Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 9 lit a (der Sache nach: 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Punkte begründet ist.Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 9 Litera a, (der Sache nach: 9 Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die in keinem Punkte begründet ist.
In der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens 'zur Klärung der Frage, ob die Angeklagte hinsichtlich der ihr angelasteten Taten zurechnungsfähig ist' (S. 13 f/II), kann schon deshalb ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil dieser Beweisantrag - wie sich aus seiner Formulierung (verbo: 'ob') ergibt - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslief. Im übrigen wurde Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat nicht einmal von der Angeklagten behauptet (S. 14/II oben), sondern nur eine 'Störung' ihres Sexuallebens infolge der Vergewaltigungen durch die von ihr Beschuldigten eingewendet, wobei sie zudem nie von einem durch den Ehegatten ausgeübten, ihre Dispositionsfähigkeit aufhebenden Zwang zur Prostitution sprach.
Da nach dem Gesagten weder die Verantwortung der Angeklagten noch sonstige Verfahrensergebnisse auf eine Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten, fehlte der für die Annahme eines Feststellungsmangels vorausgesetzte (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Nr. 18 zu § 281 Abs 1 Z. 9 lit a) Anlaß zu derartigen Konstatierungen, sodaß insoweit auch kein Feststellungsmangel im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gegeben ist.Da nach dem Gesagten weder die Verantwortung der Angeklagten noch sonstige Verfahrensergebnisse auf eine Zurechnungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten, fehlte der für die Annahme eines Feststellungsmangels vorausgesetzte (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , Nr. 18 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) Anlaß zu derartigen Konstatierungen, sodaß insoweit auch kein Feststellungsmangel im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle gegeben ist.
Die im übrigen - der Sache nach - auf entschuldigenden Notstand (§ 10 StGB) abzielende Rechtsrüge hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich auf die im Urteil allerdings nicht festgestellte Tatsache stützt, die Angeklagte habe die Verleumdungen nur begangen, um einen ihr von ihrem Ehemann drohenden Nachteil von sich abzuwenden. Diesbezüglich liegt auch, da sich weder die Angeklagte dahin verantwortete, noch sonst im Verfahren Umstände hervorgekommen sind, die auf einen solchen, ihr unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil hingewiesen hätten, kein Feststellungsmangel vor. Zudem wäre sie deshalb allein noch nicht entschuldigt, weil den Beschwerdeausführungen zuwider keine Rede davon sein kann, daß ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch in der Lage der Angeklagten wie diese gehandelt und gleichfalls andere Personen wissentlich falsch wegen Nötigung zum Beischlaf angezeigt und dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt haben würde.Die im übrigen - der Sache nach - auf entschuldigenden Notstand (Paragraph 10, StGB) abzielende Rechtsrüge hinwieder ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie sich auf die im Urteil allerdings nicht festgestellte Tatsache stützt, die Angeklagte habe die Verleumdungen nur begangen, um einen ihr von ihrem Ehemann drohenden Nachteil von sich abzuwenden. Diesbezüglich liegt auch, da sich weder die Angeklagte dahin verantwortete, noch sonst im Verfahren Umstände hervorgekommen sind, die auf einen solchen, ihr unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil hingewiesen hätten, kein Feststellungsmangel vor. Zudem wäre sie deshalb allein noch nicht entschuldigt, weil den Beschwerdeausführungen zuwider keine Rede davon sein kann, daß ein mit rechtlichen Werten verbundener Mensch in der Lage der Angeklagten wie diese gehandelt und gleichfalls andere Personen wissentlich falsch wegen Nötigung zum Beischlaf angezeigt und dadurch der Gefahr behördlicher Verfolgung ausgesetzt haben würde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.