Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13.September 1983, GZ 9 Os 141/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 13.September 1983, GZ 9 Os 141/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstages war also nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen und den raschen Rückfall, zog als mildernd den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 129 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Die Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen und den raschen Rückfall, zog als mildernd den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 129, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres. Die Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.
Da vorliegend von der fakultativ anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des § 39 StGB. kein Gebrauch gemacht wurde, kommt sämtlichen einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten - und nicht nur, wie das Erstgericht vermeinte, den rückfallsbegründenden - erschwerende Bedeutung zu. Anderseits stellen Sorgepflichten keinen eigenen Milderungsgrund dar (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB.), und kann angesichts dessen, daß der Angeklagte nur wegen Versuchs schuldig erkannt wurde, dem Umstand, daß seine Tat keinen Schaden verursachte, mildernde Bedeutung nicht zugebilligt werden.Da vorliegend von der fakultativ anzuwendenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 39, StGB. kein Gebrauch gemacht wurde, kommt sämtlichen einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten - und nicht nur, wie das Erstgericht vermeinte, den rückfallsbegründenden - erschwerende Bedeutung zu. Anderseits stellen Sorgepflichten keinen eigenen Milderungsgrund dar vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu Paragraph 34, StGB.), und kann angesichts dessen, daß der Angeklagte nur wegen Versuchs schuldig erkannt wurde, dem Umstand, daß seine Tat keinen Schaden verursachte, mildernde Bedeutung nicht zugebilligt werden.
Die vom Erstgericht gefundenen Strafzumessungsgründe bedürfen daher zugunsten des Angeklagten keiner nennenswerten Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich den fünf einschlägigen Vorverurteilungen (davon zwei zu 3 Jahren und eine zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe) und dem äußerst raschen Rückfall (Verbüßung der letzten Diebstahlsstrafe: 22.Dezember 1982;
Zeitpunkt der nunmehrigen Tat: 19.Februar 1983) die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge als keineswegs überhöht und mithin einer Reduktion unzugänglich.
Daß das schwerbelastete Vorleben des Berufungswerbers und der extrem schnelle Rückfall der Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen und sonach aus spezialpräventiven Gründen die Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 StGB.Daß das schwerbelastete Vorleben des Berufungswerbers und der extrem schnelle Rückfall der Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen und sonach aus spezialpräventiven Gründen die Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
hindern, ist offenbar und bedarf keiner weiteren Einlassungen. Es mußte daher auch der zur Gänze unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.