Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß der Schuldspruch wegen Veruntreuung mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit. b StPO behaftet ist.Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß der Schuldspruch wegen Veruntreuung mit einer vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte noch vor der Anzeige zur teilweisen Schadensgutmachung einen Betrag von 108.738,56 S erstattete, daß er sich bezüglich des Restbetrages von 96.118,91 S zur Bezahlung innerhalb von fünf Jahren in monatlichen Raten ab dem 1.Juli 1978 bei gleichzeitiger grundbücherlicher Sicherstellung verpflichtete, daß er seiner Ratenverpflichtung nicht nachkam, dreimal gemahnt sowie schließlich geklagt wurde und daß er daraufhin im Jänner 1979 einschließlich Zinsen einen Betrag von 166.071,64 S an die Volksschulgemeinde Kürnberg zurückzahlte (S. 304, 305).
Nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB kommt dem Täter einer Veruntreuung tätige Reue zustatten, wenn er sich, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, vertraglich verpflichtet, diesem binnen einer bestimmten Zeit den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutzumachen. Hält er seine Verpflichtung nicht ein, dann lebt die Strafbarkeit wieder auf.Nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB kommt dem Täter einer Veruntreuung tätige Reue zustatten, wenn er sich, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, vertraglich verpflichtet, diesem binnen einer bestimmten Zeit den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutzumachen. Hält er seine Verpflichtung nicht ein, dann lebt die Strafbarkeit wieder auf.
Bei einem zur Schadensgutmachung getroffenen Ratenvergleich hat der Täter zwar grundsätzlich die für die einzelnen Teilzahlungen vereinbarten Termine einzuhalten. Denn in diesem Fall wird die Gutmachung des gesamten Schadens in mehrere Teilleistungen aufgespalten, die nach Inhalt der Vereinbarung jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind. Von einer termingerechten Bezahlung des ganzen Schadens kann daher unter diesen Umständen schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn auch nur ein einziger Teilzahlungstermin versäumt wird. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Geschädigte beim Abschluß des Vergleichs nicht auf einer Schadensgutmachung in ziffernmäßig und zeitlich genau festgelegten Raten besteht, sondern zu erkennen gibt, daß für ihn bloß die Erfüllung der Schadenersatzpflicht bis zu einem bestimmten Endtermin wesentlich ist. Diesfalls nämlich wird ohne weiteres gesagt werden können, daß der vom Täter zu leistende Schadenersatz vereinbarungsgemäß erst zu jenem Zeitpunkt fällig ist und daß der Berechtigte nur auf das ihm nach § 1415 ABGB. zustehende Recht, vorher Teilzahlungen zurückzuweisen, verzichtet hat. Ob nun in einem Vergleich eine Verpflichtung des Täters zur jeweils pünktlichen Bezahlung bestimmter Raten vorgesehen ist oder lediglich seine Ermächtigung zur Ratenzahlung bei feststehender Verpflichtung zur Gutmachung des ganzen Schadens binnen bestimmter Zeit, ist in erster Linie eine Tatfrage, die nach dem - in der Regel wohl in entsprechenden Abmachungen, wie etwa in der Vereinbarung eines Terminverlustes bei Verzug, objektivierten - Willen der Parteien zu lösen ist. (Vgl. zu alledem RZ 1975/34.) Feststellungen zur vorerwähnten Tatfrage enthält das angefochtene Urteil nicht. Solche sind aber deshalb entscheidungswesentlich, weil dem Angeklagten dann, wenn er nach Inhalt des noch vor der Anzeige mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleichs nur zur Gutmachung des gesamten Schadens binnen fünf Jahren ohne Verpflichtung zur Bezahlung ziffernmäßig bestimmter, terminisierter Raten verhalten war - worauf einzelne Verfahrensergebnisse (vgl. insbes. S. 193, 297) hindeuten, ohne daß die Tatsache der Klageführung gegen ihn zwangsläufig dagegen spräche -, infolge vollständiger Schadensgutmachung innerhalb dieser Frist nach § 167 StGB Strafaufhebung wegen tätiger Reue zugutekäme.Bei einem zur Schadensgutmachung getroffenen Ratenvergleich hat der Täter zwar grundsätzlich die für die einzelnen Teilzahlungen vereinbarten Termine einzuhalten. Denn in diesem Fall wird die Gutmachung des gesamten Schadens in mehrere Teilleistungen aufgespalten, die nach Inhalt der Vereinbarung jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind. Von einer termingerechten Bezahlung des ganzen Schadens kann daher unter diesen Umständen schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn auch nur ein einziger Teilzahlungstermin versäumt wird. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Geschädigte beim Abschluß des Vergleichs nicht auf einer Schadensgutmachung in ziffernmäßig und zeitlich genau festgelegten Raten besteht, sondern zu erkennen gibt, daß für ihn bloß die Erfüllung der Schadenersatzpflicht bis zu einem bestimmten Endtermin wesentlich ist. Diesfalls nämlich wird ohne weiteres gesagt werden können, daß der vom Täter zu leistende Schadenersatz vereinbarungsgemäß erst zu jenem Zeitpunkt fällig ist und daß der Berechtigte nur auf das ihm nach Paragraph 1415, ABGB. zustehende Recht, vorher Teilzahlungen zurückzuweisen, verzichtet hat. Ob nun in einem Vergleich eine Verpflichtung des Täters zur jeweils pünktlichen Bezahlung bestimmter Raten vorgesehen ist oder lediglich seine Ermächtigung zur Ratenzahlung bei feststehender Verpflichtung zur Gutmachung des ganzen Schadens binnen bestimmter Zeit, ist in erster Linie eine Tatfrage, die nach dem - in der Regel wohl in entsprechenden Abmachungen, wie etwa in der Vereinbarung eines Terminverlustes bei Verzug, objektivierten - Willen der Parteien zu lösen ist. (Vgl. zu alledem RZ 1975/34.) Feststellungen zur vorerwähnten Tatfrage enthält das angefochtene Urteil nicht. Solche sind aber deshalb entscheidungswesentlich, weil dem Angeklagten dann, wenn er nach Inhalt des noch vor der Anzeige mit dem Geschädigten abgeschlossenen Vergleichs nur zur Gutmachung des gesamten Schadens binnen fünf Jahren ohne Verpflichtung zur Bezahlung ziffernmäßig bestimmter, terminisierter Raten verhalten war - worauf einzelne Verfahrensergebnisse vergleiche insbes. S. 193, 297) hindeuten, ohne daß die Tatsache der Klageführung gegen ihn zwangsläufig dagegen spräche -, infolge vollständiger Schadensgutmachung innerhalb dieser Frist nach Paragraph 167, StGB Strafaufhebung wegen tätiger Reue zugutekäme.
Schon dieser gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Feststellungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Veruntreuung und aus Gründen des Zusammenhangs (§ 289 StPO) zudem desjenigen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, der übrigens sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen die ausdrückliche Annahme eines zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Schädigungsvorsatzes vermissen läßt, also die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung waren darauf zu verweisen.Schon dieser gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmende Feststellungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Veruntreuung und aus Gründen des Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) zudem desjenigen wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, der übrigens sowohl im Spruch als auch in den Entscheidungsgründen die ausdrückliche Annahme eines zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Schädigungsvorsatzes vermissen läßt, also die Aufhebung des gesamten Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung waren darauf zu verweisen.
Gemäß § 285 e StPO war daher mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.Gemäß Paragraph 285, e StPO war daher mit Zustimmung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen.