Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Z. 5), mit welcher der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine unzureichende und unvollständige Begründung zum Vorwurf macht, ist zunächst - soweit ihr nicht schon durch den vom Erstgericht abgewiesenen (vgl. ON 47) Protokollergänzungsantrag (S. 240) der Boden entzogen ist - ganz allgemein zu erwidern, daß es nach der in der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z. 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 6 ff. zu § 281 Z. 5).Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,), mit welcher der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine unzureichende und unvollständige Begründung zum Vorwurf macht, ist zunächst - soweit ihr nicht schon durch den vom Erstgericht abgewiesenen vergleiche ON 47) Protokollergänzungsantrag (S. 240) der Boden entzogen ist - ganz allgemein zu erwidern, daß es nach der in der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zitierten Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO 2 ENr. 6 ff. zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
So gesehen hat das Schöffengericht entgegen dem Beschwerdevorbringen seine Begründungspflicht keinesfalls dadurch verletzt, daß es jenen Teil der Aussage (S. 171) des Zeugen Klaus Peter B, wonach der Angeklagte vor Betreten dessen Wohnung noch 'irgend etwas Antialkoholisches' (gemeint: ein alkoholfreies Getränk) gekauft habe, unerwähnt ließ. Steht doch diese Aussage des Genannten in keinem Widerspruch zu der insoweit auf seine insgesamt für glaubwürdig erachteten Depositionen gestützten Urteilsannahme, der Angeklagte, der sich gegen drei Uhr früh bei einem Würstelstand (am Schwarzenbergplatz) erbötig machte, B mit einem Taxi nach Hause zu bringen, habe das vorherige Aufsuchen seiner (in Wien-Simmering gelegenen) Wohnung damit erklärt, daß er von dort 'noch weiteres Geld für die lange Taxifahrt' (nach Wien-Donaustadt) holen müsse (S. 225).
Gleiches gilt für die abermals unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit erhobene Beschwerdebehauptung, das Urteil 'schweige' über jene Verantwortung des Angeklagten, wonach seine Wohnungstür 'mit einem Schnappschloß' ausgestattet sei. Denn abgesehen davon, daß das Erstgericht insoweit ohnedies nur zum Ausdruck brachte, daß der Zeuge B das Versperren der Wohnungstür durch den Angeklagten (vom Klosett aus) hörte, bezieht sich dieser Umstand auf die Vorphase der erst später im Wohn-Schlafraum verübten Unzuchtshandlungen, zu denen B nach den tatrichterlichen Konstatierungen vom Angeklagten dadurch genötigt wurde, daß dieser ein Küchenmesser in der Hand hielt und wiederholt gegen ihn richtete.
Unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung beschwert sich der Angeklagte zunächst zum Faktum I über die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite mit dem Einwand, Formulierungen wie 'seine Bestreitungen seien lediglich als reine Schutzbehauptung zu werten' und 'einsehend, daß der Zeuge (B) nicht freiwillig solche Handlungen vornehmen würde', habe er die Unzuchtshandlungen erzwungen, seien 'inhaltsleer' und im übrigen bloß eine 'begründungslose Ergänzung' von Beweisergebnissen zu seinen Lasten. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer indes nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die gestützt auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Klaus Peter B (vgl. S. 229 f.) unter Ablehnung seiner (leugnenden) Verantwortung, B habe sich zu den in Rede stehenden Unzuchtshandlungen freiwillig bereit erklärt, zur überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) gelangten, daß B zu den Unzuchtshandlungen vom Angeklagten durch die eingangs bezeichneten Nötigungsmittel gezwungen wurde.Unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung beschwert sich der Angeklagte zunächst zum Faktum römisch eins über die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite mit dem Einwand, Formulierungen wie 'seine Bestreitungen seien lediglich als reine Schutzbehauptung zu werten' und 'einsehend, daß der Zeuge (B) nicht freiwillig solche Handlungen vornehmen würde', habe er die Unzuchtshandlungen erzwungen, seien 'inhaltsleer' und im übrigen bloß eine 'begründungslose Ergänzung' von Beweisergebnissen zu seinen Lasten. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer indes nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die gestützt auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen Klaus Peter B vergleiche S. 229 f.) unter Ablehnung seiner (leugnenden) Verantwortung, B habe sich zu den in Rede stehenden Unzuchtshandlungen freiwillig bereit erklärt, zur überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gelangten, daß B zu den Unzuchtshandlungen vom Angeklagten durch die eingangs bezeichneten Nötigungsmittel gezwungen wurde.
In Ansehung des Urteilsfaktums II hinwieder übersieht der Beschwerdeführer - insoweit einen Feststellungsmangel (Z. 9 lit a) relevierend -, daß die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (§ 164 Abs 1 Z. 1 StGB) schon in seinem eigenen auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich wiederholten Geständnis, wonach er beim Durchtrennen des Absperrschlosses an dem vom (minderjährigen) Andreas C gestohlenen FahrradIn Ansehung des Urteilsfaktums römisch zwei hinwieder übersieht der Beschwerdeführer - insoweit einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) relevierend -, daß die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) schon in seinem eigenen auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich wiederholten Geständnis, wonach er beim Durchtrennen des Absperrschlosses an dem vom (minderjährigen) Andreas C gestohlenen Fahrrad
(mittels einer von ihm zur Verfügung gestellten Zange) wußte, daß dieses zuvor gestohlen worden war und die Beseitigung der Sperrkette, abermals nach den eigenen Angaben des Angeklagten, deshalb vorgenommen wurde, um C die Benützung des Fahrrades zu ermöglichen (vgl. S. 59 a, 215), wodurch das - in einer durch die Benützung des Fahrrades erschwerten Wiedererlangung für den Berechtigten gelegene - Verheimlichen des gestohlenen Gegenstandes gefördert wurde.(mittels einer von ihm zur Verfügung gestellten Zange) wußte, daß dieses zuvor gestohlen worden war und die Beseitigung der Sperrkette, abermals nach den eigenen Angaben des Angeklagten, deshalb vorgenommen wurde, um C die Benützung des Fahrrades zu ermöglichen vergleiche S. 59 a, 215), wodurch das - in einer durch die Benützung des Fahrrades erschwerten Wiedererlangung für den Berechtigten gelegene - Verheimlichen des gestohlenen Gegenstandes gefördert wurde.
Mit seinem zum Urteilsfaktum I als Rechtsrüge (Z. 9 lit a) deklarierten - zum Teil unsubstantiierten - Vorbringen greift der Angeklagte auf die Ausführungen zur Mängelrüge zurück. Damit setzt sich die Rüge jedoch - soweit sie sich nicht schon durch Bezugnahme auf den vom Erstgericht abgewiesenen Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls von selbst erledigt - in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Mit seinem zum Urteilsfaktum römisch eins als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) deklarierten - zum Teil unsubstantiierten - Vorbringen greift der Angeklagte auf die Ausführungen zur Mängelrüge zurück. Damit setzt sich die Rüge jedoch - soweit sie sich nicht schon durch Bezugnahme auf den vom Erstgericht abgewiesenen Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls von selbst erledigt - in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen vollständigen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gleiches gilt schließlich für die Subsumtionsrüge (Z. 10), mit welcher der Beschwerdeführer sein Tatverhalten zum Urteilsfaktum II als Vergehen der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) gewertet wissen will. Denn auch insoweit geht er prozeßordnungswidrig nicht von dem im Urteil in übereinstimmung mit seiner eigenen Verantwortung als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus.Gleiches gilt schließlich für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer sein Tatverhalten zum Urteilsfaktum römisch zwei als Vergehen der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) gewertet wissen will. Denn auch insoweit geht er prozeßordnungswidrig nicht von dem im Urteil in übereinstimmung mit seiner eigenen Verantwortung als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen. über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen. über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).