Wenngleich der Beschwerde schon im erstangeführten Punkt Berechtigung zuerkannt werden muß, weil das Ersturteil in bezug auf den LKW. der Firma B Ges.m.b.H. (abgestellt in Wien 12., Ecke Längenfeldgasse - Flurschützgasse) keinerlei Feststellungen enthält, die erkennen ließen, weshalb in diesem Faktum eine Feuersbrunst im Sinne des § 169 Abs. 1 StGB verursacht worden sein sollte (siehe hiezu insbesondere S. 123), können diesbezüglich detaillierte Erörterungen unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof sich aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt hat, daß der gesamte Komplex B I mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden, materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist:Wenngleich der Beschwerde schon im erstangeführten Punkt Berechtigung zuerkannt werden muß, weil das Ersturteil in bezug auf den LKW. der Firma B Ges.m.b.H. (abgestellt in Wien 12., Ecke Längenfeldgasse - Flurschützgasse) keinerlei Feststellungen enthält, die erkennen ließen, weshalb in diesem Faktum eine Feuersbrunst im Sinne des Paragraph 169, Absatz eins, StGB verursacht worden sein sollte (siehe hiezu insbesondere S. 123), können diesbezüglich detaillierte Erörterungen unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof sich aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde davon überzeugt hat, daß der gesamte Komplex B römisch eins mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden, materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist:
Auszugehen ist davon, daß, wenn auch die von einem Rauschtäter verlangte Fähigkeit zur Willensbildung der Bewußtheit und Einsichtigkeit, wie sie das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, nicht gleichgesetzt werden darf, dennoch auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich dem äußeren Geschehen nach als ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender Wille, eine Willensreaktion stehen muß (vgl. Leukauf-Steininger2, RN. 10 zu § 287Auszugehen ist davon, daß, wenn auch die von einem Rauschtäter verlangte Fähigkeit zur Willensbildung der Bewußtheit und Einsichtigkeit, wie sie das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, nicht gleichgesetzt werden darf, dennoch auch hinter der im Zustand voller Berauschung begangenen, sich dem äußeren Geschehen nach als ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellenden Tat ein entsprechender Wille, eine Willensreaktion stehen muß vergleiche Leukauf-Steininger2, RN. 10 zu Paragraph 287
StGB). Daraus folgt, daß auch bei einem Rauschtäter auf das Grunddelikt bezogene Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu treffen sind und daß es nicht angeht, von ihm im Zustand der Volltrunkenheit gesetzte Normverletzungen allein nach dem objektiven Tatbild zu differenzieren.
Da das Urteil insoweit keinerlei Feststellungen enthält und dieser Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, mußte gemäß § 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß entschieden werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal mit dem Strafausspruch auch die Anordnung der Anstaltseinweisung nach § 21 Abs. 2 StGB aufzuheben war.Da das Urteil insoweit keinerlei Feststellungen enthält und dieser Mangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, mußte gemäß Paragraph 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß entschieden werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, zumal mit dem Strafausspruch auch die Anordnung der Anstaltseinweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB aufzuheben war.
Nur der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich darauf hingewiesen, daß eine derartige Maßnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Rechtsbrecher die Anlaßtat unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad begangen hat, diese also für jene (mit) kausal gewesen sein muß (siehe LSK. 1979/222), was entsprechende deutliche Feststellungen - die vorliegend mangeln - voraussetzt.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.