Berechtigung kommt schon der Mängelrüge (Z. 5) zu, insofern dem Ersturteil - unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung - vorgeworfen wird, es setze sich nicht mit den von den beiden Angeklagten in ihrer Verantwortung aufgezeigten Möglichkeiten von Fehlerquellen (wie Berücksichtigung günstigerer Verkaufspreise bei Großkunden, Unterbleiben der Berücksichtigung von Gutschriften, Annahme unrichtiger Gewichtsangaben u. dgl.) auseinander, welche die vom Sachverständigen in der Buchhaltung festgestellten Fehler auch anders als durch Malversationen erklären könnten; es lasse aber auch unerörtert, ob die den Gegenscheinen entsprechenden Teilrechnungen, die Gewichtsangaben sowie die Preise kontrolliert wurden, und nehme zur Verantwortung der Angeklagten B nicht in der gebotenen Weise Stellung, wonach sie als bloß angelernte Kraft stets unter Zeitdruck und daher schlampig gearbeitet und die Fakturier-Buchungsmaschine deshalb wiederholt abgestellt habe, um die ihr vom nur unregelmäßig zur Abrechnung erschienenen Angeklagten A übergebenen stichprobenweise auf ihre Richtigkeit überprüften (privaten) Aufzeichnungen, die sie wegen der zahlreichen Unrichtigkeiten in den Firmenaufzeichnungen, insbesondere bei Großkunden (wie Fa. D, einem Heim der Stadt Wien), als Buchungsgrundlagen anerkannt habe, nachzutragen; zudem sei dem Ersturteil in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen Johanna B überhaupt zugunsten des Angeklagten A manipuliert haben sollte.Berechtigung kommt schon der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu, insofern dem Ersturteil - unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen und offenbar unzureichenden Begründung - vorgeworfen wird, es setze sich nicht mit den von den beiden Angeklagten in ihrer Verantwortung aufgezeigten Möglichkeiten von Fehlerquellen (wie Berücksichtigung günstigerer Verkaufspreise bei Großkunden, Unterbleiben der Berücksichtigung von Gutschriften, Annahme unrichtiger Gewichtsangaben u. dgl.) auseinander, welche die vom Sachverständigen in der Buchhaltung festgestellten Fehler auch anders als durch Malversationen erklären könnten; es lasse aber auch unerörtert, ob die den Gegenscheinen entsprechenden Teilrechnungen, die Gewichtsangaben sowie die Preise kontrolliert wurden, und nehme zur Verantwortung der Angeklagten B nicht in der gebotenen Weise Stellung, wonach sie als bloß angelernte Kraft stets unter Zeitdruck und daher schlampig gearbeitet und die Fakturier-Buchungsmaschine deshalb wiederholt abgestellt habe, um die ihr vom nur unregelmäßig zur Abrechnung erschienenen Angeklagten A übergebenen stichprobenweise auf ihre Richtigkeit überprüften (privaten) Aufzeichnungen, die sie wegen der zahlreichen Unrichtigkeiten in den Firmenaufzeichnungen, insbesondere bei Großkunden (wie Fa. D, einem Heim der Stadt Wien), als Buchungsgrundlagen anerkannt habe, nachzutragen; zudem sei dem Ersturteil in keiner Weise zu entnehmen, aus welchen Gründen Johanna B überhaupt zugunsten des Angeklagten A manipuliert haben sollte.
Tatsächlich stützte das Schöffengericht den Schuldspruch im wesentlichen allein auf das Gutachten des Sachverständigen für Datenverarbeitung Dr. E (ON. 9 und S. 435 ff.) mit dem lapidaren Satz, daß der Sachverständige 'die Durchführung der Buchungsvorgänge entsprechend den tatsächlich vorhandenen Buchungs- und Rechnungsunterlagen gewürdigt' habe, 'seinen Ausführungen über die Art der Buchung und der vorgenommenen Buchung unter der Endsumme durch Johanna B nichts hinzuzufügen' sei (S. 456) und die in der von ihm angeführten Form durchgeführten Manipulationen zweifellos auf das Vorgehen der Angeklagten B zurückzuführen seien, der die mangelnde übereinstimmung der Lieferscheine mit den Rechnungssummen auf dem Konto 'hätte auffallen müssen' (S. 457). Angesichts des Umstands, daß der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten (ON. 9, S. 279) ausführte, der ermittelte - zudem 100.000 S nur geringfügig überschreitende - Betrag entfalle auf Belastungen, Retouren und Filialfakturen, wobei er auch weitere - im Ersturteil vollkommen ungewürdigt wiedergegebene (vgl. S. 455) - mögliche Formen von Fehlbuchungen, wie ein 'übersehen' sowie 'Lese/Schreib-Fehler' unter ausdrücklichem Hinweis auf die 'offensichtlich unzureichenden Kontrollen' bei der Fa. C aufgezeigt hat, wäre das Schöffengericht jedenfalls gehalten gewesen, sich auch mit diesen Ausführungen des Gutachtens im einzelnen auseinanderzusetzen, dies umsomehr, als der Sachverständige in der Hauptverhandlung abermals zum Ausdruck brachte, daß das Buchungs- und Fakturierungssystem der Fa. C während des in Rede stehenden Zeitraums 'doch eher zweifelhaft' war (S. 437), und außerdem einräumen mußte, daß die von Johanna B vorgenommenen Änderungen und zusätzlichen Buchungen (schon optisch) sehr auffällig und demzufolge an sich leicht zu erkennen waren (S. 439).Tatsächlich stützte das Schöffengericht den Schuldspruch im wesentlichen allein auf das Gutachten des Sachverständigen für Datenverarbeitung Dr. E (ON. 9 und S. 435 ff.) mit dem lapidaren Satz, daß der Sachverständige 'die Durchführung der Buchungsvorgänge entsprechend den tatsächlich vorhandenen Buchungs- und Rechnungsunterlagen gewürdigt' habe, 'seinen Ausführungen über die Art der Buchung und der vorgenommenen Buchung unter der Endsumme durch Johanna B nichts hinzuzufügen' sei (S. 456) und die in der von ihm angeführten Form durchgeführten Manipulationen zweifellos auf das Vorgehen der Angeklagten B zurückzuführen seien, der die mangelnde übereinstimmung der Lieferscheine mit den Rechnungssummen auf dem Konto 'hätte auffallen müssen' (S. 457). Angesichts des Umstands, daß der Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten (ON. 9, S. 279) ausführte, der ermittelte - zudem 100.000 S nur geringfügig überschreitende - Betrag entfalle auf Belastungen, Retouren und Filialfakturen, wobei er auch weitere - im Ersturteil vollkommen ungewürdigt wiedergegebene vergleiche S. 455) - mögliche Formen von Fehlbuchungen, wie ein 'übersehen' sowie 'Lese/Schreib-Fehler' unter ausdrücklichem Hinweis auf die 'offensichtlich unzureichenden Kontrollen' bei der Fa. C aufgezeigt hat, wäre das Schöffengericht jedenfalls gehalten gewesen, sich auch mit diesen Ausführungen des Gutachtens im einzelnen auseinanderzusetzen, dies umsomehr, als der Sachverständige in der Hauptverhandlung abermals zum Ausdruck brachte, daß das Buchungs- und Fakturierungssystem der Fa. C während des in Rede stehenden Zeitraums 'doch eher zweifelhaft' war (S. 437), und außerdem einräumen mußte, daß die von Johanna B vorgenommenen Änderungen und zusätzlichen Buchungen (schon optisch) sehr auffällig und demzufolge an sich leicht zu erkennen waren (S. 439).
Solcherart durfte das Schöffengericht die - im Zuge der Wiedergabe des Beschwerdevorbringens bereits angeführte (leugnende) - Verantwortung der beiden Angeklagten nicht global als (reine) Schutzbehauptung abtun (S. 456, 457), ganz abgesehen davon, daß die vom Erstgericht für den Ausschluß einer unabsichtlichen Fehlabrechnung durch den Angeklagten A angeführte Begründung, daß er nämlich 'diese seine Manipulationen durch einen längeren Zeitraum durchgeführt hat' (S. 456), nicht ohneweiteres verständlich ist.
Schließlich wäre das Schöffengericht nach Lage des Falles aber auch verpflichtet gewesen, jene Gründe darzulegen, auf die es die Annahme eines Zusammenspiels der beiden Angeklagten stützt. Da die Angeklagte B den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zufolge 'aus der Vorgangsweise des Erstangeklagten keinen materiellen Vorteil erhalten' hat (S. 457), hätte sich das Erstgericht nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen (vgl. S. 458), Johanna B habe 'diese Buchungen aus welchen Motiven immer zugunsten des Kurt A' vorgenommen, dies umsoweniger, als der Zeuge Theodor C seine zunächst aufgestellte Behauptung (S. 392), die beiden Angeklagten hätten sich außerhalb des Betriebes 'getroffen', letztlich nicht aufrecht erhalten konnte (vgl. S. 395).Schließlich wäre das Schöffengericht nach Lage des Falles aber auch verpflichtet gewesen, jene Gründe darzulegen, auf die es die Annahme eines Zusammenspiels der beiden Angeklagten stützt. Da die Angeklagte B den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zufolge 'aus der Vorgangsweise des Erstangeklagten keinen materiellen Vorteil erhalten' hat (S. 457), hätte sich das Erstgericht nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen vergleiche S. 458), Johanna B habe 'diese Buchungen aus welchen Motiven immer zugunsten des Kurt A' vorgenommen, dies umsoweniger, als der Zeuge Theodor C seine zunächst aufgestellte Behauptung (S. 392), die beiden Angeklagten hätten sich außerhalb des Betriebes 'getroffen', letztlich nicht aufrecht erhalten konnte vergleiche S. 395).
Schon die aufgezeigten Begründungsmängel machen, ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf, hinsichtlich des Angeklagten A eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (§ 285 e StPO.). Diese Gründe kommen aber auch der Mitangeklagten Johanna B zustatten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO.).Schon die aufgezeigten Begründungsmängel machen, ohne daß es noch einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf, hinsichtlich des Angeklagten A eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (Paragraph 285, e StPO.). Diese Gründe kommen aber auch der Mitangeklagten Johanna B zustatten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO.).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen (zudem unausgeführt gebliebenen) Berufung war der Angeklagte A auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht nach Maßgabe der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Interesse verläßlicher (mängelfreier) Sachverhaltsfeststellungen auch das Ausschöpfen der (in der Hauptverhandlung abgelehnten, jedoch) in der Verfahrensrüge (Z. 4) mit Recht relevierten Beweismittel in Erwägung zu ziehen haben, um die Frage zu klären, ob Vorgänge, wie sie von den beiden Angeklagten behauptet wurden, auch von den anderen Verkaufsfahrern der Firma C beobachtet wurden und ob auf deren Kontoblättern eine gleichartige Vorgangsweise praktiziert wurde wie auf jenen des Angeklagten A.Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht nach Maßgabe der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Interesse verläßlicher (mängelfreier) Sachverhaltsfeststellungen auch das Ausschöpfen der (in der Hauptverhandlung abgelehnten, jedoch) in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mit Recht relevierten Beweismittel in Erwägung zu ziehen haben, um die Frage zu klären, ob Vorgänge, wie sie von den beiden Angeklagten behauptet wurden, auch von den anderen Verkaufsfahrern der Firma C beobachtet wurden und ob auf deren Kontoblättern eine gleichartige Vorgangsweise praktiziert wurde wie auf jenen des Angeklagten A.