Dieses Urteil wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, und zwar vom Angeklagten in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 165 StGB nominell aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sowie vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Unterbleibens der Verhängung einer Geldstrafe für das Delikt nach § 165 StGB je aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO. Das zuletzt bezeichnete Vergehen liegt dem Angeklagten deshalb zur Last, weil er Anfang Jänner 1984 in Linz Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich 300 DM Bargeld und mindestens 10 Päckchen Zigaretten, durch übernahme von Andreas B, der diese Sachen durch von ihm verübte Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, an sich brachte. Nach den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen traf der Angeklagte am 4.Jänner 1984 in einem Linzer Lokal den ihm seit mehreren Jahren bekannten und gleich ihm beschäftigungslosen Andreas B und erzählte ihm von seiner mißlichen finanziellen Situation. Als ihm B nach dem Verlassen des Lokals drei (aus einem Einbruchsdiebstahl stammende) 100 DM-Scheine in die Hand drückte, nahm der Angeklagte diese freudig an, ohne sich nach ihrer Herkunft zu erkundigen. Einige Tage später traf der Angeklagte neuerlich mit B zusammen, der ihm davon erzählte, daß er einen Einbruch in ein Briefmarkengeschäft verübt hatte und ihm sodann mindestens 10 Päckchen gestohlener Zigaretten schenkte (S 93). In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt die diebische Herkunft der Sachen erkennen hätte können und ihm daher zumindest unbewußte Fahrlässigkeit zur Last falle.Dieses Urteil wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, und zwar vom Angeklagten in bezug auf den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 165, StGB nominell aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Unterbleibens der Verhängung einer Geldstrafe für das Delikt nach Paragraph 165, StGB je aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Das zuletzt bezeichnete Vergehen liegt dem Angeklagten deshalb zur Last, weil er Anfang Jänner 1984 in Linz Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich 300 DM Bargeld und mindestens 10 Päckchen Zigaretten, durch übernahme von Andreas B, der diese Sachen durch von ihm verübte Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, an sich brachte. Nach den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen traf der Angeklagte am 4.Jänner 1984 in einem Linzer Lokal den ihm seit mehreren Jahren bekannten und gleich ihm beschäftigungslosen Andreas B und erzählte ihm von seiner mißlichen finanziellen Situation. Als ihm B nach dem Verlassen des Lokals drei (aus einem Einbruchsdiebstahl stammende) 100 DM-Scheine in die Hand drückte, nahm der Angeklagte diese freudig an, ohne sich nach ihrer Herkunft zu erkundigen. Einige Tage später traf der Angeklagte neuerlich mit B zusammen, der ihm davon erzählte, daß er einen Einbruch in ein Briefmarkengeschäft verübt hatte und ihm sodann mindestens 10 Päckchen gestohlener Zigaretten schenkte (S 93). In rechtlicher Beziehung ging das Erstgericht davon aus, daß der Angeklagte bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt die diebische Herkunft der Sachen erkennen hätte können und ihm daher zumindest unbewußte Fahrlässigkeit zur Last falle.
In seiner auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge wendet der Angeklagte dagegen ein, das Erstgericht habe 'aktenwidrig festgestellt', daß er bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die deliktische Herkunft der an sich gebrachten Sachen erkennen hätte können; vor der übernahme der 300 DM habe er keine Kenntnis von Einbruchsdiebstählen des B gehabt; bei der übernahme der Zigaretten sei ihm nur der angebliche Einbruch des B in ein Briefmarkengeschäft bekannt gewesen, sodaß er zwar eine diebische Herkunft von Briefmarken oder von Bargeld, nicht aber von Zigaretten erkennen hätte können.In seiner auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge wendet der Angeklagte dagegen ein, das Erstgericht habe 'aktenwidrig festgestellt', daß er bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die deliktische Herkunft der an sich gebrachten Sachen erkennen hätte können; vor der übernahme der 300 DM habe er keine Kenntnis von Einbruchsdiebstählen des B gehabt; bei der übernahme der Zigaretten sei ihm nur der angebliche Einbruch des B in ein Briefmarkengeschäft bekannt gewesen, sodaß er zwar eine diebische Herkunft von Briefmarken oder von Bargeld, nicht aber von Zigaretten erkennen hätte können.
Mit diesem Vorbringen wird weder eine Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO noch sonst ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, sondern vielmehr ein Rechtsirrtum in Ansehung der ihm vorgeworfenen Fahrlässigkeit, sodaß der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle ausgeführt wird. Der behauptete Rechtsirrtum haftet jedoch dem Ersturteil nicht an: Unbewußt fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Maßstab bei Beurteilung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit auch in bezug auf den Tatbestand des § 165 StGB bildet der einsichtige und besonnene Mensch aus dem Verkehrskreis, dem der Täter angehört (vgl. Kienapfel BT II § 165 RN 13 ff). Bereits die Höhe des Geldbetrages von 300 DM, den B dem Angeklagten (ersichtlich) geschenkt hat, manifestiert einen solchen Grad an Freigiebigkeit des Schenkers, der unter Berücksichtigung der (dem Angeklagten bekannten) Person des B und aller sonstigen Umstände des konkreten Falles nicht ohne weiteres erklärlich war und deshalb Anlaß zu (berechtigten) Zweifeln an der redlichen Herkunft des Geldes bieten mußte. Im Zeitpunkt der übernahme der Zigaretten hinwieder war dem Angeklagten bekannt, daß B einen, wenn auch andere Sachen betreffenden, Einbruchsdiebstahl begangen hatte. Solcherart war aber die Annahme sowohl der 300 DM als auch der Zigaretten, orientiert am gedachten Verhalten eines besonnenen und einsichtigen, mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen (in der Lage des Täters), objektiv sorgfaltswidrig (vgl. ÖJZ-LSK 1984/80 zu § 165 StGB), was das Schöffengericht somit durchaus zutreffend erkannt hat. Da nach den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind (und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet werden), daß die Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht dem Angeklagten zufolge seiner konkreten geistigen und/oder körperlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht möglich oder von ihm realistischerweise nicht zu erwarten gewesen wäre, hat das Erstgericht zu Recht alle Komponenten unbewußter Fahrlässigkeit bejaht, sodaß sich der bekämpfte Schuldspruch als frei von Rechtsirrtum erweist.Mit diesem Vorbringen wird weder eine Aktenwidrigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO noch sonst ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, sondern vielmehr ein Rechtsirrtum in Ansehung der ihm vorgeworfenen Fahrlässigkeit, sodaß der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle ausgeführt wird. Der behauptete Rechtsirrtum haftet jedoch dem Ersturteil nicht an: Unbewußt fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Maßstab bei Beurteilung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit auch in bezug auf den Tatbestand des Paragraph 165, StGB bildet der einsichtige und besonnene Mensch aus dem Verkehrskreis, dem der Täter angehört vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 165, RN 13 ff). Bereits die Höhe des Geldbetrages von 300 DM, den B dem Angeklagten (ersichtlich) geschenkt hat, manifestiert einen solchen Grad an Freigiebigkeit des Schenkers, der unter Berücksichtigung der (dem Angeklagten bekannten) Person des B und aller sonstigen Umstände des konkreten Falles nicht ohne weiteres erklärlich war und deshalb Anlaß zu (berechtigten) Zweifeln an der redlichen Herkunft des Geldes bieten mußte. Im Zeitpunkt der übernahme der Zigaretten hinwieder war dem Angeklagten bekannt, daß B einen, wenn auch andere Sachen betreffenden, Einbruchsdiebstahl begangen hatte. Solcherart war aber die Annahme sowohl der 300 DM als auch der Zigaretten, orientiert am gedachten Verhalten eines besonnenen und einsichtigen, mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen Menschen (in der Lage des Täters), objektiv sorgfaltswidrig vergleiche ÖJZ-LSK 1984/80 zu Paragraph 165, StGB), was das Schöffengericht somit durchaus zutreffend erkannt hat. Da nach den Verfahrensergebnissen keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind (und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet werden), daß die Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht dem Angeklagten zufolge seiner konkreten geistigen und/oder körperlichen Verhältnisse zur Tatzeit nicht möglich oder von ihm realistischerweise nicht zu erwarten gewesen wäre, hat das Erstgericht zu Recht alle Komponenten unbewußter Fahrlässigkeit bejaht, sodaß sich der bekämpfte Schuldspruch als frei von Rechtsirrtum erweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen § 165 StGB gerichtet ist, zu verwerfen. Berechtigt ist dagegen die - aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene - Rüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Verhängung einer Geldstrafe für das Delikt nach § 165 StGB neben der für das Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 dritter und vierter Fall, Abs 2 erster Satz zweiter Fall SuchtgiftG verwirkten Freiheitsstrafe.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 165, StGB gerichtet ist, zu verwerfen. Berechtigt ist dagegen die - aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene - Rüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Verhängung einer Geldstrafe für das Delikt nach Paragraph 165, StGB neben der für das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, dritter und vierter Fall, Absatz 2, erster Satz zweiter Fall SuchtgiftG verwirkten Freiheitsstrafe.
Denn zufolge der Vorschrift des § 28 Abs 2 StGB wäre - wie das Erstgericht nachträglich selbst erkannte - neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe für das Vergehen nach § 165 StGB zu verhängen gewesen.Denn zufolge der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 2, StGB wäre - wie das Erstgericht nachträglich selbst erkannte - neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe für das Vergehen nach Paragraph 165, StGB zu verhängen gewesen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der gesamte - weil auf einer unrichtigen Anwendung des § 28 Abs 1Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, der gesamte - weil auf einer unrichtigen Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins
StGB auch in bezug auf die wegen des Vergehens nach § 165 StGB verwirkte Strafe beruhende - Strafausspruch aufzuheben (vgl. hiezu 13 0s 56/76;StGB auch in bezug auf die wegen des Vergehens nach Paragraph 165, StGB verwirkte Strafe beruhende - Strafausspruch aufzuheben vergleiche hiezu 13 0s 56/76;
12 0s 98/84) und der Angeklagte sowohl zu einer Freiheits- als auch zu einer Geldstrafe zu verurteilen; der Angeklagte war diesbezüglich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde sowie weiters mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bei der Strafbemessung war erschwerend die Vorstrafe des Angeklagten wegen Vermögensdelikten, weiters der Umstand, daß er Suchtgift sowohl unbefugt erworben und besessen als auch anderen überlassen hat, und daß er die fahrlässige Hehlerei wiederholt hat; mildernd war hingegen das Teilgeständnis.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof für das Vergehen nach § 16 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuld- und tatangemessen. Für das Vergehen nach § 165 StGB war dagegen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verhängen, die gleichfalls schuld- und tatangemessen erscheint. Ausgehend von den aktenkundigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten (zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz; vgl. S 86: monatliches Einkommen von etwa 7.000 S aus Gelegenheitsarbeiten als Maurer ohne Sorgepflichten) war der Tagessatz mit 80 S zu bestimmen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen folgt aus § 19 Abs 3 StGB.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof für das Vergehen nach Paragraph 16, SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuld- und tatangemessen. Für das Vergehen nach Paragraph 165, StGB war dagegen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verhängen, die gleichfalls schuld- und tatangemessen erscheint. Ausgehend von den aktenkundigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten (zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz; vergleiche S 86: monatliches Einkommen von etwa 7.000 S aus Gelegenheitsarbeiten als Maurer ohne Sorgepflichten) war der Tagessatz mit 80 S zu bestimmen. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen folgt aus Paragraph 19, Absatz 3, StGB.
Eine bedingte Strafnachsicht kam weder in Ansehung der Freiheitsstrafe noch in Ansehung der Geldstrafe in Betracht, weil der Angeklagte bereits mehrmals straffällig geworden ist und sich innerhalb ihm gewährter Probezeiten nicht bewährt hat, sodaß spezialpräventive Gründe einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB entgegenstehen.Eine bedingte Strafnachsicht kam weder in Ansehung der Freiheitsstrafe noch in Ansehung der Geldstrafe in Betracht, weil der Angeklagte bereits mehrmals straffällig geworden ist und sich innerhalb ihm gewährter Probezeiten nicht bewährt hat, sodaß spezialpräventive Gründe einer Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegenstehen.
Die Vorhaft war nunmehr sowohl auf die Freiheits- als auch auf die Geldstrafe anzurechnen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.