Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt in gewissem Ausmaß Berechtigung zu.
Eine Alkoholisierung zur Zeit der Tat kommt - der Meinung der Berufung zuwider - dem Angeklagten allerdings nicht als mildernd zugute, denn der Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere jener aus jüngerer Zeit, zeigt, daß der Angeklagte immer wieder im alkoholisierten Zustand Gewalttätigkeitsdelikte verübt (so z.B. S 12 im Akt AZ. 5 d Vr 1382/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 5 d E Vr 2416/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 57 im Akt 5 d Vr 4544/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 11 b Vr 176/72 des Kreisgerichtes Korneuburg). Eine allfällige durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß von Alkohol den Umständen des vorliegenden Falles nach begründet (§ 35 StGB).Eine Alkoholisierung zur Zeit der Tat kommt - der Meinung der Berufung zuwider - dem Angeklagten allerdings nicht als mildernd zugute, denn der Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere jener aus jüngerer Zeit, zeigt, daß der Angeklagte immer wieder im alkoholisierten Zustand Gewalttätigkeitsdelikte verübt (so z.B. S 12 im Akt AZ. 5 d römisch fünf r 1382/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 5 d E römisch fünf r 2416/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 57 im Akt 5 d römisch fünf r 4544/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 11 b römisch fünf r 176/72 des Kreisgerichtes Korneuburg). Eine allfällige durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß von Alkohol den Umständen des vorliegenden Falles nach begründet (Paragraph 35, StGB).
Dem Einwand der Berufung, es stehe nicht fest, ob - neben dem Bruch eines Mittelhandknochens - auch der Bruch des Nasenbeins des Opfers an sich schwer war, ist entgegenzusetzen, daß das Erstgericht unter dem Erschwerungsgrund der 'zweifachen schweren Verletzung' ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tat auch im Hinblick auf die Dauer der Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 StGB qualifiziert ist. Daß der Angeklagte selbst verletzt war, fällt angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung (Blutung aus dem Mundwinkel ohne Notwendigkeit, überhaupt eine Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen) nicht als mildernd ins Gewicht.Dem Einwand der Berufung, es stehe nicht fest, ob - neben dem Bruch eines Mittelhandknochens - auch der Bruch des Nasenbeins des Opfers an sich schwer war, ist entgegenzusetzen, daß das Erstgericht unter dem Erschwerungsgrund der 'zweifachen schweren Verletzung' ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tat auch im Hinblick auf die Dauer der Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB qualifiziert ist. Daß der Angeklagte selbst verletzt war, fällt angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung (Blutung aus dem Mundwinkel ohne Notwendigkeit, überhaupt eine Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen) nicht als mildernd ins Gewicht.
Bei dem im ganz erheblichen Maße einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten ist die Verhängung einer entsprechenden empfindlichen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Allerdings erschien dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß, gemessen daran, daß die Berufsunfähigkeit und die Gesundheitsstörung des Verletzten das Ausmaß von 24 Tagen nur sehr wenig überschritten hatte (S 69 d. A.), etwas überhöht. Es war daher mit einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das schuldangemessene Ausmaß von 15 Monaten vorzugehen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.