Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1964 geborene Markus A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 3.Mai 1985 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert dem Ferdinand B mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Holzpflock die Glasscheibe der Geschäftstüre des Kleidergeschäftes 'KLAMOTTE' einschlug, um anschließend im Geschäft Bargeld und Wertgegenstände zu stehlen, wobei die Vollendung der Tat nur dadurch unterblieb, daß sein Vorgehen beobachtet wurde und rechtzeitig die Polizei verständigt werden konnte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1964 geborene Markus A des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt, weil er am 3.Mai 1985 in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert dem Ferdinand B mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem Holzpflock die Glasscheibe der Geschäftstüre des Kleidergeschäftes 'KLAMOTTE' einschlug, um anschließend im Geschäft Bargeld und Wertgegenstände zu stehlen, wobei die Vollendung der Tat nur dadurch unterblieb, daß sein Vorgehen beobachtet wurde und rechtzeitig die Polizei verständigt werden konnte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch gemäß § 16 Abs. 1 StGB. reklamiert.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StGB. reklamiert.
Nach den bezüglichen Feststellungen des Schöffengerichtes gelang es dem Angeklagten zunächst nur, die Außenscheibe der Geschäftstüre einzuschlagen, wodurch ein Eindringen in das Innere noch nicht ermöglicht wurde. Sein Vorhaben, sich in den Laden zu begeben, konnte er auch in weiterer Folge nicht verwirklichen, da zu dem Zeitpunkt, als er auch das hintere Gitter der Doppelscheibe (richtig: den inneren Teil derselben - S. 14 und 16) einschlagen wollte, ein Taxi vorbeifuhr und er sich hinter einem Baum verstecken mußte. Als sich weitere Fahrzeuge näherten, ließ er endgültig von seinem Einbruchsvorhaben ab, legte den Holzpflock beiseite und entfernte sich vom Tatort (US. 4).
Damit bringt das Erstgericht eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte keineswegs aus freien Stücken von der Vollendung des Einbruchs Abstand nahm, sondern durch ein tatsächliches Hindernis davon abgehalten worden ist, somit ersichtlich aus Furcht vor Entdeckung und im vollen Bewußtsein der Aussichtslosigkeit einer zielgerichteten Fortsetzung seines Vorhabens die Tatvollendung aufgegeben hat (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 16 RN. 2 und 3).Damit bringt das Erstgericht eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte keineswegs aus freien Stücken von der Vollendung des Einbruchs Abstand nahm, sondern durch ein tatsächliches Hindernis davon abgehalten worden ist, somit ersichtlich aus Furcht vor Entdeckung und im vollen Bewußtsein der Aussichtslosigkeit einer zielgerichteten Fortsetzung seines Vorhabens die Tatvollendung aufgegeben hat vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Paragraph 16, RN. 2 und 3).