Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Urteil allerdings Undeutlichkeit vor; es hat das Gericht in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß Anton A zur Tatzeit entweder an einer Geisteskrankheit (an paranoider Schizophrenie) oder an einer schweren seelischen Störung (einer schweren Neurose) litt (Band II S. 120), die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kaiser den Stellenwert einer Geisteskrankheit hat (Band II S. 124) und (deswegen) vom Gericht (rechtlich) als eine andere schwere, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertige seelische Störung (§ 11 StGB.) gewertet worden ist (Band II S. 130, 131). Eine derart klare Wahlfeststellung, wie sie das Erstgericht damit traf, ist weder undeutlich, noch unzulässig; es normiert nämlich das Gesetz keinen Feststellungszwang in dem Sinn, daß sich das Gericht für eine bestimmte Variante des nicht eindeutig klärbaren Tatgeschehens entscheiden muß; es gestattet vielmehr auch wahldeutige Feststellungen, wenn jede der wahlweisen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt (KH 2687, SSt.27/78, 33/58, EvBl. 1963, 221 uva). Das trifft nun - im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 StGB. - hinsichtlich der bekämpften Annahmen zu, weshalb die behauptete Undeutlichkeit nicht gegeben ist.Zu Unrecht wirft die Beschwerde dem Urteil allerdings Undeutlichkeit vor; es hat das Gericht in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß Anton A zur Tatzeit entweder an einer Geisteskrankheit (an paranoider Schizophrenie) oder an einer schweren seelischen Störung (einer schweren Neurose) litt (Band römisch zwei S. 120), die nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kaiser den Stellenwert einer Geisteskrankheit hat (Band römisch zwei S. 124) und (deswegen) vom Gericht (rechtlich) als eine andere schwere, einer Geisteskrankheit, einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gleichwertige seelische Störung (Paragraph 11, StGB.) gewertet worden ist (Band römisch zwei S. 130, 131). Eine derart klare Wahlfeststellung, wie sie das Erstgericht damit traf, ist weder undeutlich, noch unzulässig; es normiert nämlich das Gesetz keinen Feststellungszwang in dem Sinn, daß sich das Gericht für eine bestimmte Variante des nicht eindeutig klärbaren Tatgeschehens entscheiden muß; es gestattet vielmehr auch wahldeutige Feststellungen, wenn jede der wahlweisen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt (KH 2687, SSt.27/78, 33/58, EvBl. 1963, 221 uva). Das trifft nun - im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 11, StGB. - hinsichtlich der bekämpften Annahmen zu, weshalb die behauptete Undeutlichkeit nicht gegeben ist.
Unzutreffend ist aber auch der weitere Beschwerdeeinwand, das Gericht habe die Aussage des Zeugen Raimund A im Urteil insoweit aktenwidrig wiedergegeben, als der Genannte den bezüglichen Urteilsannahmen zuwider (Band II S. 132, 133) keineswegs angegeben habe, der Angeklagte habe 'allenfalls schon vor den Brandstiftungen erwähnt, er höre Stimmen und werde von jemandem verfolgt'. Tatsächlich hat nämlich der Zeuge Raimund A in seiner Aussage (Band II S. 101 f.) die vom Erstgericht mit dem Wort 'allenfalls' zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit offengelassen, daß ihm sein Sohn Anton (nicht erst nach den Bränden, sondern) schon vor den Brandstiftungen über derartige Halluziationen berichtete. Von einer Aktenwidrigkeit kann bei dieser denkrichtigen Schlußfolgerung aus der zwei Alternativen des Tatverhaltens anbietenden Aussage keine Rede sein.Unzutreffend ist aber auch der weitere Beschwerdeeinwand, das Gericht habe die Aussage des Zeugen Raimund A im Urteil insoweit aktenwidrig wiedergegeben, als der Genannte den bezüglichen Urteilsannahmen zuwider (Band römisch zwei S. 132, 133) keineswegs angegeben habe, der Angeklagte habe 'allenfalls schon vor den Brandstiftungen erwähnt, er höre Stimmen und werde von jemandem verfolgt'. Tatsächlich hat nämlich der Zeuge Raimund A in seiner Aussage (Band römisch zwei S. 101 f.) die vom Erstgericht mit dem Wort 'allenfalls' zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit offengelassen, daß ihm sein Sohn Anton (nicht erst nach den Bränden, sondern) schon vor den Brandstiftungen über derartige Halluziationen berichtete. Von einer Aktenwidrigkeit kann bei dieser denkrichtigen Schlußfolgerung aus der zwei Alternativen des Tatverhaltens anbietenden Aussage keine Rede sein.
Mit Recht rügt hingegen die Staatsanwaltschaft in ihren weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. (dem Sinne nach auch) das Fehlen einer den Erfordernissen des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. genügenden Begründung dafür, warum das Gericht dem zur Annahme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Anton A gelangenden Gutachten der Medizinischen Fakultät der Universität Wien (ON. 50 d.A.) nicht folgte, sondern im Widerspruch dazu die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen feststellte. Diesbezüglich kann zwar der (auch in der Rechtsrüge zum Ausdruck kommenden) Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß das Fakultätsgutachten 'als höchste und in Wahrheit einzige medizinische Grundlage' an sich schon nicht mit den Methoden der Beweiswürdigung 'entkräftet' werden könne (Band II S. 132), im besondern aber nicht durch jenes Gutachten, das durch das Fakultätsgutachten 'außer Kraft gesetzt worden sei', da dieses gar nicht als Beweismittel berücksichtigt werden dürfe (Band II S. 148 a und 148 a verso).Mit Recht rügt hingegen die Staatsanwaltschaft in ihren weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (dem Sinne nach auch) das Fehlen einer den Erfordernissen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. genügenden Begründung dafür, warum das Gericht dem zur Annahme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Anton A gelangenden Gutachten der Medizinischen Fakultät der Universität Wien (ON. 50 d.A.) nicht folgte, sondern im Widerspruch dazu die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen feststellte. Diesbezüglich kann zwar der (auch in der Rechtsrüge zum Ausdruck kommenden) Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß das Fakultätsgutachten 'als höchste und in Wahrheit einzige medizinische Grundlage' an sich schon nicht mit den Methoden der Beweiswürdigung 'entkräftet' werden könne (Band römisch zwei S. 132), im besondern aber nicht durch jenes Gutachten, das durch das Fakultätsgutachten 'außer Kraft gesetzt worden sei', da dieses gar nicht als Beweismittel berücksichtigt werden dürfe (Band römisch zwei S. 148 a und 148 a verso).
Es ist nämlich auch ein Fakultätsgutachten nur ein Beweismittel, das ebenso wie die sonstigen im Verfahren vorgetragenen Beweise - unter anderem die Vorgutachten - der freien Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt (§ 258 StPO.). Gewiß ist ein solches Gutachten nach § 126 Abs. 2 StPO. einer Überprüfung durch einen weiteren (Singular-) Sachverständigen entrückt; wohl aber ist es - ebenso wie die Vorgutachten - vom Gericht in der Hauptverhandlung mit den Parteien zu erörtern und sodann im Sinne des § 258 Abs. 2 StPO. (in seiner Glaubwürdigkeit und Beweiskraft an sich und in Verbindung mit anderen Beweismitteln) zu prüfen (KH 84 u.v.a.). Dabei gestattet zwar das Prinzip der freien Beweiswürdigung dem Richter, Umstände festzustellen, die mit dem Fakultätsgutachten im Widerspruch stehen; er darf hiebei allerdings nicht willkürlich vorgehen, sondern muß sich in eine sachliche Widerlegung der Meinung der Experten einlassen, die er (bei einander widersprechenden Vorgutachten) wegen seines unzulänglichen eigenen Fachwissens im Sinne des § 126 StPO. beigezogen hat, und gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. im Urteil die Gründe dafür angeben, aus denen er das Gutachten der medizinischen Fakultät für unrichtig hält (KH 84, 1910, 2881, SSt. 27/43 u.a.). Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht, wie die Beschwerde dem Sinne nach zutreffend bemängelt, nur unvollständig nachgekommen. Hat es doch keine Erwägungen dafür angeführt, warum es der im Fakultätsgutachten eingehend erörterten Tatsache, daß Anton A den Untersuchern des Pavillon XXIII des Psychiatrischen Krankenhauses und den Mitgliedern der Fakultät gegenüber erklärte, seine früheren Angaben über das Hören imperativer Stimmen erfunden zu haben (Band I S. 499 bis 505), keinerlei Beweiswert beimaß, obwohl A in der Hauptverhandlung bei dieser Aussage blieb (Band II S. 96) und die Fakultätsgutachter in ihrer Expertise zum Ausdruck brachten, daß bei den von ihnen durchgeführten Explorationen diesbezüglich eine Dissimulation nicht objektiviert werden konnte (Band I S. 503). Der Widerruf der betreffenden Angaben durch Anton A wurde im Urteil zwar ausdrücklich erwähnt, aber ohne weitere Begründung als nicht dazu geeignet bezeichnet, die Zweifel des Gerichtes an der Dispositionsfähigkeit des Genannten im Tatzeitpunkt auszuschalten (Band II S. 132). Der Angabe solcher Gründe hätte es aber insbesondere deshalb bedurft,weil der Sachverständige Prof.Dr.Jarosch in seinen Gutachten vom 10. August 1976, vom 8. März 1977 und vom 16. Mai 1977 (ON. 4, 33 und 39), denen sich das Gericht letztlich anschloß, von der Richtigkeit der (bis dahin aufrechterhaltenen) Angaben des Anton A über akustische Halluziationen (und Wahnideen) ausgehend zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie oder einer schweren seelischen Störung und somit zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit gelangte (Band I S. 45, 47, 358, 359), während der Sachverständige Prof.Dr.Hofmann - der in seinem Gutachten (ON. 37) übrigens als Ergebnis einer Fremdanamnese (durch Raimund A) einen Widerspruch mit den später widerrufenen Angaben des Untersuchten aufzeigte (Band I S. 381) - aus ihnen auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht aufhebenden neurotischen Symptomenkomplex im Rahmen einer Pseudologie schloß (Band I S. 385).Es ist nämlich auch ein Fakultätsgutachten nur ein Beweismittel, das ebenso wie die sonstigen im Verfahren vorgetragenen Beweise - unter anderem die Vorgutachten - der freien Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt (Paragraph 258, StPO.). Gewiß ist ein solches Gutachten nach Paragraph 126, Absatz 2, StPO. einer Überprüfung durch einen weiteren (Singular-) Sachverständigen entrückt; wohl aber ist es - ebenso wie die Vorgutachten - vom Gericht in der Hauptverhandlung mit den Parteien zu erörtern und sodann im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. (in seiner Glaubwürdigkeit und Beweiskraft an sich und in Verbindung mit anderen Beweismitteln) zu prüfen (KH 84 u.v.a.). Dabei gestattet zwar das Prinzip der freien Beweiswürdigung dem Richter, Umstände festzustellen, die mit dem Fakultätsgutachten im Widerspruch stehen; er darf hiebei allerdings nicht willkürlich vorgehen, sondern muß sich in eine sachliche Widerlegung der Meinung der Experten einlassen, die er (bei einander widersprechenden Vorgutachten) wegen seines unzulänglichen eigenen Fachwissens im Sinne des Paragraph 126, StPO. beigezogen hat, und gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. im Urteil die Gründe dafür angeben, aus denen er das Gutachten der medizinischen Fakultät für unrichtig hält (KH 84, 1910, 2881, SSt. 27/43 u.a.). Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht, wie die Beschwerde dem Sinne nach zutreffend bemängelt, nur unvollständig nachgekommen. Hat es doch keine Erwägungen dafür angeführt, warum es der im Fakultätsgutachten eingehend erörterten Tatsache, daß Anton A den Untersuchern des Pavillon römisch 23 des Psychiatrischen Krankenhauses und den Mitgliedern der Fakultät gegenüber erklärte, seine früheren Angaben über das Hören imperativer Stimmen erfunden zu haben (Band römisch eins S. 499 bis 505), keinerlei Beweiswert beimaß, obwohl A in der Hauptverhandlung bei dieser Aussage blieb (Band römisch zwei S. 96) und die Fakultätsgutachter in ihrer Expertise zum Ausdruck brachten, daß bei den von ihnen durchgeführten Explorationen diesbezüglich eine Dissimulation nicht objektiviert werden konnte (Band römisch eins S. 503). Der Widerruf der betreffenden Angaben durch Anton A wurde im Urteil zwar ausdrücklich erwähnt, aber ohne weitere Begründung als nicht dazu geeignet bezeichnet, die Zweifel des Gerichtes an der Dispositionsfähigkeit des Genannten im Tatzeitpunkt auszuschalten (Band römisch zwei S. 132). Der Angabe solcher Gründe hätte es aber insbesondere deshalb bedurft,weil der Sachverständige Prof.Dr.Jarosch in seinen Gutachten vom 10. August 1976, vom 8. März 1977 und vom 16. Mai 1977 (ON. 4, 33 und 39), denen sich das Gericht letztlich anschloß, von der Richtigkeit der (bis dahin aufrechterhaltenen) Angaben des Anton A über akustische Halluziationen (und Wahnideen) ausgehend zur Diagnose einer paranoiden Schizophrenie oder einer schweren seelischen Störung und somit zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit gelangte (Band römisch eins S. 45, 47, 358, 359), während der Sachverständige Prof.Dr.Hofmann - der in seinem Gutachten (ON. 37) übrigens als Ergebnis einer Fremdanamnese (durch Raimund A) einen Widerspruch mit den später widerrufenen Angaben des Untersuchten aufzeigte (Band römisch eins S. 381) - aus ihnen auf einen die Zurechnungsfähigkeit nicht aufhebenden neurotischen Symptomenkomplex im Rahmen einer Pseudologie schloß (Band römisch eins S. 385).
Wegen dieses die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat betreffenden Begründungsmangels, der einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst entgegensteht, war der begründeten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.