Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
In seiner Mängelrüge behauptet der Angeklagte zwar einleitend, daß zwischen den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen und Aussagen erhebliche Widersprüche bestünden, führt jedoch in der Folge durchwegs nach Inhalt und Zielsetzung eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässig ist.
Daß die erstgerichtlichen Feststellungen 'sicherlich unter dem Eindruck' der Vorstrafen des Angeklagten erfolgt seien, ist eine mit dieser Zielsetzung aufgestellte bloße Spekulation, die keine formale Nichtigkeit darzutun vermag.
Keineswegs in Widerspruch mit den Denkgesetzen steht die Urteilsannahme, daß B den Wunsch nach Verkauf der Diebsbeute auf solche Weise äußerte, daß dies alle damals an einem Cafehaustisch Sitzenden hörten; dazu bedarf es - entgegen der Annahme der Beschwerde - keiner besonderen Lautstärke, abgesehen davon, daß von keinem der Beteiligten die Behauptung aufgestellt wurde, daß außer dem Angeklagten und dem unbekannten blonden Burschen noch weitere Personen bei diesem Tisch gesessen seien.
Die Rüge, die erstgerichtliche Feststellung, B habe an den Angeklagten die Frage gerichtet, ob er die Diebsbeute für ihn verkaufen könne, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht eine solche Feststellung gar nicht traf; nach den Urteilskonstatierungen fragte B den Angeklagten und den bei ihm sitzenden blonden Burschen, ob sie 'Interesse' an Photogeräten hätten, worauf der 'Blonde' sich zu einer Verkaufsvermittlung bereit erklärte (S. 86/87 d.A.). Mit seinen weiteren, auf einer Passage der in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussage BS beruhenden Ausführungen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß das Erstgericht in ausführlicher Würdigung der Beweise darlegte, warum es den Angaben BS vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter und nicht dessen abschwächender Aussage in der Hauptverhandlung folgte. Er unternimmt somit nur neuerlich einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Nichts anderes stellt auch der dem Erstgericht gemachte Vorwurf dar, die Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, daß der Wert der Filmkameras 5.000 S übersteige, sei eine Vermutung. Das Erstgericht begründete diese Annahme zureichend mit dem Hinweis auf den Umfang des Nylonsackes, in welchem sich die vier Filmkameras befanden und der (auch dem Angeklagten zugänglichen) Lebenserfahrung über den üblichen Wert von Photogeräten (S. 93 d.A.). Mit der letztlich erfolgten bloßen Bestreitung der Mitwirkung an der Tathandlung und einer - vom Erstgericht gar nicht festgestellten - 'Bereicherungsabsicht' (ein Bereicherungsvorsatz des Hehlers oder des an einer Hehlerei Beteiligten ist im übrigen nicht Tatbestandserfordernis - vgl. Leukauf-Steininger2, RN 13 zu § 164 StGB.) wird gleichfalls kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt. In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., mit dem ersichtlich die Annahme der Qualifikation des § 164 Abs. 2 StGB. bekämpft werden soll, wird lediglich behauptet, der Schluß, daß der Wert der gestohlenen Waren 5.000 S überstieg, sei durch nichts bewiesen. Damit aber wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil hiefür ein Festhalten am festgestellten Sachverhalt Voraussetzung wäre.Nichts anderes stellt auch der dem Erstgericht gemachte Vorwurf dar, die Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, daß der Wert der Filmkameras 5.000 S übersteige, sei eine Vermutung. Das Erstgericht begründete diese Annahme zureichend mit dem Hinweis auf den Umfang des Nylonsackes, in welchem sich die vier Filmkameras befanden und der (auch dem Angeklagten zugänglichen) Lebenserfahrung über den üblichen Wert von Photogeräten (S. 93 d.A.). Mit der letztlich erfolgten bloßen Bestreitung der Mitwirkung an der Tathandlung und einer - vom Erstgericht gar nicht festgestellten - 'Bereicherungsabsicht' (ein Bereicherungsvorsatz des Hehlers oder des an einer Hehlerei Beteiligten ist im übrigen nicht Tatbestandserfordernis - vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 13 zu Paragraph 164, StGB.) wird gleichfalls kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt. In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO., mit dem ersichtlich die Annahme der Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 2, StGB. bekämpft werden soll, wird lediglich behauptet, der Schluß, daß der Wert der gestohlenen Waren 5.000 S überstieg, sei durch nichts bewiesen. Damit aber wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil hiefür ein Festhalten am festgestellten Sachverhalt Voraussetzung wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 und 2 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.).Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.).
Die nicht ausgeführte - jedoch auch nicht zurückgezogene - Berufung des Angeklagten war gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückzuweisen, weil er auch bei der Anmeldung der Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet hat.Die nicht ausgeführte - jedoch auch nicht zurückgezogene - Berufung des Angeklagten war gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO. zurückzuweisen, weil er auch bei der Anmeldung der Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet hat.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.