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Entscheidung 9 Os 146/85×

Entscheidung 9 Os 146/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os146/85

Entscheidungsdatum

02.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1985 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred A wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29.Juli 1985, GZ 11 b römisch fünf r 219/85-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 48-jährige Gastwirt Alfred A des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.Jänner 1985 in Bad Vöslau Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich einen schwarzen Persianermantel und eine graue Persianerjacke im Gesamtwert von 67.600 S, die von dem abgesondert verfolgten Alfred B gestohlen worden waren, von den abgesondert verfolgten Helmut C und Ferdinand D um 500 S gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet er sich zunächst mit der Behauptung einer undeutlichen und widersprüchlichen Begründung gegen die Feststellung, die beiden Pelzstücke seien dem Angeklagten, nachdem ihm diese von C (allein) um den Betrag von 2.000 S angeboten worden waren, schließlich von beiden (nämlich C und D) um den Kaufpreis von 500 S überlassen worden, welcher Betrag jedoch dem C von der Ehegattin des Angeklagten Spomenka A übergeben worden sei; nach Meinung des Beschwerdeführers lasse diese Urteilspassage nicht eindeutig erkennen, wer auf der Verkäuferseite bzw. auf der Käuferseite tatsächlich aufgetreten sei; im übrigen könne den Urteilsgründen nicht entnommen werden, ob die übergabe des Geldbetrages von 500 S durch Spomenka A überhaupt 'im Namen und auf Rechnung des Angeklagten' erfolgt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer indes, daß die Urteilsgründe keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte - worauf es für den Tatbestand der Sachhehlerei allein ankommt - die (von einem anderen) gestohlenen Pelzwaren kaufte (S. 149 ff.), wobei es ohne Belang ist, ob C und D gemeinsam oder letztlich nur C als

Verkäufer auftraten und daß der Kaufpreis von 500 S nicht vom Angeklagten selbst, sondern von dessen Ehegattin, welche die für sie bestimmt gewesenen Pelzstücke auch probiert hatte, an C übergeben wurde vergleiche hiezu auch die Verantwortung des Angeklagten, wonach er seine Frau aufgefordert habe, sie solle 'den beiden' !nämlich C und D 500 S übergeben !S. 119).

Es versagt aber auch der in Ansehung der Konstatierung, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich bei den Pelzstücken um gestohlene Gegenstände handelte, unter dem Gesichtspunkt einer offenbar unzureichenden und unvollständigen Begründung erhobene Beschwerdeeinwand, die vom Schöffengericht diesbezüglich herangezogenen Argumente, daß nämlich die beiden Pelzstücke neu gewesen seien und der Angeklagte von den Vorstrafen des Ferdinand D Kenntnis gehabt habe, ließen einen logischen Zusammenhang auf die zu begründende Tatsache nicht erkennen. Denn auch insoweit läßt die Beschwerde, die sich solcherart zudem bloß in einer Kritik an der Beweiskraft der vom Schöffengericht herangezogenen Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erschöpft, vollkommen unberücksichtigt, daß das Erstgericht nicht nur unter Hinweis auf die von der Beschwerde wiedergegebenen Umstände, sondern außerdem gestützt auch darauf, daß das Geschäft 'gegen Mitternacht' angebahnt wurde vergleiche S. 149), die Pelzstücke von dem an Hals und Handrücken auffällig tätowierten C (S. 149) zu einem mit dem tatsächlichen Wert der beiden neuen 'teuren Pelzstücke' nicht in Einklang zu bringenden (viel zu niedrigen) Preis angeboten wurden und der Angeklagte die von C und D zum Transport der Pelze

benützte Sporttasche mit der öußerung, 'die wird verbrannt', sogleich in die Küche brachte (S. 150 f.), somit auf Grund all dieser Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte von deren diebischer Herkunft Kenntnis hatte.

Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung daraus abzuleiten versucht, daß die Aussage der Zeugen C und D, der Angeklagte habe 'nicht gewußt', daß es sich bei den beiden Pelzen um Diebsgut handelte, unerörtert geblieben sei, genügt - abgesehen davon, daß die beiden Genannten über die Aufnahme und Wertung ihrer Angaben (betreffend die Herkunft der Pelze) durch den Angeklagten naturgemäß nur Vermutungen äußern konnten vergleiche S. 45, 122) - der Hinweis, daß das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß E und D die diebische Herkunft der Pelzstücke dem Angeklagten gegenüber nicht erwähnt haben, der Zeuge C vielmehr diesbezüglich erklärte, die angebotenen Pelze würden aus dem Besitz seiner geschiedenen Ehegattin stammen (S. 150).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Angeklagte einen Feststellungsmangel in Ansehung des 5.000 S übersteigenden Werts (Paragraph 164, Absatz 2, StGB) der verhehlten Sachen reklamiert, läßt insgesamt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn sie geht nicht von den anderslautenden Urteilskonstatierungen vergleiche S. 146, 156) aus, wonach der Angeklagte wußte, daß der (67.000 S betragende - vergleiche S. 65) Wert der beiden Pelze 5.000 S übersteigt und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Schließlich wird aber auch mit der in diesem Zusammenhang 'aus Vorsichtsgründen' erhobenen Mängelrüge kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde nämlich die bezügliche Verantwortung des Angeklagten, wonach er den Wert der Pelze mit 'ein paar Tausendern' schätzte vergleiche S. 91), im Urteil ohnedies erörtert (S. 152). Mit dem Einwand aber, die vom Erstgericht insoweit herangezogenen Prämissen, nämlich die eingehende Besichtigung der beiden (neuen) Pelzstücke durch den Angeklagten während der Anprobe durch seine Ehegattin und der Hinweis, es sei allgemein bekannt, daß Pelze der gegenständlichen Art 'sofern neuwertig' einen Wert von mehr als 5.000 S repräsentierten, widersprächen der Lebenserfahrung, weil derartige Pelzstücke, insbesondere im Versandhandel 'bereits erheblich unter 5.000 S' erhältlich seien, unternimmt der Beschwerdeführer abermals nur einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E06700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00146.85.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19851002_OGH0002_0090OS00146_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung