Gründe:
Am 2. August 1978 beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Matrei in Osttirol im Strafverfahren U 122/78
die Bestrafung des Johann A wegen der 'Übertretung' (richtig: des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht) nach § 198 (Abs. 1) StGB.die Bestrafung des Johann A wegen der 'Übertretung' (richtig: des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht) nach Paragraph 198, (Absatz eins,) StGB.
Der diesem Strafantrag zugrunde liegenden Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 6. Juli 1978 zufolge, ist der am 17. August 1949 geborene, in der Gemeinde St. Leonhard im Passeier, Italien, wohnhafte, italienische Staatsbürger Johann A der außereheliche Vater des am 25. September 1976 geborenen Diethard B, welcher sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter Rosa B und deren Eltern in Hopfgarten im Defereggen befindet. Johann A, der mit dem seine Vaterschaft feststellenden Urteil des Bezirksgerichtes Matrei in Osttirol vom 21. Dezember 1977, GZ. C 14/77-15, auch zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 800 S ab dem 21. Jänner 1977 für das erwähnte Kind verpflichtet worden war, erbrachte bisher keinerlei Unterhaltsleistungen.
Am 31. Juli 1978 haftete ein Unterhaltsrückstand von insgesamt rund 14.683 S aus. Für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 31. Jänner 1979 wurde für das Kind ein Unterhaltsvorschuß bewilligt. Die monatlichen Beträge wurden an die Mutter ausbezahlt.
Mit dem Beschluß vom 4. August 1978, GZ. U 122/78-2, lehnte das Bezirksgericht Matrei in Osttirol die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Johann A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1Mit dem Beschluß vom 4. August 1978, GZ. U 122/78-2, lehnte das Bezirksgericht Matrei in Osttirol die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Johann A wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins
StGB. mit der Begründung ab, daß es an den Voraussetzungen für die österreichische Strafgewalt fehle. Es handle sich beim Verdächtigen um einen italienischen Staatsbürger und es liege der mit dem Wohnort des Verdächtigen idente Tatort, da bei der bestehenden Rechtslage (UnterhaltsvorschußG.) der Eintritt eines Gefährdungserfolges von vornherein ausgeschlossen sei (§ 67 Abs. 2 StGB.), ebenfalls im Ausland. Überdies werde die Unterlassung der Unterhaltsleistung gegenüber einem unehelichen Kind in Italien nicht mit Strafe bedroht, sodaß in Österreich eine Verfolgung des Unterhaltspflichtigen auch deshalb unmöglich sei, weil die italienischen Gerichte in einem solchen Fall die Rechtshilfe verweigerten; daher läge, zumal auch die Voraussetzungen der §§ 63 und 64 StGB. nicht zuträfen, keine der Voraussetzungen für eine inländische Gerichtsbarkeit (§§ 62 bis 65 StGB.) vor. Der gegen diesen Beschluß von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Innsbruck mit dem Beschluß vom 29. August 1978, AZ. Bl 410/78 (ON. 9 der erstgerichtlichen Akten), keine Folge.StGB. mit der Begründung ab, daß es an den Voraussetzungen für die österreichische Strafgewalt fehle. Es handle sich beim Verdächtigen um einen italienischen Staatsbürger und es liege der mit dem Wohnort des Verdächtigen idente Tatort, da bei der bestehenden Rechtslage (UnterhaltsvorschußG.) der Eintritt eines Gefährdungserfolges von vornherein ausgeschlossen sei (Paragraph 67, Absatz 2, StGB.), ebenfalls im Ausland. Überdies werde die Unterlassung der Unterhaltsleistung gegenüber einem unehelichen Kind in Italien nicht mit Strafe bedroht, sodaß in Österreich eine Verfolgung des Unterhaltspflichtigen auch deshalb unmöglich sei, weil die italienischen Gerichte in einem solchen Fall die Rechtshilfe verweigerten; daher läge, zumal auch die Voraussetzungen der Paragraphen 63 und 64 StGB. nicht zuträfen, keine der Voraussetzungen für eine inländische Gerichtsbarkeit (Paragraphen 62 bis 65 StGB.) vor. Der gegen diesen Beschluß von der Staatsanwaltschaft Innsbruck erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Innsbruck mit dem Beschluß vom 29. August 1978, AZ. Bl 410/78 (ON. 9 der erstgerichtlichen Akten), keine Folge.
Das Beschwerdegericht erachtete zwar die Auffassung des Erstgerichtes, eine Unterhaltsgefährdung in Österreich könne gar nicht eintreten, als unzutreffend, weil § 198 Abs. 1 StGB. auf die ohne Hilfe von anderer Seite eintretende Gefahr abstelle, vertrat aber dennoch den Standpunkt, daß kein inländischer Tatort bestehe. Es sei nämlich die für die Zuständigkeit entwickelte Judikatur zu § 51 StPO., die bei Distanzdelikten teilweise auch den Ort als Tatort gelten lasse, an dem der Erfolg eintrete, erst dann anwendbar, wenn primär die inländische Strafgerichtsbarkeit feststehe; dies sei hier nicht der Fall, weil als Tatort für das Unterlassungsdelikt der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. nur jener Ort in Betracht komme, an dem die Handlung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht, hätte vorgenommen werden sollen, demnach vorliegend der im Ausland befindliche Wohnort des Schuldners.Das Beschwerdegericht erachtete zwar die Auffassung des Erstgerichtes, eine Unterhaltsgefährdung in Österreich könne gar nicht eintreten, als unzutreffend, weil Paragraph 198, Absatz eins, StGB. auf die ohne Hilfe von anderer Seite eintretende Gefahr abstelle, vertrat aber dennoch den Standpunkt, daß kein inländischer Tatort bestehe. Es sei nämlich die für die Zuständigkeit entwickelte Judikatur zu Paragraph 51, StPO., die bei Distanzdelikten teilweise auch den Ort als Tatort gelten lasse, an dem der Erfolg eintrete, erst dann anwendbar, wenn primär die inländische Strafgerichtsbarkeit feststehe; dies sei hier nicht der Fall, weil als Tatort für das Unterlassungsdelikt der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB. nur jener Ort in Betracht komme, an dem die Handlung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht, hätte vorgenommen werden sollen, demnach vorliegend der im Ausland befindliche Wohnort des Schuldners.
Auch dem Argument des Erstgerichtes, daß mangels Strafbarkeit einer Unterhaltsverletzung nach italienischem Recht eine Rechtshilfe der italienischen Behörden nicht in Anspruch genommen werden könne, was eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens hindere, pflichtete das Beschwerdegericht bei.