Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juli 1926 geborene Lagerhausarbeiter und Landwirt Franz A 1) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juli 1926 geborene Lagerhausarbeiter und Landwirt Franz A 1) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins
StGB und 2) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1StGB und 2) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins
StGB schuldig erkannt, weil er in Kematen a.d.Krems zu 1) am 5. Februar 1978 den Gendarmeriebeamten Insp. B und Insp. C des Gendarmeriepostenkommandos Kematen a.d.Kr., mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, ein Unbekannter habe sich an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine Kerze gegen das Scheunentor gelehnt, obgleich er dies selbst getan hatte, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach § 15, 169 Abs. 1 StGB, wissentlich vortäuschte, und zu 2) am 5.März 1978 an einer fremden Sache, nämlich an der Scheune des Alois D ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er ein Stück Papier entzündete und dies in das gelagerte Reisig steckte, eine Feuersbrunst verursachte. Den unter Pkt. 1 erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer sich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9StGB schuldig erkannt, weil er in Kematen a.d.Krems zu 1) am 5. Februar 1978 den Gendarmeriebeamten Insp. B und Insp. C des Gendarmeriepostenkommandos Kematen a.d.Kr., mithin zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, durch die Behauptung, ein Unbekannter habe sich an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine Kerze gegen das Scheunentor gelehnt, obgleich er dies selbst getan hatte, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraph 15, 169, Absatz eins, StGB, wissentlich vortäuschte, und zu 2) am 5.März 1978 an einer fremden Sache, nämlich an der Scheune des Alois D ohne dessen Einwilligung dadurch, daß er ein Stück Papier entzündete und dies in das gelagerte Reisig steckte, eine Feuersbrunst verursachte. Den unter Pkt. 1 erwähnten Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer sich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO berufenden Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser wendet er gegen seine Verurteilung ein, daß der von ihm gegenüber den Gendarmen (bewußt wahrheitswidrig) erhobene Vorwurf, es habe sich jemand an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine (nicht angezündete) Kerze gegen sein Scheunentor gelehnt, nicht als Vortäuschung einer strafbaren Handlung anzusehen sei. Es erfülle nämlich das von ihm beschriebene Verhalten, das nicht einmal als Vorbereitungshandlung, sondern als wertneutral anzusehen sei, keineswegs das Tatbild einer versuchten Brandstiftung. Im übrigen aber habe das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes außer Acht gelassen, daß er diese Tat nach seinem Tatplan nur zur Verschleierung der am 5.März 1978 begangenen Brandstiftung gesetzt habe, weshalb sie als Deckungshandlung nicht gesondert strafbar sei.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO berufenden Nichtigkeitsbeschwerde. In dieser wendet er gegen seine Verurteilung ein, daß der von ihm gegenüber den Gendarmen (bewußt wahrheitswidrig) erhobene Vorwurf, es habe sich jemand an seiner Scheune zu schaffen gemacht und eine (nicht angezündete) Kerze gegen sein Scheunentor gelehnt, nicht als Vortäuschung einer strafbaren Handlung anzusehen sei. Es erfülle nämlich das von ihm beschriebene Verhalten, das nicht einmal als Vorbereitungshandlung, sondern als wertneutral anzusehen sei, keineswegs das Tatbild einer versuchten Brandstiftung. Im übrigen aber habe das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes außer Acht gelassen, daß er diese Tat nach seinem Tatplan nur zur Verschleierung der am 5.März 1978 begangenen Brandstiftung gesetzt habe, weshalb sie als Deckungshandlung nicht gesondert strafbar sei.
In diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer Feststellungen, die das Gericht, in den Entscheidungsgründen den (kurzgefaßten) Urteilsspruch (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) im Sachverhaltssubstrat ergänzend, getroffen hat. Es nahm das Erstgericht inhaltlich der Entscheidungsgründe nicht nur als erwiesen an, daß der Angeklagte den von Alois D (mit Zustimmung des Beschwerdeführers; S 109 d. A) verständigten Gendarmeriebeamten die am Scheunentor lehnende Kerze mit dem Bemerkken zeigte, es habe sich jemand an seiner Scheune 'zu schaffen' gemacht, sondern stellte darüber hinaus noch fest, daß er bei der Anzeigeerstattung erklärte, er bzw. sein bellender Haushund habe (soeben) jemanden verscheucht, der anscheinend bei ihm einen Brand legen wollte, womit er - wenn auch nur in der Möglichkeitsform, so doch ausdrücklich - den Vorwurf eines von einem Unbekannten begangenen Brandstiftungsversuches erhob, den er zudem durch den Hinweis auf das vom Täter am Tatort zurückgelassene Tatwerkzeug bekräftigte (S 113 d. A). Im übrigen sprach das Schöffengericht - entgegen der Darstellung der Beschwerde - aus, daß der Angeklagte mit der am 5.Februar 1978 erfolgten Anzeige und der am 5.März 1978In diesen Ausführungen übergeht der Beschwerdeführer Feststellungen, die das Gericht, in den Entscheidungsgründen den (kurzgefaßten) Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) im Sachverhaltssubstrat ergänzend, getroffen hat. Es nahm das Erstgericht inhaltlich der Entscheidungsgründe nicht nur als erwiesen an, daß der Angeklagte den von Alois D (mit Zustimmung des Beschwerdeführers; S 109 d. A) verständigten Gendarmeriebeamten die am Scheunentor lehnende Kerze mit dem Bemerkken zeigte, es habe sich jemand an seiner Scheune 'zu schaffen' gemacht, sondern stellte darüber hinaus noch fest, daß er bei der Anzeigeerstattung erklärte, er bzw. sein bellender Haushund habe (soeben) jemanden verscheucht, der anscheinend bei ihm einen Brand legen wollte, womit er - wenn auch nur in der Möglichkeitsform, so doch ausdrücklich - den Vorwurf eines von einem Unbekannten begangenen Brandstiftungsversuches erhob, den er zudem durch den Hinweis auf das vom Täter am Tatort zurückgelassene Tatwerkzeug bekräftigte (S 113 d. A). Im übrigen sprach das Schöffengericht - entgegen der Darstellung der Beschwerde - aus, daß der Angeklagte mit der am 5.Februar 1978 erfolgten Anzeige und der am 5.März 1978
von ihm begangenen Brandstiftung den Verdacht der Täterschaft an einer Brandstiftung, die er zu einem späteren Zeitpunkt an seinem eigenen Anwesen zu begehen plante, von vornherein auf einen unbekannten Brandleger abwälzen wollte, der um diese Zeit mehrere unaufgeklärte Brände gelegt hatte.