Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben dem Jugendlichen Günter B - der am 8.Dezember 1957
geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Augustin A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Augustin A des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins
StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.März 1978 vorsätzlich als unmittelbarer (Mit-) Täter mit Günter B a) in Köflach den Friedrich C am Körper verletzte, indem er diesem ein Bein stellte und Günter B dem Genannten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wobei Friedrich C eine Blutung unter der Bindehaut und Blutunterlaufungen an den Lidern des rechten Auges erlitt (Punkt 1 a des Urteilsspruches), b) ebendort den Josef D gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm ein dolchartiges Messer entgegenhielt und Günter B äußerte, er werde seine 'Krachen' herausholen, wobei er unter die Jacke griff (Punkt 1 b des Urteilsspruches), c) in Maria Lankowitz ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das Motorfahrrad des Heinz E, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahm (Punkt 1 c des Urteilsspruches).StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 15.März 1978 vorsätzlich als unmittelbarer (Mit-) Täter mit Günter B a) in Köflach den Friedrich C am Körper verletzte, indem er diesem ein Bein stellte und Günter B dem Genannten einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wobei Friedrich C eine Blutung unter der Bindehaut und Blutunterlaufungen an den Lidern des rechten Auges erlitt (Punkt 1 a des Urteilsspruches), b) ebendort den Josef D gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm ein dolchartiges Messer entgegenhielt und Günter B äußerte, er werde seine 'Krachen' herausholen, wobei er unter die Jacke griff (Punkt 1 b des Urteilsspruches), c) in Maria Lankowitz ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das Motorfahrrad des Heinz E, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nahm (Punkt 1 c des Urteilsspruches).
Der Angeklagte Augustin A bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch nur in den Punkten 1 a) und b) des Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte Augustin A bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch nur in den Punkten 1 a) und b) des Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zum Urteilsfaktum 1 a) führt er sinngemäß zusammengefaßt aus, sein festgestelltes Verhalten könne weder als dem Tatbild des § 83 Abs. 1 StGB entsprechende Ausführungshandlung noch als irgendwie für die Tatbegehung durch Günter B ursächlicher Beitrag hiezu (im Sinne der zweiten oder dritten Alternative des § 12 StGB) gewertet werden. Hierauf ist dem Beschwerdeführer zunächst zu erwidern, daß seine der Tat vorausgegangene Äußerung zu dem Mitangeklagten, er werde Friedrich C noch mißhandeln, weil ihm dessen Gesicht nicht gefalle, vom Erstgericht ersichtlich nicht (schon) als tatbildmäßige Ausführungshandlung, sondern bloß als (allerdings wesentliches) Indiz für den im späteren Handeln des Beschwerdeführers verkörperten Tätervorsatz beurteilt wurde. Wohl aber erblickt das Gericht - zutreffend - eine solche Ausführungshandlung in dem mit Mißhandlungsvorsatz erfolgten Stellen eines Beines durch den Beschwerdeführer, wodurch der solcherart Angegriffene zum Sturz kommen sollte. Das gemeinsame Zugehen der Angeklagten auf C in Verbindung mit der bereits erwähnten Ankündigung einer Mißhandlung durch den Beschwerdeführer rechtfertigte den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß die durch beide Täter gesetzten Angriffshandlungen von einem gemeisamen Vorsatz getragen waren, mag auch das hinter diesem Vorsatz gestandene Tatmotiv bei ihnen ein jeweils anderes gewesen sein. Daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Begehung getroffen haben, ist für die Annahme einer Mittäterschaft keineswegs Voraussetzung; vielmehr genügt es, wenn sie bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.Zum Urteilsfaktum 1 a) führt er sinngemäß zusammengefaßt aus, sein festgestelltes Verhalten könne weder als dem Tatbild des Paragraph 83, Absatz eins, StGB entsprechende Ausführungshandlung noch als irgendwie für die Tatbegehung durch Günter B ursächlicher Beitrag hiezu (im Sinne der zweiten oder dritten Alternative des Paragraph 12, StGB) gewertet werden. Hierauf ist dem Beschwerdeführer zunächst zu erwidern, daß seine der Tat vorausgegangene Äußerung zu dem Mitangeklagten, er werde Friedrich C noch mißhandeln, weil ihm dessen Gesicht nicht gefalle, vom Erstgericht ersichtlich nicht (schon) als tatbildmäßige Ausführungshandlung, sondern bloß als (allerdings wesentliches) Indiz für den im späteren Handeln des Beschwerdeführers verkörperten Tätervorsatz beurteilt wurde. Wohl aber erblickt das Gericht - zutreffend - eine solche Ausführungshandlung in dem mit Mißhandlungsvorsatz erfolgten Stellen eines Beines durch den Beschwerdeführer, wodurch der solcherart Angegriffene zum Sturz kommen sollte. Das gemeinsame Zugehen der Angeklagten auf C in Verbindung mit der bereits erwähnten Ankündigung einer Mißhandlung durch den Beschwerdeführer rechtfertigte den vom Erstgericht gezogenen Schluß, daß die durch beide Täter gesetzten Angriffshandlungen von einem gemeisamen Vorsatz getragen waren, mag auch das hinter diesem Vorsatz gestandene Tatmotiv bei ihnen ein jeweils anderes gewesen sein. Daß die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Begehung getroffen haben, ist für die Annahme einer Mittäterschaft keineswegs Voraussetzung; vielmehr genügt es, wenn sie bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt zusammenwirken.
Liegt aber Mittäterschaft in diesem Sinn vor (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/17, 1978/180 u.a.), dann haftet jeder an der Tatausführung Beteiligte eben zufolge seines Einverständnisses mit den anderen auch für den durch deren Ausführungshandlungen eingetretenen Verletzungserfolg, der Beschwerdeführer mithin für die von Günter B (als Mittäter) durch einen Faustschlag dem Friedrich C zugefügte Augenverletzung. Das Rechtsmittelvorbringen, der erwähnte tätliche Angriff B gegen C sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar gewesen, widerspricht der Tatsachenkonstatierung eines einverständlichen (bewußten und gewollten) Zusammenwirkens beider und ist bei Erledigung der Rechtsrüge daher unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsirrtum liegt nicht vor. Zu bemerken ist hiezu nur noch, daß die in den Absätzen 1 und 2 des § 83 StGB beschriebenen Begehungsweisen der (vorsätzlichen) Körperverletzung rechtlich gleichwertig sind (ÖJZ-LSK. 1975/171) und sohin die spruchmäßige Annahme des (Verletzungsvorsatz fordernden) Tatbestands nach Abs. 1 bei Feststellung von bloßem (gemeinsamem) Mißhandlungsvorsatz (und zumindest fahrlässiger Verletzungszufügung) in den Entscheidungsgründen ohne Nachteil für die Angeklagten geblieben ist.Liegt aber Mittäterschaft in diesem Sinn vor vergleiche ÖJZ-LSK. 1977/17, 1978/180 u.a.), dann haftet jeder an der Tatausführung Beteiligte eben zufolge seines Einverständnisses mit den anderen auch für den durch deren Ausführungshandlungen eingetretenen Verletzungserfolg, der Beschwerdeführer mithin für die von Günter B (als Mittäter) durch einen Faustschlag dem Friedrich C zugefügte Augenverletzung. Das Rechtsmittelvorbringen, der erwähnte tätliche Angriff B gegen C sei für den Beschwerdeführer in keiner Weise voraussehbar gewesen, widerspricht der Tatsachenkonstatierung eines einverständlichen (bewußten und gewollten) Zusammenwirkens beider und ist bei Erledigung der Rechtsrüge daher unbeachtlich. Der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsirrtum liegt nicht vor. Zu bemerken ist hiezu nur noch, daß die in den Absätzen 1 und 2 des Paragraph 83, StGB beschriebenen Begehungsweisen der (vorsätzlichen) Körperverletzung rechtlich gleichwertig sind (ÖJZ-LSK. 1975/171) und sohin die spruchmäßige Annahme des (Verletzungsvorsatz fordernden) Tatbestands nach Absatz eins, bei Feststellung von bloßem (gemeinsamem) Mißhandlungsvorsatz (und zumindest fahrlässiger Verletzungszufügung) in den Entscheidungsgründen ohne Nachteil für die Angeklagten geblieben ist.
Zum Urteilsfaktum 1 b) bezeichnet der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Ausspruch, er habe Josef D durch Entgegenhalten des dolchartigen Messers mit der im § 107 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht gefährlich bedroht, als nicht den Tatsachen entsprechend; er habe D nicht in Furcht und Unruhe versetzen, sondern diesem, der einen 'Ochsenzipf' in der Hand gehabt habe, durch Herausziehen seines Messers aus dem Stiefelschaft lediglich zeigen wollen, daß er sich auch verteidigen könne.Zum Urteilsfaktum 1 b) bezeichnet der Beschwerdeführer den erstgerichtlichen Ausspruch, er habe Josef D durch Entgegenhalten des dolchartigen Messers mit der im Paragraph 107, Absatz eins, StGB vorausgesetzten Absicht gefährlich bedroht, als nicht den Tatsachen entsprechend; er habe D nicht in Furcht und Unruhe versetzen, sondern diesem, der einen 'Ochsenzipf' in der Hand gehabt habe, durch Herausziehen seines Messers aus dem Stiefelschaft lediglich zeigen wollen, daß er sich auch verteidigen könne.