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Entscheidung 9 Os 151/79×

Entscheidung 9 Os 151/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os151/79

Entscheidungsdatum

12.10.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Friedrich als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Simetzberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, (zweiter Fall), 15 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29.Juni 1979, GZ. 12 römisch fünf r 1358/78-46, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois A (neben einer anderen strafbaren Handlung) auch des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, (zweiter Fall), 15 StGB. schuldig erkannt. Nur die Deliktsqualifikation nach Paragraph 148, StGB. und den ihr zugrundeliegenden Ausspruch über die Gewerbsmäßigkeit seiner Betrugstaten bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen läßt.

Rechtliche Beurteilung

Gewerbsmäßig im Sinn des Paragraph 148, StGB. begeht einen schweren Betrug, wer ihn in der Absicht verübt, sich durch die wiederkehrende Begehung einer solchen strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme, also einen auf längere Zeit hin immer wieder - nicht notwendigerweise 'regelmäßig' und 'ständig' in strenger Begriffsbedeutung - Einkünfte liefernden Erwerb zu verschaffen (Paragraph 70, StGB.). Gegenstand dieser rechtlichen Beurteilung ist demnach das mit der Tat verbundene innere Vorhaben des Täters; dessen Feststellung aber ist eine Tatfrage (11 Os 151/77 u.a.). Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht aus verschiedenen Verfahrensergebnissen (denkfolgerichtig und im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung) abgeleitet, daß der Angeklagte bei seinem inkriminierten Verhalten darauf abzielte, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu erschließen (S. 298, 304, 305). Demgegenüber legt der Beschwerdeführer, von der vorerwähnten Tatsachenfeststellung über seine innere Tendenz bei den Straftaten abweichend, seiner Rechtsrüge die vom Erstgericht ausdrücklich (S. 303) als widerlegt angesehene Verantwortung zugrunde, wonach eine derartige Absicht bei ihm nie bestanden habe. Solcherart führt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht der Prozeßordnung entsprechend aus vergleiche EvBl. 1977/253). Soweit er aber der Sache nach gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Konstatierung im Tatsächlichen argumentiert, unternimmt er damit, ohne einen formellen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. zu behaupten, nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO. in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung. Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Da diese Zurückweisung bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen sollen, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00151.79.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19791012_OGH0002_0090OS00151_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung