Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund haftet dem Verfahren nicht an.
Das Erstgericht hat auf Grund der übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. C und Dr. D den Ausschluß des Alois B als Vater dieses Kindes als erwiesen angenommen und ist daher zu dem Schluß gekommen, daß die Aussage der Mutter, sie habe mit keinem anderen Mann in der fraglichen Zeit geschlechtlich verkehrt, (bewußt) falsch war. Es schied einen Irrtum oder eine Verwechslung bei den wiederholten serologischen Gutachten aus und folgte der Meinung der Sachverständigen, daß auch der Austausch des Blutes des Kindes keinen Einfluß auf die Beweiskraft der Gutachten hatte. Es stützte seine Beweiswürdigung jedoch nicht nur auf diese übereinstimmenden Sachverständigengutachten, sondern auch auf die für glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen Alois B und schenkte auf Grund des persönlichen Eindruckes, den die Angeklagte machte, ihrer Verantwortung keinen Glauben.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D - auf das sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde stützt -
haben unter 10.000 Männern unserer Bevölkerung auf Grund der an Kindesmutter und Kind in dieser Strafsache ermittelten Erbmerkmaleverteilung ca. 9.998 die Chance, serologisch als Nichtväter erkannt zu werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nur, daß in zwei Fällen von 10.000 ein Nachweis, daß der Beklagte nicht Vater des Kindes ist, nicht erbracht werden kann, nicht aber daß bei den anderen 9.998 Fällen ein Irrtum - von technischen Fehlern abgesehen - möglich wäre. Denn die eben erwähnte (Ausschluß-)Chance darf nicht mit dem Sicherheitsgrad des gegebenen serologischen Auschlusses verwechselt werden (EF-Slg. 29.139). Alois B ist darnach als leiblicher Vater des minderjährigen Martin A auszuschließen. Die serologischen Untersuchungen wurden von anerkannten Sachverständigen mehrfach durchgeführt. Eine Verwechslung des Blutes oder sonstige Fehler bei der Befundung wurden im vorliegenden Fall vom Erstgericht ausgeschlossen. Nach dem Stand und der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft ist die Verläßlichkeit eines Zeugungsausschlusses auf Grund serologischer Gutachten der hier vorliegenden Art (Haptoglobin-Typen im Blutserum und HLA-System), wenn auf sicheren Befunden beruhend, so groß, daß sie praktisch der Sicherheit gleichkommt. Einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft kann ein anthropologischerbbiologisches Gutachten nie erreichen. Ein solches Gutachten - abgesehen davon, daß es wegen des Alters des am 3. Juni 1977 geborenen Kindes derzeit nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnte - kann somit die vorliegenden Ausschlußgutachten auf Grund der Erbmerkmaleverteilung (Mischerbigkeitsausschluß in zwei verschiedenen Merkmalssystemen) nicht widerlegen (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen 79 bis 93 zu § 118 StPO und 25 cc, 25 ccc zu § 281 Z. 4 StPO; insbes. SSt. 30/108 und EvBl. 1961/319; zum Sicherheitsgrad der Ausschlüsse nach den Haptoglobin-Typen und dem HLA-System seither zusammenfassend J. Herbich in RZ. 1975 S. 129 f., 142 f.). Im übrigen hat das Schöffengericht seine Feststellungen nicht allein auf die serologischen Ausschlußgutachten gestützt, sondern auch auf andere, der freien Beweiswürdigung unterliegende Verfahrensergebnisse, und zwar auf die Aussage des Zeugen Alois B und den Eindruck, den die Angeklagte bei ihrer Vernehmung auf das Gericht machte.haben unter 10.000 Männern unserer Bevölkerung auf Grund der an Kindesmutter und Kind in dieser Strafsache ermittelten Erbmerkmaleverteilung ca. 9.998 die Chance, serologisch als Nichtväter erkannt zu werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nur, daß in zwei Fällen von 10.000 ein Nachweis, daß der Beklagte nicht Vater des Kindes ist, nicht erbracht werden kann, nicht aber daß bei den anderen 9.998 Fällen ein Irrtum - von technischen Fehlern abgesehen - möglich wäre. Denn die eben erwähnte (Ausschluß-)Chance darf nicht mit dem Sicherheitsgrad des gegebenen serologischen Auschlusses verwechselt werden (EF-Slg. 29.139). Alois B ist darnach als leiblicher Vater des minderjährigen Martin A auszuschließen. Die serologischen Untersuchungen wurden von anerkannten Sachverständigen mehrfach durchgeführt. Eine Verwechslung des Blutes oder sonstige Fehler bei der Befundung wurden im vorliegenden Fall vom Erstgericht ausgeschlossen. Nach dem Stand und der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft ist die Verläßlichkeit eines Zeugungsausschlusses auf Grund serologischer Gutachten der hier vorliegenden Art (Haptoglobin-Typen im Blutserum und HLA-System), wenn auf sicheren Befunden beruhend, so groß, daß sie praktisch der Sicherheit gleichkommt. Einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft kann ein anthropologischerbbiologisches Gutachten nie erreichen. Ein solches Gutachten - abgesehen davon, daß es wegen des Alters des am 3. Juni 1977 geborenen Kindes derzeit nicht mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnte - kann somit die vorliegenden Ausschlußgutachten auf Grund der Erbmerkmaleverteilung (Mischerbigkeitsausschluß in zwei verschiedenen Merkmalssystemen) nicht widerlegen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen 79 bis 93 zu Paragraph 118, StPO und 25 cc, 25 ccc zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO; insbes. SSt. 30/108 und EvBl. 1961/319; zum Sicherheitsgrad der Ausschlüsse nach den Haptoglobin-Typen und dem HLA-System seither zusammenfassend J. Herbich in RZ. 1975 S. 129 f., 142 f.). Im übrigen hat das Schöffengericht seine Feststellungen nicht allein auf die serologischen Ausschlußgutachten gestützt, sondern auch auf andere, der freien Beweiswürdigung unterliegende Verfahrensergebnisse, und zwar auf die Aussage des Zeugen Alois B und den Eindruck, den die Angeklagte bei ihrer Vernehmung auf das Gericht machte.
Bei dieser Sachlage wurden durch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines erbbiologisch-anthropologischen Gutachtens Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.