Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. macht sich schuldig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Gleich einem solchen Schuldner ist gemäß § 161 Abs. 1 StGB. zu bestrafen, wer die im § 159 StGB.Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. macht sich schuldig, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Gleich einem solchen Schuldner ist gemäß Paragraph 161, Absatz eins, StGB. zu bestrafen, wer die im Paragraph 159, StGB.
genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 StGB.) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht; ebenso wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner, aber als dessen leitender Angestellter handelt (§ 161 Abs. 1 zweiter Satz StGB.) und somit durch sein Verhalten gegen die ihn treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht verstößt. Handelt der leitende Angestellte jedoch im Einverständnis mit dem Schuldner, so bedarf es der Haftungsbestimmung des § 161 StGB. nicht, weil er, wenn er auch mangels der dort geforderten persönlichen Qualifikation als unmittelbarer Täter nicht in Betracht kommt, zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die 'Eigenschaft als Gemeinschuldner' das Unrecht der Tat betrifft, weshalb gemäß § 14 Abs. 1 StGB. auch ein extraneus Täter des Delikts nach § 159 StGB. (durch sonstigen Beitrag) sein kann, ohnehin als Beteiligter (§ 12 StGB.) mit seinem Geschäftsherrn haftet (siehe Dokumentation, 175; Leukauf-Steininger2 § 12 RN 45; § 161, RN 3; Burgstaller, RZ. 1975, 32).genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB.) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht; ebenso wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner, aber als dessen leitender Angestellter handelt (Paragraph 161, Absatz eins, zweiter Satz StGB.) und somit durch sein Verhalten gegen die ihn treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht verstößt. Handelt der leitende Angestellte jedoch im Einverständnis mit dem Schuldner, so bedarf es der Haftungsbestimmung des Paragraph 161, StGB. nicht, weil er, wenn er auch mangels der dort geforderten persönlichen Qualifikation als unmittelbarer Täter nicht in Betracht kommt, zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die 'Eigenschaft als Gemeinschuldner' das Unrecht der Tat betrifft, weshalb gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StGB. auch ein extraneus Täter des Delikts nach Paragraph 159, StGB. (durch sonstigen Beitrag) sein kann, ohnehin als Beteiligter (Paragraph 12, StGB.) mit seinem Geschäftsherrn haftet (siehe Dokumentation, 175; Leukauf-Steininger2 Paragraph 12, RN 45; Paragraph 161,, RN 3; Burgstaller, RZ. 1975, 32).
Es ist mithin vorliegend entscheidend, ob der Angeklagte Walter A einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Helmut A hatte und dabei die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Sinne des § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB.) ursächlich gefördert hat. In diese Richtung gehen die Feststellungen des Erstgerichts, sodaß - hievon ausgehend - an sich sogleich in der Sache selbst entschieden werden könnte. Nun hat aber Walter A gerade zum Beweisthema, ob er maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens hatte, Beweisanträge gestellt, die das Erstgericht - zum Teil ohne Begründung - abgewiesen hat. Da der Angeklagte diese seine Verteidigungsrechte beeinträchtigende Vorgangsweise angesichts des vom Erstgericht gefällten Freispruchs nicht rügen konnte, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber voraussetzt, daß die für die rechtliche Subsumtion relevanten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen verfahrens- und begründungsmängelfrei sind, mußte sohin spruchgemäß entschieden und die Sache im Umfang der Anfechtung aufgehoben und zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.Es ist mithin vorliegend entscheidend, ob der Angeklagte Walter A einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens des Helmut A hatte und dabei die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) ursächlich gefördert hat. In diese Richtung gehen die Feststellungen des Erstgerichts, sodaß - hievon ausgehend - an sich sogleich in der Sache selbst entschieden werden könnte. Nun hat aber Walter A gerade zum Beweisthema, ob er maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsgebarung des Unternehmens hatte, Beweisanträge gestellt, die das Erstgericht - zum Teil ohne Begründung - abgewiesen hat. Da der Angeklagte diese seine Verteidigungsrechte beeinträchtigende Vorgangsweise angesichts des vom Erstgericht gefällten Freispruchs nicht rügen konnte, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber voraussetzt, daß die für die rechtliche Subsumtion relevanten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen verfahrens- und begründungsmängelfrei sind, mußte sohin spruchgemäß entschieden und die Sache im Umfang der Anfechtung aufgehoben und zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.