Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Beschluß vom 15. September 1981, GZ 9 Os 144/81-6, zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze und der Höhe des Tagessatzes an. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Gewiß sind die beiden jugendlichen Unzuchtspartner des Angeklagten augenscheinlich in sittlicher Beziehung bereits erheblich angekränkelt. Dieser Umstand fällt aber nicht entscheidend ins Gewicht, denn es bestand für den Angeklagten keinerlei Veranlassung, sich gerade mit jugendlichen Unzuchtspartnern einzulassen und damit deren sittliche Fehlentwicklung zu vertiefen.
Daß die Homosexualität des Angeklagten eine auch durch ärztliche Behandlung nicht mehr zu ändernde Wesenskomponente sei, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, weil gerade eine solche Wesensart eine erhöhte Rückfallsgefahr indiziert (vgl EvBl 1969/271). Die Anzahl der Tagessätze entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten.Daß die Homosexualität des Angeklagten eine auch durch ärztliche Behandlung nicht mehr zu ändernde Wesenskomponente sei, fällt nicht als mildernd ins Gewicht, weil gerade eine solche Wesensart eine erhöhte Rückfallsgefahr indiziert vergleiche EvBl 1969/271). Die Anzahl der Tagessätze entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten.
Die Höhe des Tagessatzes bei einem selbständigen Unternehmer, dessen genaues Einkommen - unter Berücksichtigung auch aller ihm zukommender nicht in Geld bestehender Leistungen und vermögenswerter Vorteile aus seiner Stellung - sich nicht ohne unverhältnismäßigen Erhebungsaufwand ermitteln läßt und dessen nominelles Einkommen unter Umständen aus unternehmenspolitischen Erwägungen als unverhältnismäßig gering ausgewiesen wird, ist nach dem Lebenszuschnitt des Täters festzusetzen. Ausgehend davon, daß der Angeklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Eigentumswohnungs-GesmbH ist, die einen jährlichen Umsatz von 16 bis 18 Millionen S hat, und er Eigentümer mehrerer Grundstücke und einer Eigentumswohnung ist, kann der Tagessatz durchaus mit der vom Erstgericht angenommenen Höhe angesetzt werden. Der Hinweis in der Berufung, daß der Umsatz eines Unternehmens keine Rückschlüsse auf das Einkommen zulasse, weil sich in letzter Zeit gezeigt habe, daß Großinsolvenzen auch bei Milliardenumsätzen zu verzeichnen seien, schlägt vorliegend nicht durch, weil der Berufungswerber selbst nicht behaupten kann, daß auch er mit seinem Unternehmen in eine Kridasituation geraten wäre.
Die Angaben des Angeklagten über ein Jahreseinkommen von (bloß) 100.000 S konnte das Erstgericht unter den gegebenen Umständen mit Recht als unrealistisch ablehnen. Im übrigen wäre, hätte der Angeklagte tatsächlich ein so geringes Einkommen als er behauptet, der Bemessung des Tagessatzes ein hypothetisches Einkommen zugrundezulegen, das er mit seinen überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (s hiezu S 17 d.A) als Unselbständiger in leitender Position in der Baubranche erzielen könnte (ÖJZ-LSK 1977/206).
Der Berufung kommt daher auch, was die Höhe des Tagessatzes anlangt, keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.