Hinsichtlich des zuletzt angeführten Schuldspruchs sind beide Nichtigkeitsbeschwerden begründet.
Ob ein Täterverhalten ausführungsnah im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann, ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch nach seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt (Kienapfel, Strafrecht AT Z 21 RN 20; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 § 15 RN 9).Ob ein Täterverhalten ausführungsnah im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist, ist für jedes Delikt gesondert unter Berücksichtigung der deliktsspezifischen Besonderheiten zu beurteilen, weil nur von der Fassung der einzelnen Tatbilder ausgehend beurteilt werden kann, ob - objektiv gesehen - das Verhalten sowohl nach seiner aktionsmäßigen als auch nach seiner zeitmäßigen Beziehung zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegt (Kienapfel, Strafrecht AT Ziffer 21, RN 20; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 Paragraph 15, RN 9).
Davon kann aber - stellt man das Tatbild des § 202 Abs. 1 StGB in Rechnung - bei dem vom Erstgericht konstatierten Täterverhalten mit Bezug auf die geplante Nötigung der Elke F*** zum Beischlaf (noch) nicht gesprochen werden; denn dieses Verhalten (Verfolgen des Kraftwagens, in dem Elke F*** saß; Schneiden der Fahrlinie dieses Kraftwagens; Touchieren und Abdrängen desselben in den Straßengraben; Zerren an der Wagentür udgl.) konnte noch nicht unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenakte - wie etwa Öffnen der PKW-Türe; Veranlassung des Mädchens, das Fahrzeug zu verlassen; Niederschlagen des F***, um das Mädchen zunächst schutzlos und sodann mit Gewalt oder weiteren Drohungen gefügig zu machen (siehe dazu S 311 und 313) - in die Verwirklichung des Tatbildes des § 202 Abs. 1 StGB einmünden.Davon kann aber - stellt man das Tatbild des Paragraph 202, Absatz eins, StGB in Rechnung - bei dem vom Erstgericht konstatierten Täterverhalten mit Bezug auf die geplante Nötigung der Elke F*** zum Beischlaf (noch) nicht gesprochen werden; denn dieses Verhalten (Verfolgen des Kraftwagens, in dem Elke F*** saß; Schneiden der Fahrlinie dieses Kraftwagens; Touchieren und Abdrängen desselben in den Straßengraben; Zerren an der Wagentür udgl.) konnte noch nicht unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenakte - wie etwa Öffnen der PKW-Türe; Veranlassung des Mädchens, das Fahrzeug zu verlassen; Niederschlagen des F***, um das Mädchen zunächst schutzlos und sodann mit Gewalt oder weiteren Drohungen gefügig zu machen (siehe dazu S 311 und 313) - in die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 202, Absatz eins, StGB einmünden.
Bezogen auf dieses (durch Willensbeugung zu verwirklichende Sittlichkeits-)delikt kann mithin nach dem Gesagten ein ausführungsnahes Verhalten - entgegen der von der Generalprokuratur geteilten Meinung des Erstgerichtes, das seine Rechtsansicht in erster Linie mit Entscheidungen zu einem (wenn auch mit Gewalt zu verübenden) Vermögensdelikt belegt - nicht angenommen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird zusätzlich zu der von der Generalprokuratur (vgl die Seiten 6, 10 und 11 des Croquis) ansatzweise vertretenen Ansicht, daß vorliegend bereits mit Ausführungshandlungen zum Delikt nach § 202 Abs. 1 StGB begonnen worden sei (wonach sich das Problem der Ausführungsnähe im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB gar nicht stellte) bemerkt, daß sich die gebrauchte Gewalt (gegen den PKW des F***) objektiv noch nicht als solche (gegen Elke F***) zum Beischlaf manifestierte, weil Nötigungshandlungen zum Beischlaf begrifflich nur solche sein können, die auf die Beugung eines dagegen gerichteten Willens abzielen. Da § 202 StGB (im Gegensatz zu § 201 StGB) kein zweiaktiges Delikt ist, kann in der mit den Mitteln der Nötigung (hier: durch gewaltsame Habhaftmachung der Person des Opfers) unternommenen Herbeiführung eines - zum deliktischen Verhalten (der Nötigung zum Beischlaf) noch nicht in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung stehenden - Zustandes "psychischer Einschüchterung" (Croquis S 11) - vergleichbar der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 201 Abs. 1 StGB - noch nicht der Beginn einer (im Sinne des § 202 Abs. 1 StGB) eigentlichen Ausführungshandlung erblickt werden. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*** und H*** war daher - hinsichtlich des Angeklagten K***, der kein Rechtsmittel ergriffen hat, gemäß § 290 Abs. 1 StPO - der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf zu kassieren.Bezogen auf dieses (durch Willensbeugung zu verwirklichende Sittlichkeits-)delikt kann mithin nach dem Gesagten ein ausführungsnahes Verhalten - entgegen der von der Generalprokuratur geteilten Meinung des Erstgerichtes, das seine Rechtsansicht in erster Linie mit Entscheidungen zu einem (wenn auch mit Gewalt zu verübenden) Vermögensdelikt belegt - nicht angenommen werden. Nur der Vollständigkeit halber wird zusätzlich zu der von der Generalprokuratur vergleiche die Seiten 6, 10 und 11 des Croquis) ansatzweise vertretenen Ansicht, daß vorliegend bereits mit Ausführungshandlungen zum Delikt nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB begonnen worden sei (wonach sich das Problem der Ausführungsnähe im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB gar nicht stellte) bemerkt, daß sich die gebrauchte Gewalt (gegen den PKW des F***) objektiv noch nicht als solche (gegen Elke F***) zum Beischlaf manifestierte, weil Nötigungshandlungen zum Beischlaf begrifflich nur solche sein können, die auf die Beugung eines dagegen gerichteten Willens abzielen. Da Paragraph 202, StGB (im Gegensatz zu Paragraph 201, StGB) kein zweiaktiges Delikt ist, kann in der mit den Mitteln der Nötigung (hier: durch gewaltsame Habhaftmachung der Person des Opfers) unternommenen Herbeiführung eines - zum deliktischen Verhalten (der Nötigung zum Beischlaf) noch nicht in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung stehenden - Zustandes "psychischer Einschüchterung" (Croquis S 11) - vergleichbar der Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB - noch nicht der Beginn einer (im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, StGB) eigentlichen Ausführungshandlung erblickt werden. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten H*** und H*** war daher - hinsichtlich des Angeklagten K***, der kein Rechtsmittel ergriffen hat, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - der Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf zu kassieren.
Da das festgestellte äußere Verhalten der Angeklagten und deren (vorerst auch) auf Anhaltung des von August F*** gelenkten Personenkraftwagens bzw. auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete dolus den Tatbestand des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB erfüllen, war sogleich in diesem Sinne zu entscheiden.Da das festgestellte äußere Verhalten der Angeklagten und deren (vorerst auch) auf Anhaltung des von August F*** gelenkten Personenkraftwagens bzw. auf Verhinderung der Weiterfahrt gerichtete dolus den Tatbestand des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB erfüllen, war sogleich in diesem Sinne zu entscheiden.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** auch gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung und der schweren Sachbeschädigung richtet, kann ihr Berechtigung allerdings nicht zuerkannt werden. Entgegen den Ausführungen in seiner Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB ist die Feststellung sowohl des Verletzungsvorsatzes als auch der Verabredung, d.h. des gemeinsamen Tatentschlusses, mängelfrei begründet.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** auch gegen die Schuldsprüche wegen der Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung und der schweren Sachbeschädigung richtet, kann ihr Berechtigung allerdings nicht zuerkannt werden. Entgegen den Ausführungen in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ist die Feststellung sowohl des Verletzungsvorsatzes als auch der Verabredung, d.h. des gemeinsamen Tatentschlusses, mängelfrei begründet.
Findet doch die Konstatierung, die Täter hätten vereinbart, August F*** niederzuschlagen, in den Geständnissen der Angeklagten (vgl S 279 bis 281) volle Deckung, wobei es - der Beschwerde zuwider - nicht darauf ankommt, ob von der Verabredung der von den einzelnen Angeklagten konkret zu leistende jeweilige Tatbeitrag erfaßt wurde, weil für die Qualifikation einer Körperverletzung als verabredete Verbindung nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB ausreicht, daß (wenigstens) drei Personen ausdrücklich oder konkludent gemeinschaftlich vor der Tat den Entschluß gefaßt haben, am Tatort gegenüber dem Opfer - mag auch nur einer der Täter tatsächlich tätlich werden - als Einheit aufzutreten (vgl Kienapfel BT I 2 § 84 RN 64-66). Daß aber dies im vorliegenden Fall zutraf, kann - abgesehen vom ausdrücklichen Geständnis des Angeklagten H***, wonach alle drei Täter F*** schlagen wolltenFindet doch die Konstatierung, die Täter hätten vereinbart, August F*** niederzuschlagen, in den Geständnissen der Angeklagten vergleiche S 279 bis 281) volle Deckung, wobei es - der Beschwerde zuwider - nicht darauf ankommt, ob von der Verabredung der von den einzelnen Angeklagten konkret zu leistende jeweilige Tatbeitrag erfaßt wurde, weil für die Qualifikation einer Körperverletzung als verabredete Verbindung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ausreicht, daß (wenigstens) drei Personen ausdrücklich oder konkludent gemeinschaftlich vor der Tat den Entschluß gefaßt haben, am Tatort gegenüber dem Opfer - mag auch nur einer der Täter tatsächlich tätlich werden - als Einheit aufzutreten vergleiche Kienapfel BT römisch eins 2 Paragraph 84, RN 64-66). Daß aber dies im vorliegenden Fall zutraf, kann - abgesehen vom ausdrücklichen Geständnis des Angeklagten H***, wonach alle drei Täter F*** schlagen wollten
(S 281) - schon angesichts der Rollenverteilung der drei Angeklagten bei der Verfolgung F*** und des Versuchs, gewaltsam in sein Auto einzudringen, nicht bezweifelt werden.
Denkrichtig und lebensnah ist aber auch der Tatsachenschluß des Erstgerichtes (vgl S 311), die Angeklagten hätten mit der Vereinbarung des "Niederschlagens" in Kauf genommen und sich damit abgefunden, daß August F*** durch sie schwer verletzt werden würde. Die diese Konklusion ohne weitere Begründung in Frage stellende Beschwerde wendet sich daher insoweit lediglich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen.Denkrichtig und lebensnah ist aber auch der Tatsachenschluß des Erstgerichtes vergleiche S 311), die Angeklagten hätten mit der Vereinbarung des "Niederschlagens" in Kauf genommen und sich damit abgefunden, daß August F*** durch sie schwer verletzt werden würde. Die diese Konklusion ohne weitere Begründung in Frage stellende Beschwerde wendet sich daher insoweit lediglich gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung und bedarf es hiezu keiner weiteren Einlassungen.
Wenn der Angeklagte H*** aber in seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a behauptet, es sei lediglich festgestellt worden, daß die drei Angeklagten den Zeugen F*** körperlich attackieren wollten, nicht aber der Vorsatz, ihn hiebei zu verletzen, führt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten am konstatierten Sachverhalt erfordert, nicht gesetzmäßig aus, weil er dabei die oben zitierte Feststellung (S 311 unten) neglegiert. Was endlich die vom Angeklagten H*** auch in diesem Faktum bekämpfte Ausführungsnähe des Versuchs anlangt, kann hier dem Erstgericht durchaus beigetreten werden. Denn spezifisch bezogen auf das Tatbild der Körperverletzung muß wohl vor allem das festgestellte hartnäckige Bemühen der Täter, gewaltsam ins Innere des Kraftfahrzeuges zu gelangen, um gegen F*** gewalttätig zu werden, als ein Verhalten beurteilt werden, das tatplangemäß unmittelbar und ohne weitere ins Gewicht fallende Zwischenakte in die Tatausführung nach § 83 Abs. 1 StGB übergehen konnte und sollte. In seiner Mängelrüge (Z 5) zum Faktum II. bemüht sich der Angeklagte H*** darzutun, daß der festgestellte Gesamtschaden von 17.000 S überhöht sei. Abgesehen nun davon, daß der insoweit geständige Beschwerdeführer (vgl zuletzt S 279) niemals in Abrede stellte, daß der an den beiden Kraftfahrzeugen festgestelltermaßen entstandene Totalschaden insgesamt 5.000 S überschritt, allein dies aber und nicht die Frage, in welchem Ausmaß der genannte strafsatzbestimmende Betrag überstiegen wurde, von rechtlicher Relevanz ist, findet die Schadenshöhe von 9.000 S im Falle des Fahrzeuges F*** in dessen Zeugenaussage (S 113, 224, 279) volle Deckung, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit den am PKW B*** entstandenen Schaden weiter einzugehen.Wenn der Angeklagte H*** aber in seinen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, behauptet, es sei lediglich festgestellt worden, daß die drei Angeklagten den Zeugen F*** körperlich attackieren wollten, nicht aber der Vorsatz, ihn hiebei zu verletzen, führt er die Rechtsrüge, die ein Festhalten am konstatierten Sachverhalt erfordert, nicht gesetzmäßig aus, weil er dabei die oben zitierte Feststellung (S 311 unten) neglegiert. Was endlich die vom Angeklagten H*** auch in diesem Faktum bekämpfte Ausführungsnähe des Versuchs anlangt, kann hier dem Erstgericht durchaus beigetreten werden. Denn spezifisch bezogen auf das Tatbild der Körperverletzung muß wohl vor allem das festgestellte hartnäckige Bemühen der Täter, gewaltsam ins Innere des Kraftfahrzeuges zu gelangen, um gegen F*** gewalttätig zu werden, als ein Verhalten beurteilt werden, das tatplangemäß unmittelbar und ohne weitere ins Gewicht fallende Zwischenakte in die Tatausführung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB übergehen konnte und sollte. In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum römisch zwei. bemüht sich der Angeklagte H*** darzutun, daß der festgestellte Gesamtschaden von 17.000 S überhöht sei. Abgesehen nun davon, daß der insoweit geständige Beschwerdeführer vergleiche zuletzt S 279) niemals in Abrede stellte, daß der an den beiden Kraftfahrzeugen festgestelltermaßen entstandene Totalschaden insgesamt 5.000 S überschritt, allein dies aber und nicht die Frage, in welchem Ausmaß der genannte strafsatzbestimmende Betrag überstiegen wurde, von rechtlicher Relevanz ist, findet die Schadenshöhe von 9.000 S im Falle des Fahrzeuges F*** in dessen Zeugenaussage (S 113, 224, 279) volle Deckung, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit den am PKW B*** entstandenen Schaden weiter einzugehen.
Bezüglich der beiden zuletzt abgehandelten Fakten war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** zu verwerfen. Die mit der Kassierung des Schuldspruchs wegen §§ 15, 202 Abs. 1 StGB notwendig verbundene Aufhebung des Strafausspruches machte hinsichtlich sämtlicher Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Hiebei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend konstatierten Strafzumessungsgründe - naturgemäß mit den durch die Umqualifikation des Faktums I./1 erforderlich gewordenen Modifikationen - mit der Ergänzung übernommen werden, daß die Angeklagten H*** und K*** im Tatzeitpunkt dasBezüglich der beiden zuletzt abgehandelten Fakten war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*** zu verwerfen. Die mit der Kassierung des Schuldspruchs wegen Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB notwendig verbundene Aufhebung des Strafausspruches machte hinsichtlich sämtlicher Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Hiebei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend konstatierten Strafzumessungsgründe - naturgemäß mit den durch die Umqualifikation des Faktums römisch eins./1 erforderlich gewordenen Modifikationen - mit der Ergänzung übernommen werden, daß die Angeklagten H*** und K*** im Tatzeitpunkt das
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ihre Taten unter Einwirkung des Angeklagten H*** begangen wurden (§ 34 Z 4 StGB) und daß H*** seine Verfehlungen unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes (§ 34 Z 1 StGB) verübte (S 265). Hievon ausgehend erschienen dem Obersten Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Unrechtsfolgen tatschuldgerecht. Die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 StGB scheitert beim Angeklagten H*** daran, daß es bei ihm angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen nach Überzeugung des Senates der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ihre Taten unter Einwirkung des Angeklagten H*** begangen wurden (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) und daß H*** seine Verfehlungen unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustandes (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB) verübte (S 265). Hievon ausgehend erschienen dem Obersten Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Unrechtsfolgen tatschuldgerecht. Die Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz eins, StGB scheitert beim Angeklagten H*** daran, daß es bei ihm angesichts seines einschlägig getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafungen nach Überzeugung des Senates der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Ähnliche Erwägungen standen bei dem einschlägig mehrfach vorbestraften Angeklagten H*** der von ihm begehrten bedingten Strafnachsicht zwingend entgegen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten H*** und H*** auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.