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Entscheidung 9 Os 147/79×

Entscheidung 9 Os 147/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os147/79

Entscheidungsdatum

18.12.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Zehetmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Notzucht nach Paragraphen 201, (Absatz eins,), 15 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Juli 1979, GZ. 2 a römisch fünf r 753/79-21, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 19-jährige Metalldruckerlehrling Ludwig A des Verbrechens der in einem Fall vollendeten und in zwei weiteren Fällen versuchten Notzucht nach Paragraphen 201, (zu ergänzen: Absatz eins,), 15 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB. die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil der Angeklagte nach den - auf das psychiatrische Sachverständigengutachten (S. 147 f d.A. in Verbindung mit S. 181 d.A.) gestützten - Annahmen des Schöffengerichtes (S. 197 d.A.) höhergradig seelisch abartig ist, die Anlaßtaten unter dem Einfluß seiner höhergradigen seelischen Abartigkeit begangen hat und befürchten läßt, daß er andernfalls abermals strafbedrohte Handlungen, zumindest wie sie ihm vorliegend zur Last liegen, begehen wird.

Gemäß Paragraph 263, StPO. wurde schließlich dem öffentlichen Ankläger die Verfolgung des Angeklagten wegen weiterer zehn Fälle versuchter Notzucht vergleiche die Anklageausdehnung S. 177 d. A.) vorbehalten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte sowohl mit

Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich der Sache nach ausschließlich gegen den Ausspruch gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB., den der Angeklagte im übrigen auch mit Berufung bekämpft. Gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. bringt der Beschwerdeführer vor, das Ersturteil sei deshalb unvollständig, unzureichend und aktenwidrig begründet, weil darin nicht auf das ergänzende Sachverständigengutachten, wonach die Behandlung des Angeklagten auch außerhalb einer Anstalt möglich und zielführend sei, eingegangen werde und auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden sei, sodaß das Erstgericht wesentliche Verfahrensergebnisse vernachlässigt habe.

Rechtliche Beurteilung

Das gesamte Vorbringen zu dem allein geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund richtet sich, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur gegen die vom Schöffengericht bejahte Gefährlichkeitsprognose, in bezug auf welche eine mangelhafte Begründung behauptet wird. Damit wird aber keine Urteilsnichtigkeit releviert. Denn die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme, wie vorliegend die Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB., kann nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden, als es sich um jene Grundvoraussetzungen für die Anstaltseinweisung handelt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, während die Gefährlichkeitsprognose, deren Beurteilung letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichtes anheimgegeben ist, ausschließlich mit Berufung angefochten werden kann, weshalb Begründungsmängel in bezug auf diese Beurteilung nur mit Berufung geltend gemacht werden können vergleiche SSt.47/32; EvBl. 1976/90; 10 0s 52/78 u.a.m.).

Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind somit, weil sie nur die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose betreffen, sachlich bloß als (weiteres) Berufungsvorbringen zu werten.

Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO.

die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem zuständigen

Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen vergleiche EvBl. 1974/179 u.a.).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00147.79.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19791218_OGH0002_0090OS00147_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung