Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B:
Dieser Beschwerdeführer erachtet den behaupteten Nichtigkeitsgrund zunächst durch die Verletzung der Vorschrift des § 221 StPO verwirklicht, weil ihm zwar formell die in dieser Gesetzesstelle bestimmte Vorbereitungszeit zugestanden, ihm jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Dem genügt es zu erwidern, daß die Verwehrung der Akteneinsicht nach Kundmachung der Anklage und vor Beginn der Hauptverhandlung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (vgl §§ 221 und 345 Abs 1 Z 4 StPO) und mithin einen Nichtigkeitsgrund nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht herzustellen vermag. Es kommt vorliegend aber auch jener der Z 5 des § 345 Abs 1Dieser Beschwerdeführer erachtet den behaupteten Nichtigkeitsgrund zunächst durch die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 221, StPO verwirklicht, weil ihm zwar formell die in dieser Gesetzesstelle bestimmte Vorbereitungszeit zugestanden, ihm jedoch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Dem genügt es zu erwidern, daß die Verwehrung der Akteneinsicht nach Kundmachung der Anklage und vor Beginn der Hauptverhandlung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht vergleiche Paragraphen 221 und 345 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und mithin einen Nichtigkeitsgrund nach der zuletzt angeführten Gesetzesstelle nicht herzustellen vermag. Es kommt vorliegend aber auch jener der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins
nicht in Betracht, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Vertagung und Gewährung von Akteneinsicht gestellt wurde (vgl zu all dem Mayerhofer/Rieder, E Nr 3nicht in Betracht, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Vertagung und Gewährung von Akteneinsicht gestellt wurde vergleiche zu all dem Mayerhofer/Rieder, E Nr 3
und 4 zu § 345 Abs 1 Z 4 StPO).und 4 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei auch die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Vorschrift des § 250 StPO verletzt worden, weil entgegen dem Zusatz im Hauptverhandlungsprotokoll (S 68/II) ihm die in seiner Abwesenheit erfolgte Verantwortung des Erstangeklagten Andreas A nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist durch die mit Beschluß des Vorsitzenden vom 23. September 1983, ON 73, erfolgte (abweisliche) Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers der Boden entzogen; demnach wurde ihm - seiner Behauptung zuwider - die Verantwortung des Andreas A vorgehalten (vgl S 72/II). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Josef B versagt daher zur Gänze.Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei auch die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Vorschrift des Paragraph 250, StPO verletzt worden, weil entgegen dem Zusatz im Hauptverhandlungsprotokoll (S 68/II) ihm die in seiner Abwesenheit erfolgte Verantwortung des Erstangeklagten Andreas A nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist durch die mit Beschluß des Vorsitzenden vom 23. September 1983, ON 73, erfolgte (abweisliche) Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers der Boden entzogen; demnach wurde ihm - seiner Behauptung zuwider - die Verantwortung des Andreas A vorgehalten vergleiche S 72/II). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut Josef B versagt daher zur Gänze.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ingrid C:
Unter Anrufung der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO versucht die Beschwerdeführerin nach wörtlicher Wiedergabe der bezüglichen Rechtsbelehrung darzutun, daß diese hinsichtlich der Frage, inwieweit alle Beteiligten als Täter zu behandeln seien, unvollständig und widersprüchlich und mithin unrichtig sei. Die Rüge geht fehl.Unter Anrufung der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO versucht die Beschwerdeführerin nach wörtlicher Wiedergabe der bezüglichen Rechtsbelehrung darzutun, daß diese hinsichtlich der Frage, inwieweit alle Beteiligten als Täter zu behandeln seien, unvollständig und widersprüchlich und mithin unrichtig sei. Die Rüge geht fehl.
Daß nämlich der Vorsatz des Beitragstäters auf die Herbeiführung des tatbildlichen Erfolges der von ihm geförderten Tat gerichtet sein muß, wie die Rechtsmittelwerberin zu Recht hervorhebt, bringt die Rechtsbelehrung hinreichend deutlich mit den Worten zum Ausdruck, daß 'der Beteiligte nach § 12 StGB eigenes Unrecht und eigene Schuld verantwortet'. In der Folge wird noch darauf verwiesen, daß es ausreicht (also auch erforderlich ist), 'daß der Täter die von ihm geförderte übeltat mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen Vorsatz aufgenommen hat' (S 153, 155/II). Daß die Strafbarkeit des Beitragstäters ferner, wie die Rechtsbelehrung weiter ausführt, nicht nur von dessen eigener Schuld abhängt, sondern auch objektiv dadurch bedingt ist, daß der geförderte Haupttäter die äußere Tatseite des geförderten Delikts soweit hergestellt hat, wie es zumindest dem Versuch entspricht, steht damit keineswegs im Widerspruch, sondern befindet sich mit der im österreichischen Strafrecht verwirklichten sogenannten limitierten (quantitativen) Akzessorietät der Strafbarkeit der Beihilfe im Einklang (vgl Leukauf-Steininger 2 , RN 41Daß nämlich der Vorsatz des Beitragstäters auf die Herbeiführung des tatbildlichen Erfolges der von ihm geförderten Tat gerichtet sein muß, wie die Rechtsmittelwerberin zu Recht hervorhebt, bringt die Rechtsbelehrung hinreichend deutlich mit den Worten zum Ausdruck, daß 'der Beteiligte nach Paragraph 12, StGB eigenes Unrecht und eigene Schuld verantwortet'. In der Folge wird noch darauf verwiesen, daß es ausreicht (also auch erforderlich ist), 'daß der Täter die von ihm geförderte übeltat mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen Vorsatz aufgenommen hat' (S 153, 155/II). Daß die Strafbarkeit des Beitragstäters ferner, wie die Rechtsbelehrung weiter ausführt, nicht nur von dessen eigener Schuld abhängt, sondern auch objektiv dadurch bedingt ist, daß der geförderte Haupttäter die äußere Tatseite des geförderten Delikts soweit hergestellt hat, wie es zumindest dem Versuch entspricht, steht damit keineswegs im Widerspruch, sondern befindet sich mit der im österreichischen Strafrecht verwirklichten sogenannten limitierten (quantitativen) Akzessorietät der Strafbarkeit der Beihilfe im Einklang vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 41
f zu § 12 StGB; SSt 50/2; LSK 1983/105).f zu Paragraph 12, StGB; SSt 50/2; LSK 1983/105).
Es erweist sich demnach auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten C als unbegründet.
Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB, bei Andreas A und Helmut Josef B unter Anwendung des § 28Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB, bei Andreas A und Helmut Josef B unter Anwendung des Paragraph 28
StGB und bei A überdies unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg (mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB und der Vergehen nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 229 Abs 1, 135 Abs 1 und 134 Abs 1 und 3, erster Fall, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war), Freiheitsstrafen, und zwar über Andreas A in der Dauer von sieben Jahren, über Helmut Josef B im Ausmaß von sechs Jahren und über Ingrid C - unter Anwendung des § 41 StGB - in der Dauer von vier Jahren.StGB und bei A überdies unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg (mit welchem der Genannte wegen des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Vergehen nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 229, Absatz eins, 135, Absatz eins und 134 Absatz eins und 3, erster Fall, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war), Freiheitsstrafen, und zwar über Andreas A in der Dauer von sieben Jahren, über Helmut Josef B im Ausmaß von sechs Jahren und über Ingrid C - unter Anwendung des Paragraph 41, StGB - in der Dauer von vier Jahren.
Hiebei wertete es als erschwerend bei A und B die Verletzung des Opfers und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei (A) bzw einem (B) Vergehen, bei B ferner die einschlägigen Vorstrafen und bei A überdies die Wiederholung des Raubes und der Diebstähle sowie daß er während eines gegen ihn anhängigen Verfahrens neuerlich straffällig geworden war und er beim Raub eine führende Rolle eingenommen hatte. Als mildernd zog es hingegen bei sämtlichen Angeklagten die teilweise Sicherstellung des geraubten Gutes im Ausmaß von rund 620.000 S, bei A und B das Geständnis, bei C den Beitrag zur Aufdeckung des Raubes und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei A und C den Umstand, daß der Raub in einem Fall beim Versuch geblieben war, und das Alter dieser beiden Angeklagten unter 21 Jahren, sowie bei A in Betracht, daß er sich selbst gestellt hatte. Bei B wurde überdies als mildernd gewertet, daß auch hinsichtlich des Vergehens der Untreue eine teilweise Schadensgutmachung erfolgt war und daß A bei der Ausführung des Raubes auf ihn eingewirkt hatte.
Die Berufungen der Angeklagten, mit welchen sie Strafherabsetzung, Ingrid C auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben, sind nicht begründet.
Dem Angeklagten A ist zu erwidern, daß neben dem (reumütigen) Geständnis der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht nochmals als gesonderter Milderungsgrund angerechnet werden kann (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 51 a zu § 34 Z 17 StGB) und daß nach den aktenkundigen Umständen davon, er habe sich in nennenswerter Weise der Zufügung eines größeren Schadens enthalten, nicht gesprochen werden kann. Da durch eine Gewaltausübung verursachte Verletzungen nicht zum 'Schaden' des Raubes zählen, wäre es auch abwegig, den Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB dadurch als verwirklicht anzusehen, 'daß die Zufügung von größeren oder nennenswerteren Verletzungen unterblieben ist, obwohl die Gelegenheit dazu gewesen wäre'. Weshalb die Lungenkrankheit des Angeklagten A vorliegend als mildernd ins Gewicht fallen sollte, bleibt unsubstantiiert; daß er hingegen aus Unbesonnenheit handelte, ist mit der detaillierten Planung der Raubüberfälle und deren Wiederholung unvereinbar. Schließlich können auch bei der Tatausführung unterlaufene Fehler vom Täter nicht als Milderungsgrund reklamiert werden. Zur Berufung des Angeklagten B ist zu bemerken, daß ihm seine Beeinflussung durch A ohnehin ausdrücklich als mildernd zugute gehalten wurde, daß aber von einer besonders verlockenden Gelegenheit (§ 34 Z 9 StPO) bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein kann. Desgleichen kann angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten B nicht davon gesprochen werden, seine nunmehrigen Verfehlungen stünden 'mit seinem bisherigen Leben nicht im Einklang'. Endlich verbieten die gegebenen Modalitäten der Raubtat auch bei ihm die Annahme, er habe freiwillig auf die Zufügung eines größeren Schadens verzichtet.Dem Angeklagten A ist zu erwidern, daß neben dem (reumütigen) Geständnis der Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht nochmals als gesonderter Milderungsgrund angerechnet werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder, E Nr 51 a zu Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) und daß nach den aktenkundigen Umständen davon, er habe sich in nennenswerter Weise der Zufügung eines größeren Schadens enthalten, nicht gesprochen werden kann. Da durch eine Gewaltausübung verursachte Verletzungen nicht zum 'Schaden' des Raubes zählen, wäre es auch abwegig, den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 14, StGB dadurch als verwirklicht anzusehen, 'daß die Zufügung von größeren oder nennenswerteren Verletzungen unterblieben ist, obwohl die Gelegenheit dazu gewesen wäre'. Weshalb die Lungenkrankheit des Angeklagten A vorliegend als mildernd ins Gewicht fallen sollte, bleibt unsubstantiiert; daß er hingegen aus Unbesonnenheit handelte, ist mit der detaillierten Planung der Raubüberfälle und deren Wiederholung unvereinbar. Schließlich können auch bei der Tatausführung unterlaufene Fehler vom Täter nicht als Milderungsgrund reklamiert werden. Zur Berufung des Angeklagten B ist zu bemerken, daß ihm seine Beeinflussung durch A ohnehin ausdrücklich als mildernd zugute gehalten wurde, daß aber von einer besonders verlockenden Gelegenheit (Paragraph 34, Ziffer 9, StPO) bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein kann. Desgleichen kann angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten B nicht davon gesprochen werden, seine nunmehrigen Verfehlungen stünden 'mit seinem bisherigen Leben nicht im Einklang'. Endlich verbieten die gegebenen Modalitäten der Raubtat auch bei ihm die Annahme, er habe freiwillig auf die Zufügung eines größeren Schadens verzichtet.
Der Angeklagten C ist zwar einzuräumen, daß ihr sowohl die Selbststellung als auch der Umstand zusätzlich als mildernd zugutezuhalten sind, daß sie ersichtlich - ebenso wie B - die Taten unter der Einwirkung des Angeklagten A beging. Hingegen kann nach den gegebenen Umständen bei ihr - ebensowenig wie bei den übrigen Angeklagten - davon gesprochen werden, sie habe die Tat aus Unbesonnenheit begangen. Auch daß sie nach der Tat weniger Schmuck aus der Raubbeute an sich nahm, als dies möglich gewesen wäre, wirkt nicht als mildernd, weil hiedurch der Schaden nicht verringert wurde. Andrerseits tritt bei dieser Angeklagten als erschwerend hinzu, daß die Raubüberfälle wiederholt wurden sowie, daß sie ihr vormals vom Raubopfer geschenktes Vertrauen gröblich mißbrauchte. Es zeigt sich mithin, daß bei den Angeklagten A und B die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe keiner nennenswerten Korrektur bedürfen, bei Ingrid C hingegen eine Ergänzung sowohl im Milderungs- als auch im Erschwerungsbereich platzzugreifen hatte.
Zieht man zudem bei sämtlichen Angeklagten die hohe Raubbeute und die Brutalität des überfalles auf Maria E sowie bei Ingrid C das weit überdurchschnittliche Maß an Umfang und Intensität ihrer Beihilfehandlungen mit in Betracht (§ 32 StGB), dann erweisen sich unter den vorliegenden Strafbemessungsumständen die vom Geschwornengericht geschöpften Unrechtsfolgen bei sämtlichen Angeklagten als durchaus tatschuldgerecht und sonach keiner Reduktion bedürftig.Zieht man zudem bei sämtlichen Angeklagten die hohe Raubbeute und die Brutalität des überfalles auf Maria E sowie bei Ingrid C das weit überdurchschnittliche Maß an Umfang und Intensität ihrer Beihilfehandlungen mit in Betracht (Paragraph 32, StGB), dann erweisen sich unter den vorliegenden Strafbemessungsumständen die vom Geschwornengericht geschöpften Unrechtsfolgen bei sämtlichen Angeklagten als durchaus tatschuldgerecht und sonach keiner Reduktion bedürftig.
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 2 StGB) bedarf das Begehren der Angeklagten C um bedingte Strafnachsicht bei der gegebenen Strafhöhe keiner weiteren Einlassungen.Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB) bedarf das Begehren der Angeklagten C um bedingte Strafnachsicht bei der gegebenen Strafhöhe keiner weiteren Einlassungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.