Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zuwider ermöglichte die Aussage der Zeugin H***, wonach die (sichergestellten, auf S 49 bis 51 angeführten und von da in die Anklageschrift übernommenen) Sachen aus der Auslage und aus Regalen entfernt und in Kartons verpackt waren (vgl S 76), durchaus den denkrichtigen Schluß, daß der Beschwerdeführer sie mit Diebstahlsvorsatz zum Abtransport vorbereitet hatte, und zwar auch jene, die sich im Zeitpunkt seiner Betretung noch innerhalb der Geschäftslokalitäten befanden. So besehen wird in der Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung einer Kritik unterzogen, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerde mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung in verfälschender Verkürzung neglegiert, daß sich der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 31.Juli 1986 im Sinne der Anklageschrift, also bezüglich sämtlicher ihm angelasteter Gegenstände, schuldig bekannt hatte (vgl S 75).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten zuwider ermöglichte die Aussage der Zeugin H***, wonach die (sichergestellten, auf S 49 bis 51 angeführten und von da in die Anklageschrift übernommenen) Sachen aus der Auslage und aus Regalen entfernt und in Kartons verpackt waren vergleiche S 76), durchaus den denkrichtigen Schluß, daß der Beschwerdeführer sie mit Diebstahlsvorsatz zum Abtransport vorbereitet hatte, und zwar auch jene, die sich im Zeitpunkt seiner Betretung noch innerhalb der Geschäftslokalitäten befanden. So besehen wird in der Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung einer Kritik unterzogen, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerde mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung in verfälschender Verkürzung neglegiert, daß sich der Rechtsmittelwerber in der Hauptverhandlung am 31.Juli 1986 im Sinne der Anklageschrift, also bezüglich sämtlicher ihm angelasteter Gegenstände, schuldig bekannt hatte vergleiche S 75).
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, in der er Feststellungsmängel über die Höhe des Wertes der Geräte moniert, läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Urteilstenor Bezug genommen wird (S 85 unten) und in diesem - der ja mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet; vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 260 Nr 2 a - alle Waren mit exakten Wertangaben aufgelistet sind (vgl S 83 f).In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder, in der er Feststellungsmängel über die Höhe des Wertes der Geräte moniert, läßt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, daß in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Urteilstenor Bezug genommen wird (S 85 unten) und in diesem - der ja mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet; vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Paragraph 260, Nr 2 a - alle Waren mit exakten Wertangaben aufgelistet sind vergleiche S 83 f).
Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.