Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 6 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung rügt die Beschwerde, daß den Geschwornen zur zweiten Hauptfrage (nach versuchtem Mord an Hans B) nicht (auch) eine Eventualfrage in Richtung § 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Satz StGB gestellt worden ist, wiewohl die Verfahrensergebnisse eine derartige Tatbeurteilung indiziert hätten und das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Genannten als erschwerend gewertet hat, wofür es aber eines bezüglichen Wahrspruchs der Geschwornen bedurft hätten.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung rügt die Beschwerde, daß den Geschwornen zur zweiten Hauptfrage (nach versuchtem Mord an Hans B) nicht (auch) eine Eventualfrage in Richtung Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB gestellt worden ist, wiewohl die Verfahrensergebnisse eine derartige Tatbeurteilung indiziert hätten und das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Genannten als erschwerend gewertet hat, wofür es aber eines bezüglichen Wahrspruchs der Geschwornen bedurft hätten.
Mit diesem Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer einem grundlegenden Irrtum: Jene Hauptfrage, zu welcher seiner Meinung nach eine (weitere) Eventualfrage gestellt werden hätte sollen, wurde von den Geschwornen ebenso verneint wie die hiezu gestellte erste Eventualfrage; daher kann sich der (von diesem Vorwurf dementsprechend freigesprochene) Angeklagte nicht dadurch beschwert erachten, daß hiezu keine weitere Eventualfrage gestellt worden ist; hätte doch deren Beantwortung durch die Geschwornen letztlich auch zu einem Schuldspruch führen können. Eine solche Beschwer kann der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage aber auch nicht daraus ableiten, daß der Schwurgerichtshof das Tatgeschehen nicht insgesamt (nur) als versuchten schweren Raub nach § 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall (im Hinblick auf die Verwendung einer Waffe) und zweiter Satz (im Hinblick auf die schwere Verletzung des Bezirksinspektors B) StGB beurteilt, sondern die erste Hauptfrage (lediglich) in Richtung versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB gestellt und hinsichtlich der Verletzung des Beamten eine zweite Hauptfrage (nach versuchtem Mord) bzw. eine Eventualfrage (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung) in das Fragenschema aufgenommen hat. Würde doch eine solche, mit dem bezüglichen Einwand der Beschwerde angestrebte Tatbeurteilung die Annahme eines weiteren strafsatzändernden Umstands, nämlich jenes des zweiten Satzes des § 143 StGB, zur Folge haben, was dem Angeklagten nicht zum Vor-, sondern ausschließlich zum Nachteil gereichen könnte. Der Umstand hinwieder, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Exekutivbeamten als eine vom Täter (fahrlässig) verschuldete Folge seiner (versuchten) Raubtat als erschwerend gewertet hat, betrifft ausschließlich eine Strafbemessungstatsache und nicht einen strafsatzändernden Umstand, sodaß es diesbezüglich eines Wahrspruchs der Geschwornen nicht bedurfte. Soweit der Angeklagte sich daher gegen den in Rede stehenden Erschwerungsgrund wendet, macht er in Wahrheit bloß einen Berufungsgrund geltend, auf den bei Erledigung seiner Berufung einzugehen sein wird.Mit diesem Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer einem grundlegenden Irrtum: Jene Hauptfrage, zu welcher seiner Meinung nach eine (weitere) Eventualfrage gestellt werden hätte sollen, wurde von den Geschwornen ebenso verneint wie die hiezu gestellte erste Eventualfrage; daher kann sich der (von diesem Vorwurf dementsprechend freigesprochene) Angeklagte nicht dadurch beschwert erachten, daß hiezu keine weitere Eventualfrage gestellt worden ist; hätte doch deren Beantwortung durch die Geschwornen letztlich auch zu einem Schuldspruch führen können. Eine solche Beschwer kann der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage aber auch nicht daraus ableiten, daß der Schwurgerichtshof das Tatgeschehen nicht insgesamt (nur) als versuchten schweren Raub nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall (im Hinblick auf die Verwendung einer Waffe) und zweiter Satz (im Hinblick auf die schwere Verletzung des Bezirksinspektors B) StGB beurteilt, sondern die erste Hauptfrage (lediglich) in Richtung versuchten schweren Raubes nach Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB gestellt und hinsichtlich der Verletzung des Beamten eine zweite Hauptfrage (nach versuchtem Mord) bzw. eine Eventualfrage (nach absichtlicher schwerer Körperverletzung) in das Fragenschema aufgenommen hat. Würde doch eine solche, mit dem bezüglichen Einwand der Beschwerde angestrebte Tatbeurteilung die Annahme eines weiteren strafsatzändernden Umstands, nämlich jenes des zweiten Satzes des Paragraph 143, StGB, zur Folge haben, was dem Angeklagten nicht zum Vor-, sondern ausschließlich zum Nachteil gereichen könnte. Der Umstand hinwieder, daß das Geschwornengericht bei der Strafbemessung die schwere Verletzung des Exekutivbeamten als eine vom Täter (fahrlässig) verschuldete Folge seiner (versuchten) Raubtat als erschwerend gewertet hat, betrifft ausschließlich eine Strafbemessungstatsache und nicht einen strafsatzändernden Umstand, sodaß es diesbezüglich eines Wahrspruchs der Geschwornen nicht bedurfte. Soweit der Angeklagte sich daher gegen den in Rede stehenden Erschwerungsgrund wendet, macht er in Wahrheit bloß einen Berufungsgrund geltend, auf den bei Erledigung seiner Berufung einzugehen sein wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO in Verbindung mit § 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung der § 285 b Abs 6, 344 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 285, b Absatz 6, 344, StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.