Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt, ist dem Erstgericht in diesem Punkt eine klare Aktenwidrigkeit unterlaufen. Denn der Angeklagte hatte im Verfahren gegen Dr. C auf die Frage, woher die 360.000 S für das Grundstück stammten, eben das erklärt, dessen Fehlen das Schöffengericht als Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit verwendete, nämlich, daß dieser Betrag von einem Darlehen herrührte, das ihm sein Bruder gewährt habe (S 351 in Band I, bzw S 264 in Band III des Aktes 4 a Vr 6485/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Wie der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigt, ist dem Erstgericht in diesem Punkt eine klare Aktenwidrigkeit unterlaufen. Denn der Angeklagte hatte im Verfahren gegen Dr. C auf die Frage, woher die 360.000 S für das Grundstück stammten, eben das erklärt, dessen Fehlen das Schöffengericht als Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit verwendete, nämlich, daß dieser Betrag von einem Darlehen herrührte, das ihm sein Bruder gewährt habe (S 351 in Band römisch eins, bzw S 264 in Band römisch drei des Aktes 4 a römisch fünf r 6485/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Da dieser einen wesentlichen Umstand betreffende, vom Obersten Gerichtshof nicht zu sanierende Mangel nach dem Gesagten für die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers von essentieller Bedeutung und mithin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre auf die weiteren, geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Im erneuerten Verfahren wird folgendes zu beachten sein:
Der Vertretene hat dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Mißbrauchs in einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber in diesem Zeitpunkt ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machtgebers ausweist (SSt 41/58 = EvBl 1971/172). Maßgebend für die Schadensberechnung ist hiebei der angemessene, marktgerechte, nicht aber ein überhöhter Preis (LSK 1977/ 130 und 1976/330). Daraus folgt, daß zur Bestimmung der objektiven Schadenshöhe im vorliegenden Fall der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft sehr wohl von Bedeutung ist. Selbst wenn nämlich der Vorsatz des Angeklagten dahin gegangen wäre, daß durch den (von ihm unterstützten) Befugnismißbrauch des Dr. C der Firma B bzw deren Gläubigern überhaupt kein Verkaufsentgelt zukommen sollte, könnte der von ihm zu vertretende Schaden nie höher sein als der Verkehrswert der Liegenschaft im Tatzeitpunkt. (Daß der Machthaber auch einen von ihm erzielten, über dem Verkehrswert liegenden Liebhaberpreis zur Gänze dem Vertretenen überlassen muß, ist vorliegend nicht aktuell). Hingegen ist die Höhe des von Dr. C bei der Volksbank Wien-Mitte aufgenommenen Darlehens für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß die Firma B geschädigt wurde, belanglos, weil diese Firma im betreffenden Vertrag nicht als Mitschuldnerin aufscheint (S 201 ON 57 des Aktes 4 a Vr 6485/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sie also über den Wert der verpfändeten Liegenschaft hinaus nicht geschädigt werden konnte. Ging aber der dolus des Angeklagten etwa dahin, die Liegenschaft um den Verkehrswert zu erstehen und den Kaufpreis über Dr. C an die Firma B gelangen zu lassen, wäre mangels angestrebten Vermögensschadens der Tatbestand nach §§ 12, 153 StGB überhaupt nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn es in seinem (und in dem des Dr. C) Plan gelegen gewesen sein sollte, den Kaufpreis aus einem von Dr. C persönlich aufgenommenen, unter Belehnung der Liegenschaft erlangten Hypothekarkredit zu entrichten. Denn auch bei dieser Variante hätte ja die Firma B das marktgerechte Äquivalent für das Grundstück erhalten, sie daher im Sinne des oben Gesagten nicht geschädigt werden sollen.Der Vertretene hat dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Mißbrauchs in einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber in diesem Zeitpunkt ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machtgebers ausweist (SSt 41/58 = EvBl 1971/172). Maßgebend für die Schadensberechnung ist hiebei der angemessene, marktgerechte, nicht aber ein überhöhter Preis (LSK 1977/ 130 und 1976/330). Daraus folgt, daß zur Bestimmung der objektiven Schadenshöhe im vorliegenden Fall der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft sehr wohl von Bedeutung ist. Selbst wenn nämlich der Vorsatz des Angeklagten dahin gegangen wäre, daß durch den (von ihm unterstützten) Befugnismißbrauch des Dr. C der Firma B bzw deren Gläubigern überhaupt kein Verkaufsentgelt zukommen sollte, könnte der von ihm zu vertretende Schaden nie höher sein als der Verkehrswert der Liegenschaft im Tatzeitpunkt. (Daß der Machthaber auch einen von ihm erzielten, über dem Verkehrswert liegenden Liebhaberpreis zur Gänze dem Vertretenen überlassen muß, ist vorliegend nicht aktuell). Hingegen ist die Höhe des von Dr. C bei der Volksbank Wien-Mitte aufgenommenen Darlehens für die Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß die Firma B geschädigt wurde, belanglos, weil diese Firma im betreffenden Vertrag nicht als Mitschuldnerin aufscheint (S 201 ON 57 des Aktes 4 a römisch fünf r 6485/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sie also über den Wert der verpfändeten Liegenschaft hinaus nicht geschädigt werden konnte. Ging aber der dolus des Angeklagten etwa dahin, die Liegenschaft um den Verkehrswert zu erstehen und den Kaufpreis über Dr. C an die Firma B gelangen zu lassen, wäre mangels angestrebten Vermögensschadens der Tatbestand nach Paragraphen 12, 153, StGB überhaupt nicht gegeben, und zwar auch dann nicht, wenn es in seinem (und in dem des Dr. C) Plan gelegen gewesen sein sollte, den Kaufpreis aus einem von Dr. C persönlich aufgenommenen, unter Belehnung der Liegenschaft erlangten Hypothekarkredit zu entrichten. Denn auch bei dieser Variante hätte ja die Firma B das marktgerechte Äquivalent für das Grundstück erhalten, sie daher im Sinne des oben Gesagten nicht geschädigt werden sollen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.