Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gerichtete, auf '§ 281 Abs. 1 Z. 9 a bzw. 10' - ersichtlich gemeint: § 345 Abs. 1 Z. 11 lit. a bzw. 12 - StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich die Tatbestandsverwirklichung mit der Begründung in Abrede stellt, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bruder friedlich in einen unversperrten Nebenraum begeben, wobei weder Gewalt noch eine gefährliche Drohung noch List angewendet worden sei, und es sei die Beischaffung der 14.000 S durch die Mutter bereits durch die gegen sie geäußerte Drohung bewirkt worden, setzt sich die Beschwerde über den im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinweg, wonach der Angeklagte seinen Bruder mit einem vorgehaltenen Flobertgewehr zum Betreten seines Schlafzimmers zwang und daß er dies tat, um seine Mutter Theresia A zur übergabe eines Darlehens von 14.000 S zu nötigen, nachdem die zuvor gegenüber der Mutter geäußerte Drohung, er werde sie erschießen, noch nicht zur übergabe des Geldes geführt hatte, diese Nötigung mithin beim Versuch geblieben war.Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gerichtete, auf '§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, a bzw. 10' - ersichtlich gemeint: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, bzw. 12 - StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich die Tatbestandsverwirklichung mit der Begründung in Abrede stellt, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Bruder friedlich in einen unversperrten Nebenraum begeben, wobei weder Gewalt noch eine gefährliche Drohung noch List angewendet worden sei, und es sei die Beischaffung der 14.000 S durch die Mutter bereits durch die gegen sie geäußerte Drohung bewirkt worden, setzt sich die Beschwerde über den im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt hinweg, wonach der Angeklagte seinen Bruder mit einem vorgehaltenen Flobertgewehr zum Betreten seines Schlafzimmers zwang und daß er dies tat, um seine Mutter Theresia A zur übergabe eines Darlehens von 14.000 S zu nötigen, nachdem die zuvor gegenüber der Mutter geäußerte Drohung, er werde sie erschießen, noch nicht zur übergabe des Geldes geführt hatte, diese Nötigung mithin beim Versuch geblieben war.
Da die beiden relevierten Nichtigkeitsgründe aber ein Festhalten an der im Verdikt der Laien konstatierten Tatsachen voraussetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 1 f zu § 345 Z. 11 a und Nr. 8 zu § 345 Z. 12), war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2, 344 StPO. sofort zurückzuweisen.Da die beiden relevierten Nichtigkeitsgründe aber ein Festhalten an der im Verdikt der Laien konstatierten Tatsachen voraussetzen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO. 2 ENr. 1 f zu Paragraph 345, Ziffer 11, a und Nr. 8 zu Paragraph 345, Ziffer 12,), war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO. sofort zurückzuweisen.
Gleichzeitig waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der §§ 285 b Abs. 6, 344 StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Gleichzeitig waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 285, b Absatz 6, 344, StPO. dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.