Gewerbsmäßig im Sinn des § 148 StGB. begeht einen schweren Betrug, wer ihn in der Absicht verübt, sich durch die wiederkehrende Begehung einer solchen strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme, also einen auf längere Zeit hin immer wieder - nicht notwendigerweise 'regelmäßig' und 'ständig' in strenger Begriffsbedeutung - Einkünfte liefernden Erwerb zu verschaffen (§ 70 StGB.). Gegenstand dieser rechtlichen Beurteilung ist demnach das mit der Tat verbundene innere Vorhaben des Täters; dessen Feststellung aber ist eine Tatfrage (11 Os 151/77 u.a.). Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht aus verschiedenen Verfahrensergebnissen (denkfolgerichtig und im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung) abgeleitet, daß der Angeklagte bei seinem inkriminierten Verhalten darauf abzielte, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu erschließen (S. 298, 304, 305). Demgegenüber legt der Beschwerdeführer, von der vorerwähnten Tatsachenfeststellung über seine innere Tendenz bei den Straftaten abweichend, seiner Rechtsrüge die vom Erstgericht ausdrücklich (S. 303) als widerlegt angesehene Verantwortung zugrunde, wonach eine derartige Absicht bei ihm nie bestanden habe. Solcherart führt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht der Prozeßordnung entsprechend aus (vgl. EvBl. 1977/253). Soweit er aber der Sache nach gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Konstatierung im Tatsächlichen argumentiert, unternimmt er damit, ohne einen formellen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. zu behaupten, nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO. i.V.m. § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO.) nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung. Gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO. war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Da diese Zurückweisung bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen sollen, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO. dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.Gewerbsmäßig im Sinn des Paragraph 148, StGB. begeht einen schweren Betrug, wer ihn in der Absicht verübt, sich durch die wiederkehrende Begehung einer solchen strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme, also einen auf längere Zeit hin immer wieder - nicht notwendigerweise 'regelmäßig' und 'ständig' in strenger Begriffsbedeutung - Einkünfte liefernden Erwerb zu verschaffen (Paragraph 70, StGB.). Gegenstand dieser rechtlichen Beurteilung ist demnach das mit der Tat verbundene innere Vorhaben des Täters; dessen Feststellung aber ist eine Tatfrage (11 Os 151/77 u.a.). Im vorliegenden Fall hat das Schöffengericht aus verschiedenen Verfahrensergebnissen (denkfolgerichtig und im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung) abgeleitet, daß der Angeklagte bei seinem inkriminierten Verhalten darauf abzielte, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu erschließen (S. 298, 304, 305). Demgegenüber legt der Beschwerdeführer, von der vorerwähnten Tatsachenfeststellung über seine innere Tendenz bei den Straftaten abweichend, seiner Rechtsrüge die vom Erstgericht ausdrücklich (S. 303) als widerlegt angesehene Verantwortung zugrunde, wonach eine derartige Absicht bei ihm nie bestanden habe. Solcherart führt er den geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden kann, nicht der Prozeßordnung entsprechend aus vergleiche EvBl. 1977/253). Soweit er aber der Sache nach gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Konstatierung im Tatsächlichen argumentiert, unternimmt er damit, ohne einen formellen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. zu behaupten, nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO. in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO.) nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung. Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Da diese Zurückweisung bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen sollen, werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO. dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.