Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach der Bestimmung des § 297 Abs 2 StGB ist (wegen Verleumdung) nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat. Gewiß wird ein bloßer Widerruf falscher Anschuldigungen hiezu häufig nicht genügen, doch könnte je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei verbalen Verleumdungen - eine substantiierte Erklärung geeignet sein, die Voraussetzungen der tätigen Reue erfüllen (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 RN. 26 zu § 297; Pallin im Wiener Kommentar zum StGB RZ 24 zu § 297; ÖJZ-LSK 1978/233).Nach der Bestimmung des Paragraph 297, Absatz 2, StGB ist (wegen Verleumdung) nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigen unternommen hat. Gewiß wird ein bloßer Widerruf falscher Anschuldigungen hiezu häufig nicht genügen, doch könnte je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei verbalen Verleumdungen - eine substantiierte Erklärung geeignet sein, die Voraussetzungen der tätigen Reue erfüllen (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2 RN. 26 zu Paragraph 297,; Pallin im Wiener Kommentar zum StGB RZ 24 zu Paragraph 297,; ÖJZ-LSK 1978/233).
Mit Recht rügt die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Beziehung der Sache nach einen Feststellungsmangel des Erstgerichtes, das sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit der Aussage der Zeugin Anna A (S. 46 d.A.) und jenem Teil der Aussage des Zeugen Hermann D (S. 45 d. A.) beschäftigte, nach deren Inhalt die Mutter des Angeklagten sogleich nach dessen Heimkehr von der Vernehmung auf seine Veranlassung hin beim Gendarmeriepostenkommando Geinberg angerufen hätte, um mitzuteilen, daß der Angeklagte seine Angaben widerrufe (oder daß er 'nichts gemacht habe').
Da vom Erstgericht weder der Inhalt des behaupteten Ersuchens des Angeklagten an seine Mutter, noch der Inhalt des Telefonats der Mutter festgestellt wurde, insbesondere ob er sich auch auf Alois B bezog (was angesichts des ursprünglich behaupteten Gesellschaftsdiebstahls naheliegend gewesen sein könnte), noch, wann das Telefonat stattfand (ob vor oder nach Verfolgungsschritten gegen Alois B, der im übrigen im Gegensatz zum Angeklagten nicht als 'Beschuldigter', sondern als 'Auskunftsperson' vernommen wurde - S. 9 in ON. 2 d.A.), ist die Sache einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich.
Schon aus diesen Erwägungen erweist es sich als unumgänglich, das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO.), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.Schon aus diesen Erwägungen erweist es sich als unumgänglich, das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.