die Merkmale gewerbsmäßiger Begehung des (Einbruchs-) Diebstahls (§ 130 zweiter Satz StGB) als erwiesen annahm, ist berechtigt: Die vom Gericht hiefür angegebenen Gründe erschöpfen sich nämlich in der Behauptung, das Streben nach einem fortlaufenden Einkommen (aus der wiederkehrenden Tatbegehung) sei vom Angeklagten nie zugegeben worden, und in dem Hinweis darauf, daß der Angeklagte stets in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Diese lapidare Begründung steht in ihrem ersten Teil - wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt - mit dem Akteninhalt in einem erheblichen Widerspruch; war doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklageschrift geständig (S 305), in der das Vorliegen der (tatsächlichen) Voraussetzungen für die (rechtliche) Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle behauptet wurde (S 291), und fügte hinzu, er habe zu viel Geld verbraucht und darum diese Diebstähle begangen (S 305), nachdem er bereits bei der Gendarmerie angegeben hatte, er habe das Geld aus Kraftfahrzeugen gestohlen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S 85). Das verbleibende Argument mit dem im Tatzeitraum bestandenen Arbeitsverhältnis des Angeklagten stellt eine offenbar unzureichende Begründung des von der Staatsanwaltschaft bekämpften Ausspruchs dar: Zur Gewerbsmäßigkeit genügt bekanntlich das Anstreben auch nur eines Zuschusses zu einem sonstigen Einkommen des Täters (SSt. 46/38 u.a.), sodaß aus dem Vorhandensein eines Arbeitseinkommens des wiederkehrend (Einbruchs-) Diebstähle begehenden Täters nicht schon darauf geschlossen werden kann, dieser habe mit einer solchen Tatbegehung nicht ein fortlaufendes (Zusatz-) Einkommen erstrebt, zumal wenn andere Umstände - wie hier die wiedergegebene Verantwortung des Angeklagtendie Merkmale gewerbsmäßiger Begehung des (Einbruchs-) Diebstahls (Paragraph 130, zweiter Satz StGB) als erwiesen annahm, ist berechtigt: Die vom Gericht hiefür angegebenen Gründe erschöpfen sich nämlich in der Behauptung, das Streben nach einem fortlaufenden Einkommen (aus der wiederkehrenden Tatbegehung) sei vom Angeklagten nie zugegeben worden, und in dem Hinweis darauf, daß der Angeklagte stets in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Diese lapidare Begründung steht in ihrem ersten Teil - wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt - mit dem Akteninhalt in einem erheblichen Widerspruch; war doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Sinne der Anklageschrift geständig (S 305), in der das Vorliegen der (tatsächlichen) Voraussetzungen für die (rechtliche) Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle behauptet wurde (S 291), und fügte hinzu, er habe zu viel Geld verbraucht und darum diese Diebstähle begangen (S 305), nachdem er bereits bei der Gendarmerie angegeben hatte, er habe das Geld aus Kraftfahrzeugen gestohlen, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (S 85). Das verbleibende Argument mit dem im Tatzeitraum bestandenen Arbeitsverhältnis des Angeklagten stellt eine offenbar unzureichende Begründung des von der Staatsanwaltschaft bekämpften Ausspruchs dar: Zur Gewerbsmäßigkeit genügt bekanntlich das Anstreben auch nur eines Zuschusses zu einem sonstigen Einkommen des Täters (SSt. 46/38 u.a.), sodaß aus dem Vorhandensein eines Arbeitseinkommens des wiederkehrend (Einbruchs-) Diebstähle begehenden Täters nicht schon darauf geschlossen werden kann, dieser habe mit einer solchen Tatbegehung nicht ein fortlaufendes (Zusatz-) Einkommen erstrebt, zumal wenn andere Umstände - wie hier die wiedergegebene Verantwortung des Angeklagten