Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 18-jährige, zur Tatzeit jugendliche Thomas A der Vergehen (zu A/) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, (zu B/) der versuchten Nötigung nach § 15, 105 Abs 1 StGB, (zu C/) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu D/) nach § 36 Abs 1 lit b WaffG. und (zu E/) der versuchten Bestimmung zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 18-jährige, zur Tatzeit jugendliche Thomas A der Vergehen (zu A/) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, (zu B/) der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, 105, Absatz eins, StGB, (zu C/) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (zu D/) nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG. und (zu E/) der versuchten Bestimmung zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A/ am 15.November 1984 Konstantin B durch die öußerung, falls er ins Gefängnis komme, werde der Genannte tot sein, wobei er ihm einen Unfall in Aussicht stellte, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B/ im November 1984 versucht, Harald C durch die öußerung, er werde ihn abstechen, falls der Genannte nicht günstig für ihn aussage, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu nötigen; C/ andere am Körper vorsätzlich verletzt, und zwar
I. am 30.Juni 1984römisch eins. am 30.Juni 1984
1. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit einem Unbekannten Harald C, indem sie dem Genannten eine Bierflasche auf den Kopf schlugen und ihm in weiterer Folge mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, wodurch Harald C Schnittwunden im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie im Bereich des Schlüsselbeines erlitt;1. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit einem Unbekannten Harald C, indem sie dem Genannten eine Bierflasche auf den Kopf schlugen und ihm in weiterer Folge mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzten, wodurch Harald C Schnittwunden im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie im Bereich des Schlüsselbeines erlitt;
2. allein Konstantin B durch Versetzen mehrerer Schläge und Fußtritte, wodurch dieser Schwellungen im Bereich des Auges und der Nase erlitt;
II. am 15.November 1984 Konstantin B durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch er dem Genannten den linken oberen Schneidezahn ausbrach;römisch zwei. am 15.November 1984 Konstantin B durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht, wodurch er dem Genannten den linken oberen Schneidezahn ausbrach;
III. am 16.September 1984 Roland D durch Versetzen von Faustschlägen sowie mehrmaliges Stoßen mit dem Kopf gegen einen parkenden PKW., wodurch Roland D eine Kopfprellung und Schwellung im Gesicht und Lippenbereich erlitt;römisch drei. am 16.September 1984 Roland D durch Versetzen von Faustschlägen sowie mehrmaliges Stoßen mit dem Kopf gegen einen parkenden PKW., wodurch Roland D eine Kopfprellung und Schwellung im Gesicht und Lippenbereich erlitt;
D/ am 15.November 1984 eine Tränengassprühdose, sohin eine verbotene Waffe, unbefugt besessen;
E/ dadurch versucht, im November 1984 den Harald C zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, daß er ihn, wie oben zu Punkt B/ ausgeführt, mit der öußerung bedrohte, er werde ihn abstechen, falls C betreffend den Vorfall vom 30.Juni 1984 im Lokal 'TERRASSENHEURIGER' nicht günstig für ihn aussage.