Das Vorliegen all dieser Umstände hat das Schöffengericht indes ohnehin zu Gunsten der Angeklagten als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt (Bd V S 442 f, 502, 504, 505 d. A). Durch die Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme kann sich der Beschwerdeführer daher nicht mit Grund für beschwert erachten.Das Vorliegen all dieser Umstände hat das Schöffengericht indes ohnehin zu Gunsten der Angeklagten als erwiesen angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt (Bd römisch fünf S 442 f, 502, 504, 505 d. A). Durch die Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme kann sich der Beschwerdeführer daher nicht mit Grund für beschwert erachten.
Inwiefern diesen vom Erstgericht festgestellten Tatsachen aber für die rechtliche Beurteilung des Tatverhaltens der Angeklagten (in Richtung eines Mißbrauchs der Amtsgewalt) Bedeutung zukommt, wird bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erörtert werden.
Soweit in der Verfahrensrüge außerdem geltend gemacht wird, der Zeuge Dipl.Ing. J hätte auf Grund der Kenntnis des Betriebes und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bekunden können, daß diesem die Verleitung eines Beamten zu einem unkorrekten Verhalten nicht zuzutrauen sei (Bd V, S 548 d. A) fehlt es schon an der formellen Voraussetzung eines konformen, sich auch auf dieses Beweisthema beziehenden Antrages in der Hauptverhandlung.Soweit in der Verfahrensrüge außerdem geltend gemacht wird, der Zeuge Dipl.Ing. J hätte auf Grund der Kenntnis des Betriebes und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bekunden können, daß diesem die Verleitung eines Beamten zu einem unkorrekten Verhalten nicht zuzutrauen sei (Bd römisch fünf, S 548 d. A) fehlt es schon an der formellen Voraussetzung eines konformen, sich auch auf dieses Beweisthema beziehenden Antrages in der Hauptverhandlung.
Im übrigen liefe ein solcher Antrag, wäre er gestellt worden, auf das Begehren nach Vernehmung eines bloßen Leumundszeugen zur Bewertung der ausschließlich vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilenden Glaubwürdigkeit der (auch eine Bestimmung des Friedrich A zu einer Falschbeurkundung leugnenden) Verantwortung des Angeklagten B hinaus; ein derartiger Leumundsbeweis wäre aber nur unter besonderen, hier jedenfalls nicht gegebenen Umständen zulässig (vgl. EvBl. 1970/106 u.a.).Im übrigen liefe ein solcher Antrag, wäre er gestellt worden, auf das Begehren nach Vernehmung eines bloßen Leumundszeugen zur Bewertung der ausschließlich vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilenden Glaubwürdigkeit der (auch eine Bestimmung des Friedrich A zu einer Falschbeurkundung leugnenden) Verantwortung des Angeklagten B hinaus; ein derartiger Leumundsbeweis wäre aber nur unter besonderen, hier jedenfalls nicht gegebenen Umständen zulässig vergleiche EvBl. 1970/106 u.a.).
Die Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidungswesentliche Umstände offenbar nur unzureichend, widersprüchlich und unvollständig begründet.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in mehrfacher Richtung als im Ausspruch über entscheidungswesentliche Umstände offenbar nur unzureichend, widersprüchlich und unvollständig begründet.
Die Mängelrüge versagt.
Zur entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung, der Angeklagte B habe Friedrich A durch das Ersuchen, bei Ausstellung von Bedarfsnachweisen Namen aus früheren Antragsformularen, Gemeindelisten oder Eigenlisten zu verwenden, dazu bestimmt, in einer Vielzahl von Fällen Bedarfsnachweise ohne Anträge von Brotmehlbeziehern und ohne Prüfung der Bezugsberechtigung auszustellen, und darin fingierte Namen von Bezugsberechtigten einzusetzen, gelangte das Erstgericht im wesentlichen auf Grund der Angaben des Angeklagten A bei seinen Einvernahmen durch seinen Dienstvorgesetzten Hofrat Dr. Johann K und durch den Leiter der Agrarabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung Dr. Franz L (Bd V S 507, 508 d. A). Warum es diesen aus eigenem Antrieb ohne Drängen und Vorhalte gemachten Angaben des Angeklagten A Glauben geschenkt, seine anderslautende spätere Darstellung sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und der übrigen Angeklagten dagegen als bloße Schutzbehauptung abgelehnt hat, wird in den Urteilsgründen in schlüssiger Weise dargelegt (Bd V S 507 ff d. A), wobei das Erstgericht auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, er habe sich im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten im wesentlichen widerspruchsfrei verantwortet, im Urteil ausdrücklich erwähnte (Bd V, S 475 d. A). Mit der hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft positiven Beurteilung von Ergebnissen des Vorverfahrens - in dem der Angeklagte A unter anderem deponierte, fingierte Brotbedarfsnachweise auch über Ersuchen des Angeklagten B ausgestellt zu haben (Bd I S 367, Bd II S 816 u. 847 d. A) - steht durchaus nicht im Widerspruch, wenn das Erstgericht vermeint, daß die erhebenden Behörden und Organe im Vorverfahren selbst von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen (über die rechtliche Natur des Bedarfsnachweises) ausgingen, da ein solcher Rechtsirrtum seitens der vernehmenden Beamten eine richtige Erfassung des den Gegenstand der Vernehmungen bildenden Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keineswegs ausschließt. Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht auch mit der Frage befaßt, warum der Angeklagte A seitens der Mitangeklagten dazu bestimmt wurde, fingierte Brotmehlbedarfsnachweise ohne Anträge der Brotmehlbezieher und Prüfung der Bezugsberechtigung auszustellen und als ein jedenfalls auch auf den Angeklagten B zutreffendes Tatmotiv angeführt, daß die Gemeinden nicht mehr so viel Brotmehlbedarfsnachweise ausgestellt hätten wie früher (vgl. Bd V S 431, 443 d.Zur entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung, der Angeklagte B habe Friedrich A durch das Ersuchen, bei Ausstellung von Bedarfsnachweisen Namen aus früheren Antragsformularen, Gemeindelisten oder Eigenlisten zu verwenden, dazu bestimmt, in einer Vielzahl von Fällen Bedarfsnachweise ohne Anträge von Brotmehlbeziehern und ohne Prüfung der Bezugsberechtigung auszustellen, und darin fingierte Namen von Bezugsberechtigten einzusetzen, gelangte das Erstgericht im wesentlichen auf Grund der Angaben des Angeklagten A bei seinen Einvernahmen durch seinen Dienstvorgesetzten Hofrat Dr. Johann K und durch den Leiter der Agrarabteilung der Oberösterreichischen Landesregierung Dr. Franz L (Bd römisch fünf S 507, 508 d. A). Warum es diesen aus eigenem Antrieb ohne Drängen und Vorhalte gemachten Angaben des Angeklagten A Glauben geschenkt, seine anderslautende spätere Darstellung sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und der übrigen Angeklagten dagegen als bloße Schutzbehauptung abgelehnt hat, wird in den Urteilsgründen in schlüssiger Weise dargelegt (Bd römisch fünf S 507 ff d. A), wobei das Erstgericht auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, er habe sich im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten im wesentlichen widerspruchsfrei verantwortet, im Urteil ausdrücklich erwähnte (Bd römisch fünf, S 475 d. A). Mit der hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft positiven Beurteilung von Ergebnissen des Vorverfahrens - in dem der Angeklagte A unter anderem deponierte, fingierte Brotbedarfsnachweise auch über Ersuchen des Angeklagten B ausgestellt zu haben (Bd römisch eins S 367, Bd römisch zwei S 816 u. 847 d. A) - steht durchaus nicht im Widerspruch, wenn das Erstgericht vermeint, daß die erhebenden Behörden und Organe im Vorverfahren selbst von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen (über die rechtliche Natur des Bedarfsnachweises) ausgingen, da ein solcher Rechtsirrtum seitens der vernehmenden Beamten eine richtige Erfassung des den Gegenstand der Vernehmungen bildenden Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht keineswegs ausschließt. Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich das Erstgericht auch mit der Frage befaßt, warum der Angeklagte A seitens der Mitangeklagten dazu bestimmt wurde, fingierte Brotmehlbedarfsnachweise ohne Anträge der Brotmehlbezieher und Prüfung der Bezugsberechtigung auszustellen und als ein jedenfalls auch auf den Angeklagten B zutreffendes Tatmotiv angeführt, daß die Gemeinden nicht mehr so viel Brotmehlbedarfsnachweise ausgestellt hätten wie früher vergleiche Bd römisch fünf S 431, 443 d.
A). Aus all diesen Gründen konnte das Erstgericht auf Grund der Verfahrensergebnisse ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik zu dem Ergebnis gelangen, daß (auch) der Angeklagte B die Falschbeurkundungen durch A in Ansehung der gegenständlichen Bedarfsnachweise vorsätzlich veranlaßt hat.
Dem Beschwerdeeinwand, das angefochtene Urteil sei im bezüglichen Schuldspruch unvollständig begründet, weil darin die Aussagen der im Vorverfahren vernommenen Zeugen Elisabeth M (Bd. II S 91 d. A), Josef N (Bd III S 351, Bd IV S 13 d. A), Josef O (Bd III S 421, Bd IV S 9 d. A) und Josef P (Bd II S 453, Bd. IV S 11 d. A), denen zufolge im Betrieb des Angeklagten B kein Brotmehl ohne Bedarfsnachweis verabreicht worden sei, mit Stillschweigen übergangen worden seien, ist zunächst entgegenzuhalten, daß auf diese Aussagen bei der Urteilsfindung und Urteilsbegründung keine Rücksicht zu nehmen war, da auf ihre Verlesung von den Parteien einverständlich verzichtet wurde und sie sohin nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (Bd V S 193 ff, insbes. 196 d. A). Im übrigen aber läßt sich aus den bezüglichen Aussagen lediglich ableiten, daß die Zeugin M als Buchhalterin des Angeklagten Brotmehl nur gegen Vorlage eines von der jeweiligen Gemeinde oder von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellten Bedarfsnachweise abgegeben hat und die anderen genannten Zeugen solches nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten Bedarfsnachweises bezogen haben. Hingegen läßt sich daraus nichts für die Beurteilung der entscheidenden Frage gewinnen, über wessen Veranlassung es zur Ausstellung und Verwendung namensfingierter Bedarfsnachweise gekommen ist. Dem Urteil haftet demnach auch in diesem Belange weder ein formeller Begründungsmangel, noch, wie der Beschwerdeführer insoweit auch unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 9Dem Beschwerdeeinwand, das angefochtene Urteil sei im bezüglichen Schuldspruch unvollständig begründet, weil darin die Aussagen der im Vorverfahren vernommenen Zeugen Elisabeth M (Bd. römisch zwei S 91 d. A), Josef N (Bd römisch drei S 351, Bd römisch vier S 13 d. A), Josef O (Bd römisch drei S 421, Bd römisch vier S 9 d. A) und Josef P (Bd römisch zwei S 453, Bd. römisch vier S 11 d. A), denen zufolge im Betrieb des Angeklagten B kein Brotmehl ohne Bedarfsnachweis verabreicht worden sei, mit Stillschweigen übergangen worden seien, ist zunächst entgegenzuhalten, daß auf diese Aussagen bei der Urteilsfindung und Urteilsbegründung keine Rücksicht zu nehmen war, da auf ihre Verlesung von den Parteien einverständlich verzichtet wurde und sie sohin nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (Bd römisch fünf S 193 ff, insbes. 196 d. A). Im übrigen aber läßt sich aus den bezüglichen Aussagen lediglich ableiten, daß die Zeugin M als Buchhalterin des Angeklagten Brotmehl nur gegen Vorlage eines von der jeweiligen Gemeinde oder von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellten Bedarfsnachweise abgegeben hat und die anderen genannten Zeugen solches nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten Bedarfsnachweises bezogen haben. Hingegen läßt sich daraus nichts für die Beurteilung der entscheidenden Frage gewinnen, über wessen Veranlassung es zur Ausstellung und Verwendung namensfingierter Bedarfsnachweise gekommen ist. Dem Urteil haftet demnach auch in diesem Belange weder ein formeller Begründungsmangel, noch, wie der Beschwerdeführer insoweit auch unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9
lit. a StPO darzutun versucht, ein Feststellungsmangel an. Mit seinen weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge vermag der Beschwerdeführer sohin nach keiner Richtung den Nachweis eines formellen Begründungsmangels im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO zu erbringen; vielmehr erschöpfen sich diese in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründeten freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Litera a, StPO darzutun versucht, ein Feststellungsmangel an. Mit seinen weitwendigen Ausführungen zur Mängelrüge vermag der Beschwerdeführer sohin nach keiner Richtung den Nachweis eines formellen Begründungsmangels im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu erbringen; vielmehr erschöpfen sich diese in einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Bekämpfung der unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse schlüssig und zureichend begründeten freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Auf den vom Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 10Auf den vom Beschwerdeführer unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO, sachlich jedoch aus dem Grunde der Z 9 lit. a der zitierten Gesetzesstelle erhobenen Beschwerdeeinwand, die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 311 StGB verstoße gegen Grundsätze des § 61 StGB, war nicht weiter einzugehen, da das Verhalten der Angeklagten, wie im folgenden dargelegt werden wird, bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB teils in der Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12StPO, sachlich jedoch aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle erhobenen Beschwerdeeinwand, die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 311, StGB verstoße gegen Grundsätze des Paragraph 61, StGB, war nicht weiter einzugehen, da das Verhalten der Angeklagten, wie im folgenden dargelegt werden wird, bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB teils in der Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12
StGB erfüllt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil nämlich insoferne an, als die Angeklagten bloß wegen des Vergehens nach dem § 311 StGB (bzw. der Beteiligung an diesem Delikt nach dem § 12 StGB) und nicht wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB (bzw. der Beteiligung daran nach dem § 12 StGB) verurteilt wurden. In ihrer nur auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß durch die bewußt unwahre Beurkundung der Bezugsberechtigung einer bestimmten (fingierten) Person und Feststellung des Anspruchs derselben auf eine bestimmte Bezugsmenge an Brotmehl seitens des Angeklagten A (unter Beteiligung der übrigen Angeklagten) zum Zwecke der Sicherung der Getreidebewirtschaftung und der Unterbindung einer unrechtmäßigen Verwendung von Brotmehl normierte behördliche Maßnahmen bewußt beeinträchtigt, sohin ein konkretes Recht des Staates vorsätzlich verletzt worden sei.Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil nämlich insoferne an, als die Angeklagten bloß wegen des Vergehens nach dem Paragraph 311, StGB (bzw. der Beteiligung an diesem Delikt nach dem Paragraph 12, StGB) und nicht wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB (bzw. der Beteiligung daran nach dem Paragraph 12, StGB) verurteilt wurden. In ihrer nur auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß durch die bewußt unwahre Beurkundung der Bezugsberechtigung einer bestimmten (fingierten) Person und Feststellung des Anspruchs derselben auf eine bestimmte Bezugsmenge an Brotmehl seitens des Angeklagten A (unter Beteiligung der übrigen Angeklagten) zum Zwecke der Sicherung der Getreidebewirtschaftung und der Unterbindung einer unrechtmäßigen Verwendung von Brotmehl normierte behördliche Maßnahmen bewußt beeinträchtigt, sohin ein konkretes Recht des Staates vorsätzlich verletzt worden sei.
Außerdem sei der Staat bzw. der Getreidewirtschaftsfonds durch das Tatverhalten der Angeklagten auch in seinem Rückersatz- und Rückerstattungsanspruch nach § 35 Abs. 2Außerdem sei der Staat bzw. der Getreidewirtschaftsfonds durch das Tatverhalten der Angeklagten auch in seinem Rückersatz- und Rückerstattungsanspruch nach Paragraph 35, Absatz 2
MOG 1967, also an seinem Vermögen geschädigt worden. Die Beschwerde ist begründet.
Das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erfordert unter anderem eine tätergewollte Schädigung eines anderen, die allerdings nicht notwendig ein Vermögensrecht betreffen muß, sondern auch in der Schädigung eines anderen Rechtsgutes, insbesondere eines konkreten öffentlichen Rechtes bestehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist darunter die Vereitlung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will; die Schädigung eines bloß allgemeinen staatlichen Kontroll- oder Aufsichtsrechtes oder die Mißachtung interner Dienstvorschriften ohne Gefährdung des dahinter stehenden gesetzlichen Zwecks genügt hingegen nicht. Auf dem Gebiet der Lebensmittelbewirtschaftung hat der Gesetzgeber in den auch zur Tatzeit geltenden Vorschriften des LBG 1952 in Verbindung mit den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anordnungen getroffen, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine lückenlose Bewirtschaftung von Brotmehl sichern sollen. Unter anderem ist die Ausstellung von Bedarfsnachweisen vorgesehen, die die Müller zum Abverkauf von subventioniertem Brotmehl an die darin genannten Personen berechtigen und dem Staat zum Nachweis dienen, daß von den Müllern auch im Detailverkauf, ebenso wie im (Groß-) Handel, Brotmehl nur an Berechtigte abgegeben werde, von denen angenommen werden kann, daß sie das Brotmehl dann auch tatsächlich der menschlichen Ernährung zuführen. Nach den eingangs zitierten Vorschriften haben die zuständigen Behörden (Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft) bei der Ausstellung von Bedarfsnachweisen zu prüfen, ob beim jeweiligen Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und welche Bezugsmenge ihm zusteht; sodann haben sie zu beurkunden, daß die im amtlichen Formular des Bedarfsnachweises festgelegten und mit der Unterschrift des ausstellenden Organs und mit Amtssiegel bekräftigten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft wurden. Dieser Vorgang stellt keinen bloßen Formalakt, sondern einen der Sicherung bestimmter öffentlicher Interessen, nämlich der Sicherung der Getreidebewirtschaftung dienenden staatlichen Vollzugsakt dar, durch den sich die Verwaltung die Gewißheit über die Abgabe von subventioniertem Brotmehl nur an bezugsberechtigte Personen verschaffen will. Durch eine bewußt unwahre Beurkundung der Prüfung der Bezugsvoraussetzungen in Ansehung einer bestimmten (tatsächlich jedoch fingierten) Person und Bestätigung des Anspruchs derselben auf eine bestimmte Bezugsmenge an Brotmehl, obwohl die betreffende, im Bedarfsnachweis genannte Person in Wirklichkeit keinen Anspruch hat, mißbraucht ein Beamter daher wissentlich sein Amt. Er handelt dabei auch mit dem Vorsatz, eine konkrete Maßnahme der Verwaltung zu vereiteln und den Staat in einem konkreten Recht zu schädigen, wenn er, wie vorliegend, in Kenntnis des Umstandes, daß der Staat hiedurch an seinem Recht auf Rückforderung jener Subventionen Schaden nehmen kann, die auf Brotmengen entfallen, welche an nicht bezugsberechtigte Personen abgegeben wurden, eine nicht stattgefundene Prüfung materieller Anspruchsvoraussetzungen einer bestimmten Person mit positivem Ergebnis vortäuscht, deren tatsächliche Durchführung dem vom Gesetz normierten, den einschlägigen Vorschriften zufolge nicht bloß in einer mengenmäßigen Erfassung der abgegebenen Brotmehlmenge bestehenden Kontrollzweck der Getreidebewirtschaftung dienen sollte. Denn es hat der Staat ein konkretes Recht darauf, daß die (ausnahmsweise) mühlenseitige Abgabe von preisgestütztem Brotmehl, welches (ebenso wie Brotgetreide) im Interesse der heimischen Produktion, zur Erhaltung der Preisstabilität und zur Vermeidung von Versorgungsstörungen bewirtschaftet ist (§ 23 Abs. 1 Marktordnungsgesetz), an eine Person, die nicht Inhaber eines Mehlgroßhandels- oder Brotbackbetriebes ist, nur bei ordnungsgemäß festgestelltem Vorliegen aller in der Anordnung 109 genannten bezüglichen Voraussetzungen und nicht auf Grund eines bloß fingierten Bedarfsnachweises, also praktisch ohne einen solchen ('schwarz') erfolgt (vgl. SSt. 42/19; EvBl. 1973/108; EvBl. 1954/14).Das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erfordert unter anderem eine tätergewollte Schädigung eines anderen, die allerdings nicht notwendig ein Vermögensrecht betreffen muß, sondern auch in der Schädigung eines anderen Rechtsgutes, insbesondere eines konkreten öffentlichen Rechtes bestehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist darunter die Vereitlung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte Zweck beeinträchtigt werden soll, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Vorschrift erreichen will; die Schädigung eines bloß allgemeinen staatlichen Kontroll- oder Aufsichtsrechtes oder die Mißachtung interner Dienstvorschriften ohne Gefährdung des dahinter stehenden gesetzlichen Zwecks genügt hingegen nicht. Auf dem Gebiet der Lebensmittelbewirtschaftung hat der Gesetzgeber in den auch zur Tatzeit geltenden Vorschriften des LBG 1952 in Verbindung mit den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anordnungen getroffen, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine lückenlose Bewirtschaftung von Brotmehl sichern sollen. Unter anderem ist die Ausstellung von Bedarfsnachweisen vorgesehen, die die Müller zum Abverkauf von subventioniertem Brotmehl an die darin genannten Personen berechtigen und dem Staat zum Nachweis dienen, daß von den Müllern auch im Detailverkauf, ebenso wie im (Groß-) Handel, Brotmehl nur an Berechtigte abgegeben werde, von denen angenommen werden kann, daß sie das Brotmehl dann auch tatsächlich der menschlichen Ernährung zuführen. Nach den eingangs zitierten Vorschriften haben die zuständigen Behörden (Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft) bei der Ausstellung von Bedarfsnachweisen zu prüfen, ob beim jeweiligen Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und welche Bezugsmenge ihm zusteht; sodann haben sie zu beurkunden, daß die im amtlichen Formular des Bedarfsnachweises festgelegten und mit der Unterschrift des ausstellenden Organs und mit Amtssiegel bekräftigten Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft wurden. Dieser Vorgang stellt keinen bloßen Formalakt, sondern einen der Sicherung bestimmter öffentlicher Interessen, nämlich der Sicherung der Getreidebewirtschaftung dienenden staatlichen Vollzugsakt dar, durch den sich die Verwaltung die Gewißheit über die Abgabe von subventioniertem Brotmehl nur an bezugsberechtigte Personen verschaffen will. Durch eine bewußt unwahre Beurkundung der Prüfung der Bezugsvoraussetzungen in Ansehung einer bestimmten (tatsächlich jedoch fingierten) Person und Bestätigung des Anspruchs derselben auf eine bestimmte Bezugsmenge an Brotmehl, obwohl die betreffende, im Bedarfsnachweis genannte Person in Wirklichkeit keinen Anspruch hat, mißbraucht ein Beamter daher wissentlich sein Amt. Er handelt dabei auch mit dem Vorsatz, eine konkrete Maßnahme der Verwaltung zu vereiteln und den Staat in einem konkreten Recht zu schädigen, wenn er, wie vorliegend, in Kenntnis des Umstandes, daß der Staat hiedurch an seinem Recht auf Rückforderung jener Subventionen Schaden nehmen kann, die auf Brotmengen entfallen, welche an nicht bezugsberechtigte Personen abgegeben wurden, eine nicht stattgefundene Prüfung materieller Anspruchsvoraussetzungen einer bestimmten Person mit positivem Ergebnis vortäuscht, deren tatsächliche Durchführung dem vom Gesetz normierten, den einschlägigen Vorschriften zufolge nicht bloß in einer mengenmäßigen Erfassung der abgegebenen Brotmehlmenge bestehenden Kontrollzweck der Getreidebewirtschaftung dienen sollte. Denn es hat der Staat ein konkretes Recht darauf, daß die (ausnahmsweise) mühlenseitige Abgabe von preisgestütztem Brotmehl, welches (ebenso wie Brotgetreide) im Interesse der heimischen Produktion, zur Erhaltung der Preisstabilität und zur Vermeidung von Versorgungsstörungen bewirtschaftet ist (Paragraph 23, Absatz eins, Marktordnungsgesetz), an eine Person, die nicht Inhaber eines Mehlgroßhandels- oder Brotbackbetriebes ist, nur bei ordnungsgemäß festgestelltem Vorliegen aller in der Anordnung 109 genannten bezüglichen Voraussetzungen und nicht auf Grund eines bloß fingierten Bedarfsnachweises, also praktisch ohne einen solchen ('schwarz') erfolgt vergleiche SSt. 42/19; EvBl. 1973/108; EvBl. 1954/14).
So gesehen ist das Verhalten des Angeklagten Friedrich A, zu dem ihn die übrigen Angeklagten vorsätzlich bestimmten, als doloser Eingriff in ein konkretes Recht des Staates zu beurteilen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang nach dem Gesagten, ob etwa das in den bezüglichen Bedarfsnachweisen aufscheinende subventionierte Brotmehl an einen Personenkreis gelangt ist, der, hätte eine behördliche Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattgefunden, nach den einschlägigen Bewirtschaftungsvorschriften bezugsberechtigt gewesen wäre, und ob das Brotmehl letztlich tatsächlich der menschlichen Ernährung zugeführt wurde. Ebensowenig ist von Belang, daß die Angeklagten die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Funktion des Bedarfsnachweises im Rahmen der Getreidewirtschaft nicht näher kannten; genug daran, daß sie den Urteilsfeststellungen zufolge davon Kenntnis hatten, daß die bezüglichen Bedarfsnachweise unter Mißachtung der ihnen bekannten einschlägigen und noch in Geltung stehenden Rechtsvorschriften über die Getreidebewirtschaftung ohne Antrag und Prüfung durch den ausstellenden Beamten auf fingierten Namen ausgestellt und sodann zur Abdeckung von Brotmehlfehlmengen im Detailverkauf verwendet wurden und sich überdies des hinter den Bedarfsnachweisen stehenden Stützungswesens bewußt waren (Bd V S 442 d. A). Denn es ist eine genaue juristische Kenntnis vom Inhalt des von ihnen verletzten staatlichen Rechtes nicht erforderlich. Es genügt diesbezüglich vielmehr schon eine wenn auch laienhafte Vorstellung des Täters von diesem Recht, die das Erstgericht - nach dem oben Gesagten - im Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt hat. Auch kommt es nur den zuständigen Organen der Verwaltung zu, zu entscheiden, inwieweit sie ihr im Gesetz vorgesehenes Kontrollrecht, um sich von der tatsächlichen Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften zu überzeugen, in concreto ausüben; unerheblich ist, ob die staatlichen Organe tatsächlich kontrollieren, daß im Detailverkauf ab Mühle subventioniertes Brotmehl nur an bezugsberechtigte Personen abgegeben wird, und ob und inwieweit eine ausreichende, nicht nur die Brotmehlmenge, sondern auch die bezugsberechtigten Personen umfassende Kontrolle überhaupt möglich ist.So gesehen ist das Verhalten des Angeklagten Friedrich A, zu dem ihn die übrigen Angeklagten vorsätzlich bestimmten, als doloser Eingriff in ein konkretes Recht des Staates zu beurteilen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang nach dem Gesagten, ob etwa das in den bezüglichen Bedarfsnachweisen aufscheinende subventionierte Brotmehl an einen Personenkreis gelangt ist, der, hätte eine behördliche Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen stattgefunden, nach den einschlägigen Bewirtschaftungsvorschriften bezugsberechtigt gewesen wäre, und ob das Brotmehl letztlich tatsächlich der menschlichen Ernährung zugeführt wurde. Ebensowenig ist von Belang, daß die Angeklagten die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Funktion des Bedarfsnachweises im Rahmen der Getreidewirtschaft nicht näher kannten; genug daran, daß sie den Urteilsfeststellungen zufolge davon Kenntnis hatten, daß die bezüglichen Bedarfsnachweise unter Mißachtung der ihnen bekannten einschlägigen und noch in Geltung stehenden Rechtsvorschriften über die Getreidebewirtschaftung ohne Antrag und Prüfung durch den ausstellenden Beamten auf fingierten Namen ausgestellt und sodann zur Abdeckung von Brotmehlfehlmengen im Detailverkauf verwendet wurden und sich überdies des hinter den Bedarfsnachweisen stehenden Stützungswesens bewußt waren (Bd römisch fünf S 442 d. A). Denn es ist eine genaue juristische Kenntnis vom Inhalt des von ihnen verletzten staatlichen Rechtes nicht erforderlich. Es genügt diesbezüglich vielmehr schon eine wenn auch laienhafte Vorstellung des Täters von diesem Recht, die das Erstgericht - nach dem oben Gesagten - im Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt hat. Auch kommt es nur den zuständigen Organen der Verwaltung zu, zu entscheiden, inwieweit sie ihr im Gesetz vorgesehenes Kontrollrecht, um sich von der tatsächlichen Einhaltung der Bewirtschaftungsvorschriften zu überzeugen, in concreto ausüben; unerheblich ist, ob die staatlichen Organe tatsächlich kontrollieren, daß im Detailverkauf ab Mühle subventioniertes Brotmehl nur an bezugsberechtigte Personen abgegeben wird, und ob und inwieweit eine ausreichende, nicht nur die Brotmehlmenge, sondern auch die bezugsberechtigten Personen umfassende Kontrolle überhaupt möglich ist.
Die Angeklagten verantworten demnach Mißbrauch der Amtsgewalt (als Beteiligte gemäß § 12 StGB) schon in Ansehung des konkreten Rechtes des Staates auf mühlenseitige Abgabe von subventioniertem Brotgetreide und Brotmehl im Detailhandel nur an bezugsberechtigte Personen, sodaß der weiteren Frage, ob die Tat auch ein Vermögensrecht des Staates erfaßt hat, für die Subsumtion unter den genannten Tatbestand an sich ausschlaggebende Bedeutung nicht (mehr) zukommt.Die Angeklagten verantworten demnach Mißbrauch der Amtsgewalt (als Beteiligte gemäß Paragraph 12, StGB) schon in Ansehung des konkreten Rechtes des Staates auf mühlenseitige Abgabe von subventioniertem Brotgetreide und Brotmehl im Detailhandel nur an bezugsberechtigte Personen, sodaß der weiteren Frage, ob die Tat auch ein Vermögensrecht des Staates erfaßt hat, für die Subsumtion unter den genannten Tatbestand an sich ausschlaggebende Bedeutung nicht (mehr) zukommt.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch auch darin beizupflichten, daß - objektiv - eine Schädigung des Staates (nicht nur in einem konkreten Recht, sondern) auch in seinem Vermögen eingetreten ist. Am Vermögen wird der Staat nämlich schon dann geschädigt, wenn jemand - sei es unter wissentlichem Mißbrauch der Befugnis eines Beamten, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, sei es nur durch zur Täuschung staatlicher Organe bestimmte Manipulationen - eine aus öffentlichen Mitteln zu gewährende Vergütung für erbrachte Leistungen erwirkt, ohne die Formvorschriften einzuhalten, deren Beachtung im Interesse der Allgemeinheit als wesentliche Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch vorgesehen ist. Dadurch, daß der Täter eine Vergütung erlangt, ohne daß die für ihre Inanspruchnahme bestehenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der betreffende Rechtsträger selbst dann geschädigt, wenn die Herauslockung der Vergütung deshalb erfolgt, weil der Täter ein öquivalent für eine tatsächlich erbrachte Leistung zu erlangen trachtet, bezüglich der er jedoch die Vergütungsvoraussetzungen nicht nachzuweisen vermag.
Wer demnach vorsätzlich Organe des Getreidewirtschaftsfonds durch fingierte Brotmehlbedarfsnachweise zur Auszahlung von Stützungsbeträgen und Vermahlungszuschüssen veranlaßt, die deren Empfänger nicht bzw. nicht in dem beantragten Ausmaß zustünden, schädigt dadurch den Staat an seinem Vermögen auch dann, wenn er bezweckt, mit den fingierten Bedarfsnachweisen Fehlmengen an Brotgetreide abzudecken und in der Verrechnung mit dem Getreidewirtschaftsfonds unterzubringen, für die ihm bei Vorlage inhaltlich richtiger Bedarfsnachweise oder bei Erstattung die tatsächlich vermahlten Brotmehlmengen richtig wiedergebender Mühlenmeldungen Stützungsbeträge und Vermahlungszuschüsse gewährt worden wären (EvBl. 1965/334;
RZ 1963, 102 u.a.).
Keinesfalls kann in diesem Zusammenhang der Auffassung des Erstgerichtes gefolgt werden, daß dem Getreidewirtschaftsfonds gegenüber fingierte Bedarfsnachweise dieselbe rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung hätten, wie inhaltlich richtige und demnach vorliegend ein Rückersatzanspruch des Staates gar nicht entstanden sei. Denn, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Ausstellung eines Bedarfsnachweises an bestimmte in Ansehung einer bezugsberechtigten Person festgestellte Anspruchsvoraussetzungen, wie Anzahl der berechtigten Personen und Menge des benötigten Brotmehls gebunden.
Schon der Umstand, daß nach den einschlägigen Vorschriften gewisse Beschränkungen in der Bezugsmenge und Anspruchsvoraussetzungen einer bestimmten bezugsberechtigten Person zur Erlangung eines Bedarfsnachweises festgelegt sind, verbietet daher eine Auslegung, es komme auf den Inhalt des Bedarfsnachweises gar nicht an. Diesbezüglich nahm nun das Erstgericht in Ansehung des Angeklagten Friedrich A als erwiesen an, daß er, wiewohl er wußte, es stehe hinter dem Bedarfsnachweis das Stützungswesen und, ohne die näheren Zusammenhänge zwischen den Bedarfsnachweisen und der Getreidepreisstützung, sowie der Vermahlungszuschüsse und Vermahlungsabgaben zu kennen, sich seine Vorstellungen auch auf den Rückerstattungsanspruch des Staates bei Abgabe von Mahlprodukten ohne Bedarfsnachweis bezogen, dennoch nicht von dem Vorsatz geleitet war, den Staat auch an seinem Vermögen zu schädigen (Bd V, S 442 f d. A). Hinsichtlich der Angeklagten B, C, D, E und F stellte das Erstgericht hingegen fest, daß diese die Bedarfsnachweise verwendeten, um den finanziellen Sanktionen des Fonds bei Nichtvorlage von Bedarfsnachweisen zu entgehen (Bd V, S 443 d. A). Damit hat es aber bei den letztgenannten Angeklagten (auch) das Vorliegen eines auf Vermögensschädigung im dargelegten Sinn gerichteten Vorsatzes und somit eine vorsätzliche Vermögensschädigung des Staates bzw. des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß der zu Unrecht gewährten Stützungsbeträge und Vermahlungszuschüsse (von ca. 1,35 S pro Kilogramm), welche auf die in den fingierten Bedarfsnachweisen bezeichneten Brotmengen entfallen (Bd V, S 411 und 441 d. A), bejaht. Dem kommt allerdings vorliegend im Ergebnis keine Bedeutung zu, weil diese Angeklagten durch ihre unabhängig voneinander begangenen Taten der Republik Österreich bzw. dem Getreidewirtschaftsfonds betrügerisch jeweils keinen S 100.000,--Schon der Umstand, daß nach den einschlägigen Vorschriften gewisse Beschränkungen in der Bezugsmenge und Anspruchsvoraussetzungen einer bestimmten bezugsberechtigten Person zur Erlangung eines Bedarfsnachweises festgelegt sind, verbietet daher eine Auslegung, es komme auf den Inhalt des Bedarfsnachweises gar nicht an. Diesbezüglich nahm nun das Erstgericht in Ansehung des Angeklagten Friedrich A als erwiesen an, daß er, wiewohl er wußte, es stehe hinter dem Bedarfsnachweis das Stützungswesen und, ohne die näheren Zusammenhänge zwischen den Bedarfsnachweisen und der Getreidepreisstützung, sowie der Vermahlungszuschüsse und Vermahlungsabgaben zu kennen, sich seine Vorstellungen auch auf den Rückerstattungsanspruch des Staates bei Abgabe von Mahlprodukten ohne Bedarfsnachweis bezogen, dennoch nicht von dem Vorsatz geleitet war, den Staat auch an seinem Vermögen zu schädigen (Bd römisch fünf, S 442 f d. A). Hinsichtlich der Angeklagten B, C, D, E und F stellte das Erstgericht hingegen fest, daß diese die Bedarfsnachweise verwendeten, um den finanziellen Sanktionen des Fonds bei Nichtvorlage von Bedarfsnachweisen zu entgehen (Bd römisch fünf, S 443 d. A). Damit hat es aber bei den letztgenannten Angeklagten (auch) das Vorliegen eines auf Vermögensschädigung im dargelegten Sinn gerichteten Vorsatzes und somit eine vorsätzliche Vermögensschädigung des Staates bzw. des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß der zu Unrecht gewährten Stützungsbeträge und Vermahlungszuschüsse (von ca. 1,35 S pro Kilogramm), welche auf die in den fingierten Bedarfsnachweisen bezeichneten Brotmengen entfallen (Bd römisch fünf, S 411 und 441 d. A), bejaht. Dem kommt allerdings vorliegend im Ergebnis keine Bedeutung zu, weil diese Angeklagten durch ihre unabhängig voneinander begangenen Taten der Republik Österreich bzw. dem Getreidewirtschaftsfonds betrügerisch jeweils keinen S 100.000,--
übersteigenden Schaden zugefügt haben und sohin durch die Unterstellung der Tat unter die - gegenüber § 103 StG eindeutig mildere - Bestimmung des § 302 StGB der Schuldund Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens voll erfaßt und eintätiges Zusammentreffen - wie dies in der Nichtigkeitsbeschwerde auch gar nicht beantragt wirdübersteigenden Schaden zugefügt haben und sohin durch die Unterstellung der Tat unter die - gegenüber Paragraph 103, StG eindeutig mildere - Bestimmung des Paragraph 302, StGB der Schuldund Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens voll erfaßt und eintätiges Zusammentreffen - wie dies in der Nichtigkeitsbeschwerde auch gar nicht beantragt wird
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mit dem Verbrechen bzw. Vergehen des Betruges nicht anzunehmen ist. Daß die Absicht der Täter auf die wiederkehrende Begehung von in jedem einzelnen Fall, mithin jeweils für sich allein, schwere Betrugshandlungen gerichtet gewesen ist (EvBl. 1977/182; RZ 1976/129 = LSK 1976/387) hat das Erstgericht nicht festgestellt. Solche Feststellungen hätten im Hinblick auf die den einzelnen Bedarfsnachweisen jeweils zugrundeliegenden Brotmehlmengen, aus denen in keinem Fall ein 5.000 S übersteigender Schaden resultierte, bei der gegebenen Sachlage auch nicht getroffen werden können. Demnach waren in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagte Friedrich A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und die Angeklagten Leopold B, Adolf C, Hermann Josef D, Franz E und Emmerich F wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach § 12, 302 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen nahm der Oberste Gerichtshof bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen während eines längeren Zeitraumes als erschwerend und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Straftaten, bei A überdies die zur Wahrheitsfindung beitragenden Angaben im Vorverfahren als mildernd an.mit dem Verbrechen bzw. Vergehen des Betruges nicht anzunehmen ist. Daß die Absicht der Täter auf die wiederkehrende Begehung von in jedem einzelnen Fall, mithin jeweils für sich allein, schwere Betrugshandlungen gerichtet gewesen ist (EvBl. 1977/182; RZ 1976/129 = LSK 1976/387) hat das Erstgericht nicht festgestellt. Solche Feststellungen hätten im Hinblick auf die den einzelnen Bedarfsnachweisen jeweils zugrundeliegenden Brotmehlmengen, aus denen in keinem Fall ein 5.000 S übersteigender Schaden resultierte, bei der gegebenen Sachlage auch nicht getroffen werden können. Demnach waren in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagte Friedrich A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und die Angeklagten Leopold B, Adolf C, Hermann Josef D, Franz E und Emmerich F wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, 302, Absatz eins, StGB schuldig zu sprechen. Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen nahm der Oberste Gerichtshof bei sämtlichen Angeklagten die Wiederholung der strafbaren Handlungen während eines längeren Zeitraumes als erschwerend und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Straftaten, bei A überdies die zur Wahrheitsfindung beitragenden Angaben im Vorverfahren als mildernd an.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten A die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen. Bei den übrigen Angeklagten sah er hingegen die im § 37 Abs. 1 StGB normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Geldstrafen an Stelle von (kurzfristigen) Freiheitsstrafen für gegeben an. Es wurden daher über sie die im Spruch angeführten Geldstrafen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze ist unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB sowie die oben angeführten Strafzumessungsgründe schuldangemessen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Leopold B von etwa S 25.000,-- bis S 27.000,--, des Adolf C von etwa S 10.000,-, des Hermann Josef D und des Franz E von je S 8.000,-- sowie des Emmerich F von S 12.000,--Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof beim Angeklagten A die aus dem Spruch ersichtliche Freiheitsstrafe für schuld- und tatangemessen. Bei den übrigen Angeklagten sah er hingegen die im Paragraph 37, Absatz eins, StGB normierten Voraussetzungen für die Verhängung von Geldstrafen an Stelle von (kurzfristigen) Freiheitsstrafen für gegeben an. Es wurden daher über sie die im Spruch angeführten Geldstrafen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze ist unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des Paragraph 32, StGB sowie die oben angeführten Strafzumessungsgründe schuldangemessen. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Leopold B von etwa S 25.000,-- bis S 27.000,--, des Adolf C von etwa S 10.000,-, des Hermann Josef D und des Franz E von je S 8.000,-- sowie des Emmerich F von S 12.000,--
und von Sorgepflichten des Leopold B und des Franz E für die Ehegattin, des Adolf C für Gattin und drei Kinder, des Hermann Josef D für Gattin und ein Kind, sowie des Emmerich F für Ehefrau und Mutter, wobei auch berücksichtigt wurde, daß die Angeklagten über zum Teil erheblichen Realbesitz verfügen, entspricht die Höhe der Tagessätze den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Angeklagten.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen waren gemäß § 19 Abs. 3 StGB die aus dem Spruch ersichtlichen Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen.Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen waren gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB die aus dem Spruch ersichtlichen Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen.
Dem Angeklagten A, der sich nach den Angaben seines Vorgesetzten - abgesehen von den zeitlich doch schon länger zurückliegenden Verfehlungen - bisher als fleißiger und gewissenhafter Beamter bewährt hat, konnte der Oberste Gerichtshof die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsehen. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten kam jedoch eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht, weil bei ihnen die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch die Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden kann.Dem Angeklagten A, der sich nach den Angaben seines Vorgesetzten - abgesehen von den zeitlich doch schon länger zurückliegenden Verfehlungen - bisher als fleißiger und gewissenhafter Beamter bewährt hat, konnte der Oberste Gerichtshof die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsehen. Hinsichtlich der übrigen Angeklagten kam jedoch eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht, weil bei ihnen die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch die Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.