Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die vorliegenden Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig angeführt, sie bedürfen nur insoferne einer gewissen Modifizierung als von den vorangegangenen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (S. 15/I) einerseits die ersten drei und andererseits die dritte und vierte jeweils im Verhältnis des § 265 StPO (alt) bzw. der § 31, 40 StGB zueinander stehen und demnach in dieser Beziehung eine Einheit darstellen, sodaß § 33 Z. 2 StGB äußerstenfalls dreifach (und nicht fünffach) als verwirklicht angesehen werden kann. Von einem vollen Geständnis in der Hauptverhandlung, wie es die Berufung behauptet, kann im Hinblick darauf keine Rede sein, daß sich der Angeklagte Herbert A in der Hauptverhandlung auf eine angebliche Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit berief. Zutreffend hat das Erstgericht diesen Angeklagten auch eine sehr vernachlässigte Erziehung (nach Lage des Falles) nicht als mildernd im Sinne des § 34 Z. 1 StGB zugebilligt. Ferner könnte die von der Berufung relevierte, auf einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit beruhende (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung, weil im Sinne des § 35 StGB vorwerfbar, keinen zusätzlichen mildernden Umstand abgeben.Die vorliegenden Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht im wesentlichen richtig angeführt, sie bedürfen nur insoferne einer gewissen Modifizierung als von den vorangegangenen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten (S. 15/I) einerseits die ersten drei und andererseits die dritte und vierte jeweils im Verhältnis des Paragraph 265, StPO (alt) bzw. der Paragraph 31, 40, StGB zueinander stehen und demnach in dieser Beziehung eine Einheit darstellen, sodaß Paragraph 33, Ziffer 2, StGB äußerstenfalls dreifach (und nicht fünffach) als verwirklicht angesehen werden kann. Von einem vollen Geständnis in der Hauptverhandlung, wie es die Berufung behauptet, kann im Hinblick darauf keine Rede sein, daß sich der Angeklagte Herbert A in der Hauptverhandlung auf eine angebliche Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit berief. Zutreffend hat das Erstgericht diesen Angeklagten auch eine sehr vernachlässigte Erziehung (nach Lage des Falles) nicht als mildernd im Sinne des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB zugebilligt. Ferner könnte die von der Berufung relevierte, auf einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit beruhende (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende) Berauschung, weil im Sinne des Paragraph 35, StGB vorwerfbar, keinen zusätzlichen mildernden Umstand abgeben.
Im Ergebnis erweist sich die ausgesprochene Zusatzstrafe dennoch als überhöht. Ausgehend von den etwas (zu Gunsten des Angeklagten) modifizierten Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof unter weiterer Rücksichtnahme auf den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (nämlich eines Mopeds) nach § 136 Abs. 1 StGB, dessentwegen der Angeklagte gesondert zu den hier gemäß § 31, 40Im Ergebnis erweist sich die ausgesprochene Zusatzstrafe dennoch als überhöht. Ausgehend von den etwas (zu Gunsten des Angeklagten) modifizierten Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof unter weiterer Rücksichtnahme auf den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (nämlich eines Mopeds) nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB, dessentwegen der Angeklagte gesondert zu den hier gemäß Paragraph 31, 40
StGB berücksichtigten drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, daß bei gemeinsamer Aburteilung jenes Deliktes und der nunmehr geahndeten Straftaten in Beachtung der im § 32 StGB umschriebenen allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als 'Gesamt'-Strafe für alle deliktischen Handlungen angemessen wäre. Somit folgt aus § 40 StGB die in Stattgebung der Berufung niedriger ausgemessene, dem Spruch zu entnehmende Zusatzstrafe.StGB berücksichtigten drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, daß bei gemeinsamer Aburteilung jenes Deliktes und der nunmehr geahndeten Straftaten in Beachtung der im Paragraph 32, StGB umschriebenen allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als 'Gesamt'-Strafe für alle deliktischen Handlungen angemessen wäre. Somit folgt aus Paragraph 40, StGB die in Stattgebung der Berufung niedriger ausgemessene, dem Spruch zu entnehmende Zusatzstrafe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.