Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe begehrt, kommt keine Berechtigung zu. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte erhebenden Gendarmeriebeamten jene Stelle zeigte, an der er die Tatwaffe weggeworfen hatte, doch kann der darin gelegene Beitrag zur Wahrheitsfindung angesichts der sonstigen Verantwortung, die der Angeklagte gewählt hatte, nur als sehr gering und kaum ins Gewicht fallend veranschlagt werden. Von einem 'provokanten Verhalten' des Tatopfers könnte, wenn überhaupt, nur dann gesprochen werden, wenn dieses eine Auseinandersetzung suchend und eine derartige Konfrontation ankündigend die Wohnung der Zeugin B aufgesucht hätte. Davon kann aber selbst nach der - im übrigen vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten -
Verantwortung des Angeklagten nicht die Rede sein und schon gar nicht nach der festgestellten Tatgestaltung, die darin bestand, daß dem völlig unvorbereiteten Opfer sofort nach Öffnen der Tür ein kräftig geführter Bauchstich versetzt wurde.
Gewiß ist nicht zu übersehen, daß sich der Angeklagte während der wegen des von ihm verübten Mordes an seiner Ehefrau verhängten Freiheitsstrafe gut führte und insolange den ihm immanenten Aggressionstrieb zu beherrschen in der Lage war. Unter dem Aspekt, daß die Verübung von Aggressionshandlungen auch in einer Strafhaft möglich ist, hat der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund eines raschen Rückfalls (nach der Entlassung aus der Strafhaft) sicherlich kein entscheidendes Gewicht.
Dagegen stehen aber wieder Umstände, auf die das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung hinzuweisen unterließ:
Der besonnenen und zweckmäßigen Vorgangsweise des Andreas C, auf den der Verletzte Johann D vor seinem Zusammenbruch in unmittelbarer Nähe des Tatortes traf, ist es zuzuschreiben, daß das Opfer ungesäumt einer operativen Behandlung unterzogen werden konnte. Das Operationsprotokoll (S. 91 ff.) zeigt auch in seiner nüchternen Darstellung, wie sehr die Ärzte um das Leben des Verletzten zu kämpfen hatten. Der im Verfahren vernommene gerichtsärztliche Sachverständige bezeichnet es demnach - durchaus zutreffend - als einen 'Glückszustand besonderer Art', daß D mit dem Leben davonkam. All dies zeigt aber auch, wie nahe die Folgen der Tat an die Voraussetzungen des zweiten Falles des § 87 Abs. 2 StGB. heranreichten.Der besonnenen und zweckmäßigen Vorgangsweise des Andreas C, auf den der Verletzte Johann D vor seinem Zusammenbruch in unmittelbarer Nähe des Tatortes traf, ist es zuzuschreiben, daß das Opfer ungesäumt einer operativen Behandlung unterzogen werden konnte. Das Operationsprotokoll (S. 91 ff.) zeigt auch in seiner nüchternen Darstellung, wie sehr die Ärzte um das Leben des Verletzten zu kämpfen hatten. Der im Verfahren vernommene gerichtsärztliche Sachverständige bezeichnet es demnach - durchaus zutreffend - als einen 'Glückszustand besonderer Art', daß D mit dem Leben davonkam. All dies zeigt aber auch, wie nahe die Folgen der Tat an die Voraussetzungen des zweiten Falles des Paragraph 87, Absatz 2, StGB. heranreichten.
Bei richtiger Wertung des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erscheint schon unabhängig von der Frage, ob ein rascher Rückfall vorliegt oder nicht, das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß keineswegs überhöht. Es entspricht auch der Persönlichkeit des Täters. Der Umstand, daß der Widerruf der bedingten Entlassung aus der wegen Mordes verhängten Freiheitsstrafe zu gewärtigen ist, hat bei den Strafzumessungserwägungen in der vorliegenden Strafsache außer Betracht zu bleiben.
Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.