Dieses Urteil verstößt, soweit über Johann A anstelle der für das Vergehen nach dem § 165 StGB ausschließlich angedrohten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, gegen das Gesetz in der genannten Bestimmung und ist somit zum Nachteil des Verurteilten mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet (vgl. JBl.1984, 210, 211).Dieses Urteil verstößt, soweit über Johann A anstelle der für das Vergehen nach dem Paragraph 165, StGB ausschließlich angedrohten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, gegen das Gesetz in der genannten Bestimmung und ist somit zum Nachteil des Verurteilten mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet vergleiche JBl.1984, 210, 211).
Gemäß § 292, letzter Satz, StPO war daher dieser gesetzwidrige, trotz der Strafverbüßung sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkende (§ 39 StGB) Strafausspruch aufzuheben und auf der Basis der Strafdrohung des § 165 StGB eine schuldangemessene Geldstrafe zu verhängen.Gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO war daher dieser gesetzwidrige, trotz der Strafverbüßung sich auch zukünftig allenfalls nachteilig auswirkende (Paragraph 39, StGB) Strafausspruch aufzuheben und auf der Basis der Strafdrohung des Paragraph 165, StGB eine schuldangemessene Geldstrafe zu verhängen.
Bei der Strafbemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den im Protokolls- und Urteilsvermerk angeführten (mangels übertragung des Hauptverhandlungsprotokolles nicht näher überprüfbaren) Strafzumessungsgründen ausgehen, die allerdings aus rechtlichen Gründen einer gewissen Korrektur bedürfen. Demnach waren die zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls nicht aber zwei weitere Vorverurteilungen wegen anderer Delikte erschwerend und der geringe Wert der angekauften Sache und das Tatsachengeständnis, soweit es zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Z 17 StGB), mildernd. Die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl von Tagessätzen erscheint tat- und tätergerecht. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des nunmehr revidierten Strafausspruchs.Bei der Strafbemessung konnte der Oberste Gerichtshof von den im Protokolls- und Urteilsvermerk angeführten (mangels übertragung des Hauptverhandlungsprotokolles nicht näher überprüfbaren) Strafzumessungsgründen ausgehen, die allerdings aus rechtlichen Gründen einer gewissen Korrektur bedürfen. Demnach waren die zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls nicht aber zwei weitere Vorverurteilungen wegen anderer Delikte erschwerend und der geringe Wert der angekauften Sache und das Tatsachengeständnis, soweit es zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB), mildernd. Die aus dem Spruch ersichtliche Anzahl von Tagessätzen erscheint tat- und tätergerecht. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des nunmehr revidierten Strafausspruchs.
In sinngemäßer Anwendung des § 359 Abs 3 StPO in Verbindung mit § 38 StGB war festzustellen, daß die Geldstrafe durch die bereits vollzogene Freiheitsstrafe als verbüßt zu betrachten ist (so auch:In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 359, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 38, StGB war festzustellen, daß die Geldstrafe durch die bereits vollzogene Freiheitsstrafe als verbüßt zu betrachten ist (so auch:
11 0s 16, 17/76, 13 0s 25/77; keine Feststellung im Urteilsspruch:
10 0s 192/76).
Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher über die von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobene Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.