Das gesamte Vorbringen zu dem allein geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund richtet sich, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur gegen die vom Schöffengericht bejahte Gefährlichkeitsprognose, in bezug auf welche eine mangelhafte Begründung behauptet wird. Damit wird aber keine Urteilsnichtigkeit releviert. Denn die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme, wie vorliegend die Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB., kann nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden, als es sich um jene Grundvoraussetzungen für die Anstaltseinweisung handelt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, während die Gefährlichkeitsprognose, deren Beurteilung letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichtes anheimgegeben ist, ausschließlich mit Berufung angefochten werden kann, weshalb Begründungsmängel in bezug auf diese Beurteilung nur mit Berufung geltend gemacht werden können (vgl. SSt.47/32; EvBl. 1976/90; 10 0s 52/78 u.a.m.).Das gesamte Vorbringen zu dem allein geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrund richtet sich, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, nur gegen die vom Schöffengericht bejahte Gefährlichkeitsprognose, in bezug auf welche eine mangelhafte Begründung behauptet wird. Damit wird aber keine Urteilsnichtigkeit releviert. Denn die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme, wie vorliegend die Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB., kann nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden, als es sich um jene Grundvoraussetzungen für die Anstaltseinweisung handelt, die dem richterlichen Ermessen keinen Spielraum lassen, während die Gefährlichkeitsprognose, deren Beurteilung letztlich allein dem pflichtgemäßen Ermessen des erkennenden Gerichtes anheimgegeben ist, ausschließlich mit Berufung angefochten werden kann, weshalb Begründungsmängel in bezug auf diese Beurteilung nur mit Berufung geltend gemacht werden können vergleiche SSt.47/32; EvBl. 1976/90; 10 0s 52/78 u.a.m.).
Die als Nichtigkeitsbeschwerde deklarierten Rechtsmittelausführungen sind somit, weil sie nur die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose betreffen, sachlich bloß als (weiteres) Berufungsvorbringen zu werten.
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen der im § 281 Abs. 1 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs. 6 StPO.Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO.
die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten dem zuständigen
Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen (vgl. EvBl. 1974/179 u.a.).Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen vergleiche EvBl. 1974/179 u.a.).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.