Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Es ist zunächst die Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, als der Angeklagte in ihr - dem Sinne nach - die Beweiskraft der vom Erstgericht für den Schuldspruch herangezogenen Argumente mit dem Ziel erörtert, zu anderen, für ihn günstigeren Feststellungen zu gelangen. Solcherart wendet er sich in Wahrheit nämlich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage, sondern gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes, die jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist. Es läßt ferner die Beschwerde - in der der Angeklagte (mit der Behauptung, er habe nicht gewußt, daß seine Gäste das verbotene Glücksspiel 'Kilic' um höhere Einsätze spielen, und auch nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er von den Spielern nur den Ersatz seiner Auslagen für die Anschaffung der verliehenen Karten begehrte) einen Mangel am subjektiven Tatbestand einwendet - eine dem Gesetz entsprechende Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nicht erkennen. Denn es ist das Gericht, das im Urteil von Gewinnchancen bis S 2.000,--Es ist zunächst die Rechtsrüge insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt, als der Angeklagte in ihr - dem Sinne nach - die Beweiskraft der vom Erstgericht für den Schuldspruch herangezogenen Argumente mit dem Ziel erörtert, zu anderen, für ihn günstigeren Feststellungen zu gelangen. Solcherart wendet er sich in Wahrheit nämlich nicht gegen die Lösung der Rechtsfrage, sondern gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes, die jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogen ist. Es läßt ferner die Beschwerde - in der der Angeklagte (mit der Behauptung, er habe nicht gewußt, daß seine Gäste das verbotene Glücksspiel 'Kilic' um höhere Einsätze spielen, und auch nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt, weil er von den Spielern nur den Ersatz seiner Auslagen für die Anschaffung der verliehenen Karten begehrte) einen Mangel am subjektiven Tatbestand einwendet - eine dem Gesetz entsprechende Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nicht erkennen. Denn es ist das Gericht, das im Urteil von Gewinnchancen bis S 2.000,--
und von Spielverlusten des Angeklagten in der Höhe mehrerer tausend Schillingen spricht, bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als gelegentlicher Mitspieler die Höhe der Einsätze kannte und sich durch Einhebung eines über die Anschaffungskosten der Karten hinausgehenden Kartengeldes sowie durch die mit dem Kartenspiel verbundene Erhöhung des Umsatzes in seinem Lokal, an dem er beteiligt war, einen Vermögensvorteil verschaffen wollte (siehe dazu insbes. S 128 und 129 d.A; vgl. ÖJZ-LSK 1979/173).und von Spielverlusten des Angeklagten in der Höhe mehrerer tausend Schillingen spricht, bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als gelegentlicher Mitspieler die Höhe der Einsätze kannte und sich durch Einhebung eines über die Anschaffungskosten der Karten hinausgehenden Kartengeldes sowie durch die mit dem Kartenspiel verbundene Erhöhung des Umsatzes in seinem Lokal, an dem er beteiligt war, einen Vermögensvorteil verschaffen wollte (siehe dazu insbes. S 128 und 129 d.A; vergleiche ÖJZ-LSK 1979/173).
In gleicher Weise geht auch der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es komme ihm ein schuldausschließender Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zugute, weil er als Ausländer nicht wußte, daß 'Kilic' ein verbotenes Glücksspiel sei und ihn sein Arbeitgeber mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut gemacht habe, nicht von den im Urteil dazu getroffenen Feststellungen aus. Diesbezüglich hat nämlich das Gericht (auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten) als erwiesen angenommen, daß er den Charakter des 'Kilic' als Glücksspiel kannte (S 75 verso, 118 f und 129 f d.A) und auch wußte, daß das Veranstalten bzw. Fördern von Glücksspielen um höhere Beträge nach den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften unzulässig ist (S 130 d. A).In gleicher Weise geht auch der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, es komme ihm ein schuldausschließender Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) zugute, weil er als Ausländer nicht wußte, daß 'Kilic' ein verbotenes Glücksspiel sei und ihn sein Arbeitgeber mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut gemacht habe, nicht von den im Urteil dazu getroffenen Feststellungen aus. Diesbezüglich hat nämlich das Gericht (auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten) als erwiesen angenommen, daß er den Charakter des 'Kilic' als Glücksspiel kannte (S 75 verso, 118 f und 129 f d.A) und auch wußte, daß das Veranstalten bzw. Fördern von Glücksspielen um höhere Beträge nach den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften unzulässig ist (S 130 d. A).
Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, daß 'Kilic' nach den Urteilsannahmen zwar zu den Spielen zählt, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, weshalb es - wie der Angeklagte zutreffend erkannte (S 75
verso d.A) - als Glücksspiel zu werten ist, nicht aber zu den im § 168 Abs. 1 StGB angeführten ausdrücklich verbotenen Spielen, weil es derzeit eine allgemeine Aufzählung verbotener Spiele überhaupt nicht gibt (vgl. Leukauf-Steininger2 1113).verso d.A) - als Glücksspiel zu werten ist, nicht aber zu den im Paragraph 168, Absatz eins, StGB angeführten ausdrücklich verbotenen Spielen, weil es derzeit eine allgemeine Aufzählung verbotener Spiele überhaupt nicht gibt vergleiche Leukauf-Steininger2 1113).
Da sohin die Beschwerde in keinem Punkt dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Darstellung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Nichtigkeitsgründe entspricht, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285Da sohin die Beschwerde in keinem Punkt dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Darstellung der vom Beschwerdeführer bezeichneten Nichtigkeitsgründe entspricht, war sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285
a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne des § 285 b Abs. 6a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen und im Sinne des Paragraph 285, b Absatz 6
StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten gleichfalls erhobene Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu überlassen (RZ 1973, 106, EvBl. 1974, 179 ua).