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Entscheidung 9 Os 143/82×

Entscheidung 9 Os 143/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os143/82

Entscheidungsdatum

16.11.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mangi als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84

Absatz eins, StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 1982, GZ. 5 d römisch fünf r 9866/81-33, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schira und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1948 geborene Arbeiter Johann A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, weil er am 15.Juli 1981 in Wien den Hermann B durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser zu Sturz kam, vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich Brüche des Nasenbeins und eines Mittelhandknochens sowie Hautabschürfungen, verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die zweifache schwere Verletzung und die zahlreichen, auch über die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen, als mildernd die psychopathische Veranlagung des Angeklagten.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Oktober 1982, GZ. 9 Os 143/82-6, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt in gewissem Ausmaß Berechtigung zu.

Eine Alkoholisierung zur Zeit der Tat kommt - der Meinung der Berufung zuwider - dem Angeklagten allerdings nicht als mildernd zugute, denn der Inhalt der Vorstrafakten, insbesondere jener aus jüngerer Zeit, zeigt, daß der Angeklagte immer wieder im alkoholisierten Zustand Gewalttätigkeitsdelikte verübt (so z.B. S 12 im Akt AZ. 5 d römisch fünf r 1382/76 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 5 d E römisch fünf r 2416/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 57 im Akt 5 d römisch fünf r 4544/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, S 29 im Akt AZ. 11 b römisch fünf r 176/72 des Kreisgerichtes Korneuburg). Eine allfällige durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß von Alkohol den Umständen des vorliegenden Falles nach begründet (Paragraph 35, StGB).

Dem Einwand der Berufung, es stehe nicht fest, ob - neben dem Bruch eines Mittelhandknochens - auch der Bruch des Nasenbeins des Opfers an sich schwer war, ist entgegenzusetzen, daß das Erstgericht unter dem Erschwerungsgrund der 'zweifachen schweren Verletzung' ersichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß die Tat auch im Hinblick auf die Dauer der Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB qualifiziert ist. Daß der Angeklagte selbst verletzt war, fällt angesichts der Geringfügigkeit der Verletzung (Blutung aus dem Mundwinkel ohne Notwendigkeit, überhaupt eine Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen) nicht als mildernd ins Gewicht.

Bei dem im ganz erheblichen Maße einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten ist die Verhängung einer entsprechenden empfindlichen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Allerdings erschien dem Obersten Gerichtshof das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß, gemessen daran, daß die Berufsunfähigkeit und die Gesundheitsstörung des Verletzten das Ausmaß von 24 Tagen nur sehr wenig überschritten hatte (S 69 d. A.), etwas überhöht. Es war daher mit einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das schuldangemessene Ausmaß von 15 Monaten vorzugehen. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00143.82.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19821116_OGH0002_0090OS00143_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung