Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde laut dessen (im Akt erliegender) schriftlicher Ausfertigung der am 28.Jänner 1946 geborene Justizrevident Johann A - abweichend von der wegen der Verbrechen des Betruges nach § 146, 147Mit dem angefochtenen Urteil wurde laut dessen (im Akt erliegender) schriftlicher Ausfertigung der am 28.Jänner 1946 geborene Justizrevident Johann A - abweichend von der wegen der Verbrechen des Betruges nach Paragraph 146, 147
Abs. 3 StGB und des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage - nur des letzteren Verbrechens schuldig erkannt.Absatz 3, StGB und des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage - nur des letzteren Verbrechens schuldig erkannt.
Dem Genannten liegt zur Last, in der Zeit von Oktober 1972 bis Jänner 1973 in Wien als Leiter der Geschäftsabteilung 4 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen, nämlich die Republik Österreich an ihrem Heimfallsrecht (§ 760 ABGB) im Betrag von 271.208,76 S zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze (Amtsgeschäfte vorzunehmen,) wissentlich mißbraucht zu haben, indem er in der Verlassenschaftssache 4 A 151/72Dem Genannten liegt zur Last, in der Zeit von Oktober 1972 bis Jänner 1973 in Wien als Leiter der Geschäftsabteilung 4 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen, nämlich die Republik Österreich an ihrem Heimfallsrecht (Paragraph 760, ABGB) im Betrag von 271.208,76 S zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze (Amtsgeschäfte vorzunehmen,) wissentlich mißbraucht zu haben, indem er in der Verlassenschaftssache 4 A 151/72
nach der am 8.Februar 1972 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Maria B ohne richterliche Verfügung am 10. Oktober 1972 und am 31.Oktober 1972
Anfragen an die Österreichische Länderbank AG nach den Kontoständen der Sparbücher der Verstorbenen herstellte, mit der Unterfertigungsstampiglie (§ 49 - richtig: 149 - Abs. 1 lit.b Geo) des Richters Dr. Karl C ausfertigte und dem genannten Kreditinstitut zusandte, ferner einen Gerichtsbeschluß vom 19.Dezember 1972 samt Unterschrift des erwähnten Richters nachmachte, mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2 Geo) versah und der Länderbank vorlegte und schließlich am 26.Jänner 1973 als vorgeblicher Testamentserbe unter Berufung auf diesen falschen Gerichtsbeschluß bei der Österreichischen Länderbank AG die Guthaben vom Sparbuch Nr. 23.664.000 in der Höhe von 232.591,36 S und vom Sparbuch Nr. 23.648.283 in der Höhe von 38.617,40 S, insgesamt also 271.208,76 S, abhob.Anfragen an die Österreichische Länderbank AG nach den Kontoständen der Sparbücher der Verstorbenen herstellte, mit der Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 49, - richtig: 149 - Absatz eins, Litera b, Geo) des Richters Dr. Karl C ausfertigte und dem genannten Kreditinstitut zusandte, ferner einen Gerichtsbeschluß vom 19.Dezember 1972 samt Unterschrift des erwähnten Richters nachmachte, mit dem besonderen Gerichtssiegel (Paragraph 68, Absatz 2, Geo) versah und der Länderbank vorlegte und schließlich am 26.Jänner 1973 als vorgeblicher Testamentserbe unter Berufung auf diesen falschen Gerichtsbeschluß bei der Österreichischen Länderbank AG die Guthaben vom Sparbuch Nr. 23.664.000 in der Höhe von 232.591,36 S und vom Sparbuch Nr. 23.648.283 in der Höhe von 38.617,40 S, insgesamt also 271.208,76 S, abhob.
Den Urteilsfeststellungen nach war Johann A zur Tatzeit Leiter der Geschäftsabteilung 4 des Bezirksgerichtes Innere Stadt, in welcher Abteilung zum AZ. 4 A 151/72
die Verlassenschaftsabhandlung nach der am 8.Februar 1972 verstorbenen Maria B angefallen war. Die Genannte hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen; Angehörige waren nicht feststellbar und an - bekanntem - Vermögen war lediglich das Mobiliar ihrer Wohnung vorhanden. Als Johann A vor dem 25.September 1972 den Kaufinteressenten D in die erblasserische Wohnung begleitete, entdeckte er dort in einem Versteck zwei Sparbücher der Österreichischen Länderbank, welche mit Losungsworten gesichert waren. Er nahm die Sparbücher an sich und beschloß, sich die Guthaben anzueignen und dadurch der heimfallsberechtigten Republik Österreich zu entziehen. Um an die Guthaben heranzukommen, verfertigte Johann A vorerst eine - von ihm mit der Unterfertigungsstampiglie des zuständigen Richters versehene - Anfrage an die Österreichische Länderbank vom 10.Oktober 1972, inhaltlich deren das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um Bekanntgabe ersuchte, ob nach der Verstorbenen ein Sparbuch oder ein Konto aufscheine. Nach der Mitteilung der Länderbank, daß der Name Maria B in ihren Verzeichnissen nicht vorkomme, verfertigte Johann A in gleichartiger Weise die Anfrage vom 31.Oktober 1972 nach dem Guthabensstand auf den nunmehr näher bezeichneten zwei Konten zum Todestag. Hiedurch wollte sich der Angeklagte einerseits einen überblick über den tatsächlichen Kontostand verschaffen und andererseits die Angestellten des Kreditinstituts auf die weiteren gerichtlichen Verfügungen vorbereiten. Nachdem von der Länderbank festgestellt worden war, daß die betreffenden Konten tatsächlich existieren, verfertigte Johann A einen mit 19.Dezember 1972 datierten Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt, wonach 'die auf Grund des Testaments vom erblasserischen Testamentserben Johann A zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht des Genannten für ausgewiesen erkannt' und (u.a.) der 'erblasserische Testamentserbe Johann A abhandlungsbehördlich ermächtigt' wurde, ohne Rücksicht auf Klausel oder Sperre über die beiden Sparbücher zu verfügen. Mit diesem Beschluß begab sich Johann A sodann am 26.Jänner 1973 zur Filiale der Österreichischen Länderbank AG in Wien VII, wies sich mit seinem Führerschein aus und behob das Guthaben von insgesamt 271.208,76 S einschließlich Zinsen. Das Geld verwendete er für sich. Der Nachlaß wurde mit Beschluß vom 27.Februar 1973 für erblos erklärt, nachdem sich innerhalb der Ediktalfrist keine Erben gemeldet hatten. Den Verlassenschaftsakt vernichtete Johann A nach dessen Rücklangen von der Finanzprokuratur und vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, um eine Entdeckung seiner Verfehlungen zu verhindern; trotzdem konnten diese aufgedeckt werden. Nach Ansicht des Erstgerichtes begründet die Handlungsweise des Angeklagten nur das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt. Dem Angeklagten sei es - so wird in den Gründen des angefochtenen Urteils (S 78 f.) argumentiert - darauf angekommen, sich die Sparguthaben anzueignen; alle seine Tathandlungen seien Ausfluß eines einziges Vorsatzes. Enthalte der Amtsmißbrauch auch die Merkmale einer allgemein strafbaren Handlung - hier des Betruges -, so liege Gesetzeskonkurrenz vor und der Täter hafte nur nach § 302 StGB Zwar werde damit der Unrechtsgehalt der Tat nicht (voll) erfaßt, falls das deliktische Verhalten ohne den Amtsmißbrauch strenger strafbar wäre, doch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß dann - und nur dann - eine Konkurrenz des Verbrechens nach § 302 StGB sowie des Grunddeliktes vorliege und eine Verurteilung wegen beider Verbrechen zu erfolgen habe. Die Rechtslage sei eben nicht befriedigend, was auch der Umstand zeige, daß ein Täter, der die mit einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren bedrohte allgemeine strafbare Handlung nicht durch Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur unter Ausnützung der Amtsstellung begehe, im Hinblick auf § 313 StGB sogar noch strenger strafbar wäre.die Verlassenschaftsabhandlung nach der am 8.Februar 1972 verstorbenen Maria B angefallen war. Die Genannte hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen; Angehörige waren nicht feststellbar und an - bekanntem - Vermögen war lediglich das Mobiliar ihrer Wohnung vorhanden. Als Johann A vor dem 25.September 1972 den Kaufinteressenten D in die erblasserische Wohnung begleitete, entdeckte er dort in einem Versteck zwei Sparbücher der Österreichischen Länderbank, welche mit Losungsworten gesichert waren. Er nahm die Sparbücher an sich und beschloß, sich die Guthaben anzueignen und dadurch der heimfallsberechtigten Republik Österreich zu entziehen. Um an die Guthaben heranzukommen, verfertigte Johann A vorerst eine - von ihm mit der Unterfertigungsstampiglie des zuständigen Richters versehene - Anfrage an die Österreichische Länderbank vom 10.Oktober 1972, inhaltlich deren das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um Bekanntgabe ersuchte, ob nach der Verstorbenen ein Sparbuch oder ein Konto aufscheine. Nach der Mitteilung der Länderbank, daß der Name Maria B in ihren Verzeichnissen nicht vorkomme, verfertigte Johann A in gleichartiger Weise die Anfrage vom 31.Oktober 1972 nach dem Guthabensstand auf den nunmehr näher bezeichneten zwei Konten zum Todestag. Hiedurch wollte sich der Angeklagte einerseits einen überblick über den tatsächlichen Kontostand verschaffen und andererseits die Angestellten des Kreditinstituts auf die weiteren gerichtlichen Verfügungen vorbereiten. Nachdem von der Länderbank festgestellt worden war, daß die betreffenden Konten tatsächlich existieren, verfertigte Johann A einen mit 19.Dezember 1972 datierten Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt, wonach 'die auf Grund des Testaments vom erblasserischen Testamentserben Johann A zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht des Genannten für ausgewiesen erkannt' und (u.a.) der 'erblasserische Testamentserbe Johann A abhandlungsbehördlich ermächtigt' wurde, ohne Rücksicht auf Klausel oder Sperre über die beiden Sparbücher zu verfügen. Mit diesem Beschluß begab sich Johann A sodann am 26.Jänner 1973 zur Filiale der Österreichischen Länderbank AG in Wien römisch sieben, wies sich mit seinem Führerschein aus und behob das Guthaben von insgesamt 271.208,76 S einschließlich Zinsen. Das Geld verwendete er für sich. Der Nachlaß wurde mit Beschluß vom 27.Februar 1973 für erblos erklärt, nachdem sich innerhalb der Ediktalfrist keine Erben gemeldet hatten. Den Verlassenschaftsakt vernichtete Johann A nach dessen Rücklangen von der Finanzprokuratur und vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, um eine Entdeckung seiner Verfehlungen zu verhindern; trotzdem konnten diese aufgedeckt werden. Nach Ansicht des Erstgerichtes begründet die Handlungsweise des Angeklagten nur das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt. Dem Angeklagten sei es - so wird in den Gründen des angefochtenen Urteils (S 78 f.) argumentiert - darauf angekommen, sich die Sparguthaben anzueignen; alle seine Tathandlungen seien Ausfluß eines einziges Vorsatzes. Enthalte der Amtsmißbrauch auch die Merkmale einer allgemein strafbaren Handlung - hier des Betruges -, so liege Gesetzeskonkurrenz vor und der Täter hafte nur nach Paragraph 302, StGB Zwar werde damit der Unrechtsgehalt der Tat nicht (voll) erfaßt, falls das deliktische Verhalten ohne den Amtsmißbrauch strenger strafbar wäre, doch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß dann - und nur dann - eine Konkurrenz des Verbrechens nach Paragraph 302, StGB sowie des Grunddeliktes vorliege und eine Verurteilung wegen beider Verbrechen zu erfolgen habe. Die Rechtslage sei eben nicht befriedigend, was auch der Umstand zeige, daß ein Täter, der die mit einem Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren bedrohte allgemeine strafbare Handlung nicht durch Mißbrauch der Amtsgewalt, sondern nur unter Ausnützung der Amtsstellung begehe, im Hinblick auf Paragraph 313, StGB sogar noch strenger strafbar wäre.
In Ansehung dieses schriftlich ausgefertigten - den Angeklagten (entsprechend dem Gesagten) des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig sprechenden - Urteils beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst am 31. Juli 1978 eine Angleichung an das in der Hauptverhandlung mündlich verkündete Urteil wegen Betrugs im Wege der Richtigstellung des Schuldspruchs nach § 302 Abs. 1 StGB auf einen solchen nach § 146, 147 Abs. 3 StGB (im Sinne des § 270 Abs. 3 StPO).In Ansehung dieses schriftlich ausgefertigten - den Angeklagten (entsprechend dem Gesagten) des Mißbrauchs der Amtsgewalt schuldig sprechenden - Urteils beantragte die Staatsanwaltschaft zunächst am 31. Juli 1978 eine Angleichung an das in der Hauptverhandlung mündlich verkündete Urteil wegen Betrugs im Wege der Richtigstellung des Schuldspruchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB auf einen solchen nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB (im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, StPO).
Dieser 'Berichtigungsantrag' (ON 22) wurde vom Vorsitzenden am 9. August 1978 beschlußmäßig - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem (sowie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den) Inhalt eines durch ihn am selben Tag (zu ON 24) festgehaltenen Amtsvermerks, wonach 'bei der mündlichen Urteilsverkündung versehentlich verkündet worden sein dürfte, daß das Verhalten des Angeklagten des (soll wohl heißen: das) Verbrechen des Betrugs darstelle, der Beisitzer ihn (Vorsitzenden) noch während der Verkündung der Entscheidungsgründe darauf aufmerksam gemacht (habe) und er - obwohl eine förmliche Neuverkündung des Urteilsspruchs nicht stattfand - annahm, durch seine weiteren Ausführungen sei hinreichend klargestellt worden, daß der Urteilsspruch nach § 302 Abs. 1 StGB erfolgte' - sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, daß das anläßlich der Urteilsverkündung unterlaufene offenkundige Versehen einen 'belanglosen Sprechfehler' darstelle, der in der 'schriftlichen Ausführung' des Urteils richtiggestellt werden konnte, und die schriftliche Urteilsausfertigung der Beschlußfassung bei der Beratung entspreche' (ON 25).Dieser 'Berichtigungsantrag' (ON 22) wurde vom Vorsitzenden am 9. August 1978 beschlußmäßig - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem (sowie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den) Inhalt eines durch ihn am selben Tag (zu ON 24) festgehaltenen Amtsvermerks, wonach 'bei der mündlichen Urteilsverkündung versehentlich verkündet worden sein dürfte, daß das Verhalten des Angeklagten des (soll wohl heißen: das) Verbrechen des Betrugs darstelle, der Beisitzer ihn (Vorsitzenden) noch während der Verkündung der Entscheidungsgründe darauf aufmerksam gemacht (habe) und er - obwohl eine förmliche Neuverkündung des Urteilsspruchs nicht stattfand - annahm, durch seine weiteren Ausführungen sei hinreichend klargestellt worden, daß der Urteilsspruch nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfolgte' - sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, daß das anläßlich der Urteilsverkündung unterlaufene offenkundige Versehen einen 'belanglosen Sprechfehler' darstelle, der in der 'schriftlichen Ausführung' des Urteils richtiggestellt werden konnte, und die schriftliche Urteilsausfertigung der Beschlußfassung bei der Beratung entspreche' (ON 25).
Diesen Beschluß bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde, in der sie einerseits behauptet, daß der mündlichen Urteilsbegründung in keiner Phase ein dem Vorsitzenden unterlaufender derartiger Irrtum oder Sprechfehler und die Fällung eines Schuldspruchs wegen Amtsmißbrauchs zu entnehmen gewesen sei, und andererseits auf die schon aus rechtsstaatlichen Bedürfnissen erforderliche sowie auch dann voll und ganz bestehende Bindung an das - die alleinige Grundlage für die weiteren Prozeßerklärungen, wie Rechtsmittelanmeldung und Rechtsmittelverzicht, abgebende - mündlich verkündete Urteil hinweist, wenn jenes von der (den Parteien unbekannten und für diese nicht überprüfbaren) Beschlußfassung in der Beratung abweicht (ON 26).
Außerdem wird das Urteil selbst von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Mit der auf die Z 3 und 10 des § 281 Abs. 1Außerdem wird das Urteil selbst von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Mit der auf die Ziffer 3 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins
StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Anklagebehörde im Ergebnis einen - anklagekonformen - Schuldspruch wegen der Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (gemäß § 302 Abs. 1 StGB) und des schweren Betruges (nach § 146, 147 Abs. 3 StGB) an. Aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund macht die Staatsanwaltschaft - hier unter dem Gesichtspunkt eines unter (ausdrücklicher) Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoßes gegen § 260 StPO - neuerlich die schon mehrfach erwähnte Abweichung des schriftlichen Urteils geltend.StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Anklagebehörde im Ergebnis einen - anklagekonformen - Schuldspruch wegen der Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt (gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB) und des schweren Betruges (nach Paragraph 146, 147, Absatz 3, StGB) an. Aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund macht die Staatsanwaltschaft - hier unter dem Gesichtspunkt eines unter (ausdrücklicher) Nichtigkeitssanktion stehenden Verstoßes gegen Paragraph 260, StPO - neuerlich die schon mehrfach erwähnte Abweichung des schriftlichen Urteils geltend.
In materiellrechtlicher Beziehung vertritt die Anklagebehörde, sich damit gegen die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion der Handlungsweise des Angeklagten nur unter dem Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt - oder nur unter jenen des Betruges - wendend, die Auffassung, daß bei Zusammentreffen von Mißbrauch der Amtsgewalt mit einer allgemein strafbaren Handlung, die - wie vorliegend der Betrug nach § 147 Abs. 3 StGB - mit einer strengeren Strafe als der Amtsmißbrauch bedroht ist, der Täter beide strafbaren Handlungen in Idealkonkurrenz zu verantworten habe. Diese Rechtsansicht trifft nicht nur - wie noch in der Folge aufgezeigt werden wird - zu, sondern es ist unter diesen Umständen für die Behandlung der Rechtsrüge - was übrigens schon aus ihrer zusammenfassenden Darstellung eindeutig hervorgeht - nicht entscheidend, auf welches der beiden in Frage stehenden Delikte der Schuldspruch wirklich lautete, sondern lediglich, daß dem Angeklagten nur eines davon angelastet wurde, weshalb es sich sowohl erübrigte, vor Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde über die oben angeführte - in Zusammenhang mit dem abgelehnten Berichtigungsantrag durch die Staatsanwaltschaft erhobene und seitens des Erstgerichts gemäß § 270 Abs. 3 StPO zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) anher vorgelegte - Beschwerde abzusprechen, als auch auf die formale Rüge der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.In materiellrechtlicher Beziehung vertritt die Anklagebehörde, sich damit gegen die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion der Handlungsweise des Angeklagten nur unter dem Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt - oder nur unter jenen des Betruges - wendend, die Auffassung, daß bei Zusammentreffen von Mißbrauch der Amtsgewalt mit einer allgemein strafbaren Handlung, die - wie vorliegend der Betrug nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB - mit einer strengeren Strafe als der Amtsmißbrauch bedroht ist, der Täter beide strafbaren Handlungen in Idealkonkurrenz zu verantworten habe. Diese Rechtsansicht trifft nicht nur - wie noch in der Folge aufgezeigt werden wird - zu, sondern es ist unter diesen Umständen für die Behandlung der Rechtsrüge - was übrigens schon aus ihrer zusammenfassenden Darstellung eindeutig hervorgeht - nicht entscheidend, auf welches der beiden in Frage stehenden Delikte der Schuldspruch wirklich lautete, sondern lediglich, daß dem Angeklagten nur eines davon angelastet wurde, weshalb es sich sowohl erübrigte, vor Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde über die oben angeführte - in Zusammenhang mit dem abgelehnten Berichtigungsantrag durch die Staatsanwaltschaft erhobene und seitens des Erstgerichts gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) anher vorgelegte - Beschwerde abzusprechen, als auch auf die formale Rüge der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.