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Entscheidung 9 Os 141/86×

Entscheidung 9 Os 141/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os141/86 (9Os146/86)

Entscheidungsdatum

15.10.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kastner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L*** und Walter B*** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, Suchtgiftgesetz sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.Februar 1986, GZ 35 römisch fünf r 1237/85-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird, soweit sie den Angeklagten Walter B*** betrifft, sohin teilweise Folge gegeben und es wird die im Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.Februar 1986, GZ 35 römisch fünf r 1237/85-52, bezüglich dieses Angeklagten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StGB festgesetzte Probezeit dahin abgeändert, daß sie mit einem Jahr bestimmt wird.

Im übrigen wird über das den Angeklagten Peter L*** betreffende Beschwerdebegehren nach Entscheidung über die von diesem Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung abgesprochen werden.

Text

Gründe:

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluß wurden Peter L*** und Walter B*** die nach gemäß Paragraph 265, StPO erfolgten Anrechnungen der Vor- und bereits verbüßten Strafhaften in der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden Strafreste (bei L*** rund zehn und bei B*** sechs Monate) unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Hiebei wurde jedoch - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - übersehen, daß gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StGB die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein und höchstens fünf Jahre dauert, woraus sich ergibt, daß dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Strafrest geringer als ein Jahr ist, die Probezeit nicht höher als mit einem Jahr bemessen werden darf vergleiche auch RZ 1979 Nr. 7).

In Ansehung des Walter B*** war demnach in Stattgebung der Beschwerde sogleich spruchgemäß zu beschließen, weil bezüglich seiner Person das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Beim Angeklagten Peter L***, der das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft hat, muß noch die diesbezügliche Rechtsmittelentscheidung abgewartet werden vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Anmerkung 2 zu Paragraph 265,).

Anmerkung

E09697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00141.86.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19861015_OGH0002_0090OS00141_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086054 Rechtssatz 09.03.1976Strafrecht
Für Gegenstände, die bereits im Inland oder im Ausland für verfallen erklärt (eingezogen) wurden, kann nicht zusätzlich Wertersatz auferlegt werden.
RS0086411 Rechtssatz 19.09.1972Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG und § 19 Abs 1 FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängun …
RS0088135 Rechtssatz 06.11.1980Strafrecht
§ 6 Abs 4 SGG bietet keinen Raum für Billigkeitserwägungen; daher nur aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO anfechtbar.
RS0088248 Rechtssatz 15.09.1970Strafrecht
Wurde das Suchtgift schon im Ausland für verfallen erklärt und eingezogen, ist bei Aburteilung der Tat auch im Inland keine Verfallsersatzgeldstrafe auszusprechen.
RS0088300 Rechtssatz 11.07.1974Strafrecht
Im Falle des Verkaufes des Suchtgiftes ist nicht der Wert, sondern der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er festgestellt werden kann, und nicht Momente der Schenkung überwiegen, für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend.
RS0091861 Rechtssatz 29.10.1986Strafrecht
Eine Inlandstat liegt auch dann vor, wenn im Inland nur ein Handlungsteil gesetzt oder ein (Teilerfolg) Erfolg eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wo die Beteiligungshandlung begangen wurde.
RS0091885 Rechtssatz 15.10.1986Strafrecht
Ist der Strafrest geringer als ein Jahr, so darf die Probezeit nicht höher als mit einem Jahr bemessen werden.