Im Verfahren zu AZ 18 E Vr 2723/79 des Landesgerichtes Salzburg wurde durch das Urteil des Einzelrichters vom 21. April 1980, ON 47, insoweit es zu Pkt II des Schuldspruches Franz A, Peter B, Johann C und Franz D deshalb, weil sie es unterlassen haben, dem Simon E, dessen Körperverletzung sie verursacht hatten, die erforderliche Hilfe zu leisten, obwohl ihnen die Hilfeleistung zumutbar gewesen wäre, des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB schuldig erkannte, das Gesetz in der Bestimmung des § 94 Abs 4 StGB verletzt.Im Verfahren zu AZ 18 E römisch fünf r 2723/79 des Landesgerichtes Salzburg wurde durch das Urteil des Einzelrichters vom 21. April 1980, ON 47, insoweit es zu Pkt römisch zwei des Schuldspruches Franz A, Peter B, Johann C und Franz D deshalb, weil sie es unterlassen haben, dem Simon E, dessen Körperverletzung sie verursacht hatten, die erforderliche Hilfe zu leisten, obwohl ihnen die Hilfeleistung zumutbar gewesen wäre, des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB schuldig erkannte, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 4, StGB verletzt.
Dieses Urteil, das im übrigen (Pkt I und II, soweit dieser Schuldspruch wegen des zum Nachteil des Simon E verübten Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1Dieses Urteil, das im übrigen (Pkt römisch eins und römisch zwei, soweit dieser Schuldspruch wegen des zum Nachteil des Simon E verübten Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins
StGB erfolgte) unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Verurteilten Franz A, Johann C und Franz D in seinem (weiteren) zu II ergangenen Schuldspruch (auch) wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben, ferner werden alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere die Punkte 2, 5, 6 und 8 der Endverfügung vom 11. Dezember 1980, ON 51, 53 und 54, aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3 und 292StGB erfolgte) unberührt bleibt, wird hinsichtlich der Verurteilten Franz A, Johann C und Franz D in seinem (weiteren) zu römisch zwei ergangenen Schuldspruch (auch) wegen Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben, ferner werden alle darauf beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere die Punkte 2, 5, 6 und 8 der Endverfügung vom 11. Dezember 1980, ON 51, 53 und 54, aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3 und 292
StPO in der Sache selbst erkannt:
Es werden für die ihnen nach den unbekämpft bleibenden Teilen des Schuldspruches zur Last fallenden Vergehen, und zwar Franz A zu I der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB und zu II des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB, Johann C und Franz D zu II des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 91 Abs 1 StGB, Franz A unter Bedachtnahme auf § 28 StGB, zu Geldstrafen verurteilt, wie folgt:Es werden für die ihnen nach den unbekämpft bleibenden Teilen des Schuldspruches zur Last fallenden Vergehen, und zwar Franz A zu römisch eins der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB, Johann C und Franz D zu römisch zwei des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 91, Absatz eins, StGB, Franz A unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB, zu Geldstrafen verurteilt, wie folgt:
Franz A zu 140 (einhundertundvierzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 70 (siebzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Johann C zu 80 (achtzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 40 (vierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und Franz D zu 90 (neunzig) Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 (fünfundvierzig) Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.
Der einzelne Tagessatz wird bei Franz A mit S 112,-- (einhundertzwälf Schilling), bei Johann C mit S 89,-- (neunundachtzig Schilling) und bei Franz D mit S 71,-- (einundsiebzig Schilling) bestimmt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Angeklagten und die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche werden aus dem Ersturteil übernommen.