Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) wendet er sich zunächst mit der Behauptung einer undeutlichen und widersprüchlichen Begründung gegen die Feststellung, die beiden Pelzstücke seien dem Angeklagten, nachdem ihm diese von C (allein) um den Betrag von 2.000 S angeboten worden waren, schließlich von beiden (nämlich C und D) um den Kaufpreis von 500 S überlassen worden, welcher Betrag jedoch dem C von der Ehegattin des Angeklagten Spomenka A übergeben worden sei; nach Meinung des Beschwerdeführers lasse diese Urteilspassage nicht eindeutig erkennen, wer auf der Verkäuferseite bzw. auf der Käuferseite tatsächlich aufgetreten sei; im übrigen könne den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob die übergabe des Geldbetrages von 500 S durch Spomenka A überhaupt 'im Namen und auf Rechnung des Angeklagten' erfolgt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, daß die Urteilsgründe keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte - worauf es für den Tatbestand der Sachhehlerei allein ankommt - die (von einem anderen) gestohlenen Pelzwaren kaufte (S. 149 ff.), wobei es ohne Belang ist, ob C und D gemeinsam oder letztlich nur C alsIm Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet er sich zunächst mit der Behauptung einer undeutlichen und widersprüchlichen Begründung gegen die Feststellung, die beiden Pelzstücke seien dem Angeklagten, nachdem ihm diese von C (allein) um den Betrag von 2.000 S angeboten worden waren, schließlich von beiden (nämlich C und D) um den Kaufpreis von 500 S überlassen worden, welcher Betrag jedoch dem C von der Ehegattin des Angeklagten Spomenka A übergeben worden sei; nach Meinung des Beschwerdeführers lasse diese Urteilspassage nicht eindeutig erkennen, wer auf der Verkäuferseite bzw. auf der Käuferseite tatsächlich aufgetreten sei; im übrigen könne den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob die übergabe des Geldbetrages von 500 S durch Spomenka A überhaupt 'im Namen und auf Rechnung des Angeklagten' erfolgt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, daß die Urteilsgründe keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte - worauf es für den Tatbestand der Sachhehlerei allein ankommt - die (von einem anderen) gestohlenen Pelzwaren kaufte (S. 149 ff.), wobei es ohne Belang ist, ob C und D gemeinsam oder letztlich nur C als
Verkäufer auftraten und daß der Kaufpreis von 500 S nicht vom Angeklagten selbst, sondern von dessen Ehegattin, welche die für sie bestimmt gewesenen Pelzstücke auch probiert hatte, an C übergeben wurde (vgl. hiezu auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach er seine Frau aufgefordert habe, sie solle 'den beiden' !nämlich C und D 500 S übergeben !S. 119).Verkäufer auftraten und daß der Kaufpreis von 500 S nicht vom Angeklagten selbst, sondern von dessen Ehegattin, welche die für sie bestimmt gewesenen Pelzstücke auch probiert hatte, an C übergeben wurde vergleiche hiezu auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach er seine Frau aufgefordert habe, sie solle 'den beiden' !nämlich C und D 500 S übergeben !S. 119).
Es versagt aber auch der in Ansehung der Konstatierung, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich bei den Pelzstücken um gestohlene Gegenstände handelte, unter dem Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden und unvollständigen Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, die vom Schöffengericht diesbezüglich herangezogenen Argumente, daß nämlich die beiden Pelzstücke neu gewesen seien und der Angeklagte von den Vorstrafen des Ferdinand D Kenntnis gehabt habe, ließen einen logischen Zusammenhang auf die zu begründende Tatsache nicht erkennen. Denn auch insoweit läßt die Beschwerde, die sich solcherart zudem bloß in einer Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht herangezogenen Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, vollkommen unberücksichtigt, daß das Erstgericht nicht nur unter Hinweis auf die von der Beschwerde wiedergegebenen Umstände, sondern außerdem gestützt auch darauf, daß das Geschäft 'gegen Mitternacht' angebahnt wurde (vgl. S. 149), die Pelzstücke von dem an Hals und Handrücken auffällig tätowierten C (S. 149) zu einem mit dem tatsächlichen Wert der beiden neuen 'teuren Pelzstücke' nicht in Einklang zu bringenden (viel zu niedrigen) Preis angeboten wurden und der Angeklagte die von C und D zum Transport der PelzeEs versagt aber auch der in Ansehung der Konstatierung, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich bei den Pelzstücken um gestohlene Gegenstände handelte, unter dem Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden und unvollständigen Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, die vom Schöffengericht diesbezüglich herangezogenen Argumente, daß nämlich die beiden Pelzstücke neu gewesen seien und der Angeklagte von den Vorstrafen des Ferdinand D Kenntnis gehabt habe, ließen einen logischen Zusammenhang auf die zu begründende Tatsache nicht erkennen. Denn auch insoweit läßt die Beschwerde, die sich solcherart zudem bloß in einer Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht herangezogenen Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, vollkommen unberücksichtigt, daß das Erstgericht nicht nur unter Hinweis auf die von der Beschwerde wiedergegebenen Umstände, sondern außerdem gestützt auch darauf, daß das Geschäft 'gegen Mitternacht' angebahnt wurde vergleiche S. 149), die Pelzstücke von dem an Hals und Handrücken auffällig tätowierten C (S. 149) zu einem mit dem tatsächlichen Wert der beiden neuen 'teuren Pelzstücke' nicht in Einklang zu bringenden (viel zu niedrigen) Preis angeboten wurden und der Angeklagte die von C und D zum Transport der Pelze
benützte Sporttasche mit der öußerung, 'die wird verbrannt', sogleich in die Küche brachte (S. 150 f.), somit auf Grund all dieser Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (§ 258 Abs 2 StPO) zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte von deren diebischer Herkunft Kenntnis hatte.benützte Sporttasche mit der öußerung, 'die wird verbrannt', sogleich in die Küche brachte (S. 150 f.), somit auf Grund all dieser Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte von deren diebischer Herkunft Kenntnis hatte.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung daraus abzuleiten versucht, daß die Aussage der Zeugen C und D, der Angeklagte habe 'nicht gewußt', daß es sich bei den beiden Pelzen um Diebsgut handelte, unerörtert geblieben sei, genügt - abgesehen davon, daß die beiden Genannten über die Aufnahme und Wertung ihrer Angaben (betreffend die Herkunft der Pelze) durch den Angeklagten naturgemäß nur Vermutungen äußern konnten (vgl. S. 45, 122) - der Hinweis, daß das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß E und D die diebische Herkunft der Pelzstücke dem Angeklagten gegenüber nicht erwähnt haben, der Zeuge C vielmehr diesbezüglich erklärte, die angebotenen Pelze würden aus dem Besitz seiner geschiedenen Ehegattin stammen (S. 150).Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung daraus abzuleiten versucht, daß die Aussage der Zeugen C und D, der Angeklagte habe 'nicht gewußt', daß es sich bei den beiden Pelzen um Diebsgut handelte, unerörtert geblieben sei, genügt - abgesehen davon, daß die beiden Genannten über die Aufnahme und Wertung ihrer Angaben (betreffend die Herkunft der Pelze) durch den Angeklagten naturgemäß nur Vermutungen äußern konnten vergleiche S. 45, 122) - der Hinweis, daß das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß E und D die diebische Herkunft der Pelzstücke dem Angeklagten gegenüber nicht erwähnt haben, der Zeuge C vielmehr diesbezüglich erklärte, die angebotenen Pelze würden aus dem Besitz seiner geschiedenen Ehegattin stammen (S. 150).
Die Subsumtionsrüge (Z. 10), mit welcher der Angeklagte einen Feststellungsmangel in Ansehung des 5.000 S übersteigenden Werts (§ 164 Abs 2 StGB) der verhehlten Sachen reklamiert, läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn sie geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen (vgl. S. 146, 156) aus, wonach der Angeklagte wußte, daß der (67.000 S betragende - vgl. S. 65) Wert der beiden Pelze 5.000 S übersteigt und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Schließlich wird aber auch mit der in diesem Zusammenhang 'aus Vorsichtsgründen' erhobenen Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde nämlich die bezügliche Verantwortung des Angeklagten, wonach er den Wert der Pelze mit 'ein paar Tausendern' schätzte (vgl. S. 91), im Urteil ohnedies erörtert (S. 152). Mit dem Einwand aber, die vom Erstgericht insoweit herangezogenen Prämissen, nämlich die eingehende Besichtigung der beiden (neuen) Pelzstücke durch den Angeklagten während der Anprobe durch seine Ehegattin und der Hinweis, es sei allgemein bekannt, daß Pelze der gegenständlichen Art 'sofern neuwertig' einen Wert von mehr als 5.000 S repräsentierten, widersprächen der Lebenserfahrung, weil derartige Pelzstücke, insbesondere im Versandhandel 'bereits erheblich unter 5.000 S' erhältlich seien, unternimmt der Beschwerdeführer abermals nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte einen Feststellungsmangel in Ansehung des 5.000 S übersteigenden Werts (Paragraph 164, Absatz 2, StGB) der verhehlten Sachen reklamiert, läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn sie geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen vergleiche S. 146, 156) aus, wonach der Angeklagte wußte, daß der (67.000 S betragende - vergleiche S. 65) Wert der beiden Pelze 5.000 S übersteigt und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Schließlich wird aber auch mit der in diesem Zusammenhang 'aus Vorsichtsgründen' erhobenen Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde nämlich die bezügliche Verantwortung des Angeklagten, wonach er den Wert der Pelze mit 'ein paar Tausendern' schätzte vergleiche S. 91), im Urteil ohnedies erörtert (S. 152). Mit dem Einwand aber, die vom Erstgericht insoweit herangezogenen Prämissen, nämlich die eingehende Besichtigung der beiden (neuen) Pelzstücke durch den Angeklagten während der Anprobe durch seine Ehegattin und der Hinweis, es sei allgemein bekannt, daß Pelze der gegenständlichen Art 'sofern neuwertig' einen Wert von mehr als 5.000 S repräsentierten, widersprächen der Lebenserfahrung, weil derartige Pelzstücke, insbesondere im Versandhandel 'bereits erheblich unter 5.000 S' erhältlich seien, unternimmt der Beschwerdeführer abermals nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).