber vermag der Oberste Gerichtshof der von der Generalprokuratur in ihren weiteren Ausführungen eingenommenen Position nicht zu folgen, wonach es auf einen temporären Zusammenhang der Spieleinsätze eines Spielers bei einem Automaten ankäme, deren Summe einen noch geringen Betrag im Sinn des § 168 StGB ausmachen müsse.in der Tat ist für die Vollendung das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich (Liebscher im Wiener Kommentar, RZ 7 zu Paragraph 168, StGB; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 9 zu Paragraph 168,; Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 168,; Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anmerkung 2 zu Paragraph 168,). Das Bezirksgericht Gloggnitz und das Kreisgericht Wiener Neustadt gingen jedoch ohnedies in ihren Urteilen davon aus, daß an dem verfahrensgegenständlichen Automaten gespielt wurde, weil nach den Urteilskonstatierungen sogar Spielgewinne zwischen 100 S und 600 S in einem 'Wertbetrag' von insgesamt 800 S bis 1.000 S monatlich in Form von Konsumation abgegolten wurden (S. 25 und 40 d.A.). Vor allem aber vermag der Oberste Gerichtshof der von der Generalprokuratur in ihren weiteren Ausführungen eingenommenen Position nicht zu folgen, wonach es auf einen temporären Zusammenhang der Spieleinsätze eines Spielers bei einem Automaten ankäme, deren Summe einen noch geringen Betrag im Sinn des Paragraph 168, StGB ausmachen müsse.
Ein Spielautomat ist nämlich - zum Unterschied von den üblichen Kartenspielen, bei denen - meistens - nach einer vorangegangenen Vereinbarung der Spielpartner über den Gewinn erst nach mehreren Einzelspielen entschieden wird, die nach den Spielregeln in einer Einheit zusammengefaßt werden - seiner technischen Konstruktion nach so angelegt, daß bereits ein Spielvorgang über Gewinn oder Verlust entscheidet; es kann somit jeder Spieler das Spielen am Automaten an sich jederzeit beenden, es sei denn, daß der Veranstalter der Spiele andere Spielbedingungen festgelegt hat. Die Frage, ob nur um einen geringen Betrag gespielt wird, ist demnach grundsätzlich und so lange am Einzelspiel orientiert zu lösen, als nicht der Spielveranstalter vorsätzlich 'Serienspiele' veranlaßt oder in konkreten Fällen zu solchen Gelegenheit bietet.
Das bloße 'Inkaufnehmen' der abstrakten Möglichkeit, es könnte ein Spieler den an sich für Spiele um kleine Beträge und zu Zeitvertreib gedachten Automaten zur Erzielung von Vermögensvorteilen oder zum gewerbsmäßigen Spiel (§ 168 Abs. 2 StGB) mißbrauchen, stellt nicht die zum Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB gehörige subjektive Tatseite her.Das bloße 'Inkaufnehmen' der abstrakten Möglichkeit, es könnte ein Spieler den an sich für Spiele um kleine Beträge und zu Zeitvertreib gedachten Automaten zur Erzielung von Vermögensvorteilen oder zum gewerbsmäßigen Spiel (Paragraph 168, Absatz 2, StGB) mißbrauchen, stellt nicht die zum Tatbestand des Paragraph 168, Absatz eins, StGB gehörige subjektive Tatseite her.
Der vom Angeklagten A im Gasthaus der Renate B aufgestellte Spielautomat war nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes Gloggnitz (bloß) für Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel vorgesehen. Derartige Beträge sind unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des § 168 StGB Im vorliegenden Fall fehlt es somit schon deshalb am Tatbestandserfordernis des § 168 Abs. 1 StGB, weil in Einzelspielen nur (zum Zeitvertreib und) um geringe Beträge gespielt werden konnte. Schon aus diesem Grund waren die Urteile des Bezirksgerichtes Gloggnitz und des Kreisgerichtes Wiener Neustadt aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Generalprokuratur einzugehen war, die auf der Grundlage einer Zusammenrechnung von im temporären Zusammenhang stehenden Spieleinsätzen beruhen.Der vom Angeklagten A im Gasthaus der Renate B aufgestellte Spielautomat war nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes Gloggnitz (bloß) für Spieleinsätze von 5 S oder 10 S pro Spiel vorgesehen. Derartige Beträge sind unzweifelhaft gering im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 168, StGB Im vorliegenden Fall fehlt es somit schon deshalb am Tatbestandserfordernis des Paragraph 168, Absatz eins, StGB, weil in Einzelspielen nur (zum Zeitvertreib und) um geringe Beträge gespielt werden konnte. Schon aus diesem Grund waren die Urteile des Bezirksgerichtes Gloggnitz und des Kreisgerichtes Wiener Neustadt aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Ausführungen der Generalprokuratur einzugehen war, die auf der Grundlage einer Zusammenrechnung von im temporären Zusammenhang stehenden Spieleinsätzen beruhen.
Die Aktenlage bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß ein Spieler vorsätzlich zu 'Serienspielen' und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlaßt werden sollte. Es ist nicht zu erwarten, daß ein weiterer Verfahrensgang im vorliegenden Fall ein derartiges Beweisergebnis bringen könnte. Deshalb war sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von dem wider ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z. 3 StPO freizusprechen.Die Aktenlage bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß ein Spieler vorsätzlich zu 'Serienspielen' und damit zu einem nicht bloß geringen Gesamteinsatz veranlaßt werden sollte. Es ist nicht zu erwarten, daß ein weiterer Verfahrensgang im vorliegenden Fall ein derartiges Beweisergebnis bringen könnte. Deshalb war sogleich in der Sache selbst zu erkennen und der Angeklagte von dem wider ihn erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.