Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A:
Ohne getrennt auszuführen, worin im einzelnen der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO und jener der Z 10 der bezeichneten Gesetzesstelle erblickt wird, macht dieser Beschwerdeführer insgesamt der Sache nach geltend, das Erstgericht habe seine Verantwortung, Günter C habe ihm zunächst einen schmerzhaften Faustschlag gegen die Nasen-Stirn-Gegend versetzt und in der Folge noch mehrmals auf ihn eingeschlagen, nicht erörtert; ausgehend von seiner durchaus glaubwürdigen und lebensnahen Darstellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten, somit zu einer Schlägerei gekommen sei und er sich nur in einen Raufhandel mit C habe einlassen wollen, wäre seine Tat richtigerweise nicht den § 83 Abs 1, 86 StGB, sondern dem § 91 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen.Ohne getrennt auszuführen, worin im einzelnen der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und jener der Ziffer 10, der bezeichneten Gesetzesstelle erblickt wird, macht dieser Beschwerdeführer insgesamt der Sache nach geltend, das Erstgericht habe seine Verantwortung, Günter C habe ihm zunächst einen schmerzhaften Faustschlag gegen die Nasen-Stirn-Gegend versetzt und in der Folge noch mehrmals auf ihn eingeschlagen, nicht erörtert; ausgehend von seiner durchaus glaubwürdigen und lebensnahen Darstellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten, somit zu einer Schlägerei gekommen sei und er sich nur in einen Raufhandel mit C habe einlassen wollen, wäre seine Tat richtigerweise nicht den Paragraph 83, Absatz eins, 86, StGB, sondern dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu unterstellen gewesen.
Soweit die Beschwerde damit einen Begründungsmangel releviert, ist
sie offenbar unbegründet.
Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt ergibt, hat das Erstgericht - entgegen der Darstelllung des Beschwerdeführers - Tätlichkeiten des C gegen den Beschwerdeführer nicht als erwiesen angenommen; es ging vielmehr davon aus, daß der Beschwerdeführer sogleich gegen C tätlich wurde, indem er sich auf ihn stürzte und ihm einen Stoß gegen die Brust versetzte (S 53/Bd II d.A), und daß sich der körperlich unterlegene C gegen die Faustschläge, die ihm der Beschwerdeführer sodann versetzte, nicht wehren konnte (vgl abermals S 53/Bd II d.A). Die insoweit anders lautende Verantwortung des Beschwerdeführers wird zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (S 56/Bd II d.A), die weiteren Ausführungen hiezu betreffen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer von C verletzt wurde, was das Schöffengericht deshalb verneinte, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung gegenüber dem Anstaltsarzt keine Verletzung erwähnte, eine solche vielmehr erst einige Tage darnach, nämlich am 11. Juli 1980, angab, wobei aber der Anstaltsarzt diese angebliche Verletzung nicht wahrnehmen konnte, sondern nur eine länger zurückliegende Verkrümmung der Nase feststellte (S 56/Bd II d.A). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von C jedenfalls tätlich angegriffen worden zu sein, hat sich das Schöffengericht allerdings nicht weiter auseinandergesetzt, somit auch nicht dargetan, aus welchen Gründen es diesen Angaben den Glauben versagte. Mit der Negierung einer sichtbaren Verletzung ist - für sich allein - die Behauptung eines tätlichen Angriffs noch nicht schlüssig widerlegt. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft indessen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache: Im Hinblick auf die Feststellung, daß der - mit Verletzungsvorsatz tätig gewordene - Beschwerdeführer der Urheber der Todesfolge war, wäre nämlich sein Tatverhalten auch dann den § 83 Abs 1, 86 StGB - und nicht dem § 91 StGB - zu unterstellen, wenn im übrigen das Vorliegen der tatbildmässigen Voraussetzungen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 StGB angenommen würden (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 16 zu § 91 StGB). Daß das Schöffengericht daher nicht begründet hat, warum es der Darstellung des Beschwerdeführers, von C tätlich angegriffen worden zu sein, keinen Glauben schenkte, vermag daher bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzustellen.Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils in ihrem Zusammenhalt ergibt, hat das Erstgericht - entgegen der Darstelllung des Beschwerdeführers - Tätlichkeiten des C gegen den Beschwerdeführer nicht als erwiesen angenommen; es ging vielmehr davon aus, daß der Beschwerdeführer sogleich gegen C tätlich wurde, indem er sich auf ihn stürzte und ihm einen Stoß gegen die Brust versetzte (S 53/Bd römisch zwei d.A), und daß sich der körperlich unterlegene C gegen die Faustschläge, die ihm der Beschwerdeführer sodann versetzte, nicht wehren konnte vergleiche abermals S 53/Bd römisch zwei d.A). Die insoweit anders lautende Verantwortung des Beschwerdeführers wird zwar in den Urteilsgründen wiedergegeben (S 56/Bd römisch zwei d.A), die weiteren Ausführungen hiezu betreffen aber die Frage, ob der Beschwerdeführer von C verletzt wurde, was das Schöffengericht deshalb verneinte, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung gegenüber dem Anstaltsarzt keine Verletzung erwähnte, eine solche vielmehr erst einige Tage darnach, nämlich am 11. Juli 1980, angab, wobei aber der Anstaltsarzt diese angebliche Verletzung nicht wahrnehmen konnte, sondern nur eine länger zurückliegende Verkrümmung der Nase feststellte (S 56/Bd römisch zwei d.A). Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von C jedenfalls tätlich angegriffen worden zu sein, hat sich das Schöffengericht allerdings nicht weiter auseinandergesetzt, somit auch nicht dargetan, aus welchen Gründen es diesen Angaben den Glauben versagte. Mit der Negierung einer sichtbaren Verletzung ist - für sich allein - die Behauptung eines tätlichen Angriffs noch nicht schlüssig widerlegt. Der aufgezeigte Begründungsmangel betrifft indessen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache: Im Hinblick auf die Feststellung, daß der - mit Verletzungsvorsatz tätig gewordene - Beschwerdeführer der Urheber der Todesfolge war, wäre nämlich sein Tatverhalten auch dann den Paragraph 83, Absatz eins, 86, StGB - und nicht dem Paragraph 91, StGB - zu unterstellen, wenn im übrigen das Vorliegen der tatbildmässigen Voraussetzungen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB angenommen würden vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 16 zu Paragraph 91, StGB). Daß das Schöffengericht daher nicht begründet hat, warum es der Darstellung des Beschwerdeführers, von C tätlich angegriffen worden zu sein, keinen Glauben schenkte, vermag daher bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer aber in rechtlicher Hinsicht seine Verurteilung wegen Vergehens nach § 91 StGB anstrebt, so führt er diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn er negiert dabei nicht nur die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach C keine Tätlichkeiten gegen den Beschwerdeführer setzte, also keine Schlägerei im Sinne des § 91 StGB stattfand, sondern vor allem die - als solche unbekämpfte - weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Urheber der tödlichen Verletzung war (S 54/55, 57/58 Bd II d.A).Soweit der Beschwerdeführer aber in rechtlicher Hinsicht seine Verurteilung wegen Vergehens nach Paragraph 91, StGB anstrebt, so führt er diese Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Denn er negiert dabei nicht nur die Feststellung des Schöffengerichtes, wonach C keine Tätlichkeiten gegen den Beschwerdeführer setzte, also keine Schlägerei im Sinne des Paragraph 91, StGB stattfand, sondern vor allem die - als solche unbekämpfte - weitere Feststellung, wonach der Beschwerdeführer der Urheber der tödlichen Verletzung war (S 54/55, 57/58 Bd römisch zwei d.A).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lorenz A erweist sich somit zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lorenz A erweist sich somit zum Teil als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, weshalb sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Auch dieser Beschwerdeführer macht einerseits Begründungsmängel, anderseits einen Subsumtionsirrtum geltend.
Seiner auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach jedenfalls ein vom Verletzungsvorsatz getragenes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken beider Angeklagter erst einsetzte, nachdem der Angeklagte A zuvor bereits allein dem Günter C die zu dessen Tod führende Verletzung zugefügt hatte (S 54/Bd II d.A), entgegen der Auffassung des Erstgerichtes für die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers B in bezug auf das Verbrechen nach § 83 Abs 1, 86 StGB nicht ausreichen. Eine solche könnte dann in Betracht kommen, wenn - was nach den Verfahrensergebnissen nicht auszuschließen ist - die Willensübereinstimmung der beiden Angeklagten in bezug auf den Vorsatz, Günter C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken zu mißhandeln oder zu verletzen, schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre, schon das Aussteigen des Beschwerdeführers Helmut B aus dem PKW die Bereitschaft, dem Mitangeklagten A bei der Tat beizustehen, manifestierte und die Verfolgung des flüchtenden Begleiters des Günter C, nämlich des Richard D, als eine der Unterstützung des Mitangeklagten A bei der Mißhandlung des C dienende Maßnahme gedacht war. Hätte bereits in dieser - der tödlichen Verletzung des C durch A vorangehenden - Phase des Tatgeschehens eine (zumindest spontan und konkludent zustandegekommene) Willensübereinstimmung beider Angeklagter in bezug auf die Tätlichkeiten gegen C bestanden, dann müßte auch der Angeklagte B zufolge der im Falle einer Mittäterschaft grundsätzlich bestehenden wechselseitigen Haftung aller Agierenden für die jeweils vom anderen unternommenen Tätlichkeiten Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verantworten; wäre diesfalls doch der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge, mag diese auch nur von A verursacht worden sein, jedenfalls aus der im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes begangenen bzw unterstützten Tätlichkeit erfolgt und - mit Rücksicht auf das Tatgeschehen (Tritte mit einem nagelbeschlagenen Schuh unter anderem gegen den Kopf des Opfers) -Seiner auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge kommt insoweit Berechtigung zu, als die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach jedenfalls ein vom Verletzungsvorsatz getragenes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken beider Angeklagter erst einsetzte, nachdem der Angeklagte A zuvor bereits allein dem Günter C die zu dessen Tod führende Verletzung zugefügt hatte (S 54/Bd römisch zwei d.A), entgegen der Auffassung des Erstgerichtes für die rechtliche Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers B in bezug auf das Verbrechen nach Paragraph 83, Absatz eins, 86, StGB nicht ausreichen. Eine solche könnte dann in Betracht kommen, wenn - was nach den Verfahrensergebnissen nicht auszuschließen ist - die Willensübereinstimmung der beiden Angeklagten in bezug auf den Vorsatz, Günter C in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken zu mißhandeln oder zu verletzen, schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre, schon das Aussteigen des Beschwerdeführers Helmut B aus dem PKW die Bereitschaft, dem Mitangeklagten A bei der Tat beizustehen, manifestierte und die Verfolgung des flüchtenden Begleiters des Günter C, nämlich des Richard D, als eine der Unterstützung des Mitangeklagten A bei der Mißhandlung des C dienende Maßnahme gedacht war. Hätte bereits in dieser - der tödlichen Verletzung des C durch A vorangehenden - Phase des Tatgeschehens eine (zumindest spontan und konkludent zustandegekommene) Willensübereinstimmung beider Angeklagter in bezug auf die Tätlichkeiten gegen C bestanden, dann müßte auch der Angeklagte B zufolge der im Falle einer Mittäterschaft grundsätzlich bestehenden wechselseitigen Haftung aller Agierenden für die jeweils vom anderen unternommenen Tätlichkeiten Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verantworten; wäre diesfalls doch der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge, mag diese auch nur von A verursacht worden sein, jedenfalls aus der im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes begangenen bzw unterstützten Tätlichkeit erfolgt und - mit Rücksicht auf das Tatgeschehen (Tritte mit einem nagelbeschlagenen Schuh unter anderem gegen den Kopf des Opfers) -
für beide Täter vorhersehbar (§ 7 Abs 2 StGB; siehe dazu Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 6 zu § 86 und die dort zitierte Judikatur). Wenn aber der Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen C erst gefaßt worden wäre, nachdem C die zu seinem Tode führende Verletzung durch A bereits erlitten hatte, ohne daß B bis dahin Tätlichkeiten gegen den Genannten gesetzt oder dem unmittelbaren Täter auf andere Weise beistehend zumindest gewollt hatte, käme eine Haftung des B wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht in Betracht, weil erfolgsqualifizierende Folgen einem Täter, der erst nach dem (ungewollten) Eintritt dieser Folgen, die auf Tätlichkeiten eines anderen zurückgehen, die er gegebenenfalls gar nicht wahrgenommen hat, den Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen das Opfer gefaßt hat, in der Regel nicht 'rückwirkend' zugerechnet werden dürfen.für beide Täter vorhersehbar (Paragraph 7, Absatz 2, StGB; siehe dazu Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 6 zu Paragraph 86 und die dort zitierte Judikatur). Wenn aber der Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen C erst gefaßt worden wäre, nachdem C die zu seinem Tode führende Verletzung durch A bereits erlitten hatte, ohne daß B bis dahin Tätlichkeiten gegen den Genannten gesetzt oder dem unmittelbaren Täter auf andere Weise beistehend zumindest gewollt hatte, käme eine Haftung des B wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht in Betracht, weil erfolgsqualifizierende Folgen einem Täter, der erst nach dem (ungewollten) Eintritt dieser Folgen, die auf Tätlichkeiten eines anderen zurückgehen, die er gegebenenfalls gar nicht wahrgenommen hat, den Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen das Opfer gefaßt hat, in der Regel nicht 'rückwirkend' zugerechnet werden dürfen.
Mithin zeigt sich, daß in Ansehung des Beschwerdeführers B eine Verfahrenserneuerung nicht zu vermeiden ist.
Im zweiten Rechtsgang wird vom Schöffengericht daher erst nach Klärung der nach dem Gesagten für die rechtliche Beurteilung entscheidenden tatsächlichen Umstände auf Grund der hiezu zu treffenden Konstatierungen zu beurteilen sein, ob das Tatverhalten des Helmut B als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs 1, 86 StGB (begangen als Mittäter des Lorenz A) oder als ein anderes Delikt, insbesondere als Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, strafbar nach dem höheren Strafsatz dieser Gesetzesstelle (vgl hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 5, 7, 16 zu § 91 StGB) zu beurteilen ist.Im zweiten Rechtsgang wird vom Schöffengericht daher erst nach Klärung der nach dem Gesagten für die rechtliche Beurteilung entscheidenden tatsächlichen Umstände auf Grund der hiezu zu treffenden Konstatierungen zu beurteilen sein, ob das Tatverhalten des Helmut B als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 83, Absatz eins, 86, StGB (begangen als Mittäter des Lorenz A) oder als ein anderes Delikt, insbesondere als Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB, strafbar nach dem höheren Strafsatz dieser Gesetzesstelle vergleiche hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 5, 7, 16 zu Paragraph 91, StGB) zu beurteilen ist.
Da sich sohin zeigt, daß in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut B die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß in Ansehung des Beschwerdeführers Helmut B die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war seiner Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Helmut B auf diese Entscheidung zu verweisen.
über die Berufung des Angeklagten Lorenz A wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung in Ansehung des Angeklagten Lorenz A gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.über die Berufung des Angeklagten Lorenz A wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung in Ansehung des Angeklagten Lorenz A gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.