Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß im Urteil seine Verantwortung, er habe Franz B gesagt, dieser dürfe die Diebstahlsanzeige (betreffend den erwähnten PKW) erst machen und an die Versicherung erst herantreten, wenn er ihm das sage (vgl insbesondere S 503/I, 3, 9/II), nicht erörtert wurde. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zwar mit dem Vorhaben, im gegebenen Zusammenhang letztlich eine betrügerische Schädigung der C-Versicherung herbeizuführen, grundsätzlich einverstanden, doch hätte er bei Zutreffen seiner erwähnten (vom Erstgericht vernachlässigten) Verantwortung gegen die tatsächliche Ausführung des geplanten Betruges noch einen entscheidenden Vorbehalt gemacht. Sein Vorsatz wäre diesfalls zwar auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen zu diesem Betrug, nicht aber auch schon auf die Ausführung des Betruges selbst gerichtet gewesen.Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß im Urteil seine Verantwortung, er habe Franz B gesagt, dieser dürfe die Diebstahlsanzeige (betreffend den erwähnten PKW) erst machen und an die Versicherung erst herantreten, wenn er ihm das sage vergleiche insbesondere S 503/I, 3, 9/II), nicht erörtert wurde. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zwar mit dem Vorhaben, im gegebenen Zusammenhang letztlich eine betrügerische Schädigung der C-Versicherung herbeizuführen, grundsätzlich einverstanden, doch hätte er bei Zutreffen seiner erwähnten (vom Erstgericht vernachlässigten) Verantwortung gegen die tatsächliche Ausführung des geplanten Betruges noch einen entscheidenden Vorbehalt gemacht. Sein Vorsatz wäre diesfalls zwar auf die Vornahme von Vorbereitungshandlungen zu diesem Betrug, nicht aber auch schon auf die Ausführung des Betruges selbst gerichtet gewesen.
Daraus folgt aber, daß der Angeklagte zu einem von Franz B dennoch (gegen den Willen des Angeklagten, vorzeitig) versuchten Betrug nicht (im Sinne des 3. Falles des § 12 StGB) beigetragen haben könnte. Träfe die Verantwortung des Angeklagten zu, wäre Franz B nicht nur in einer belanglosen zeitlichen Tatmodalität vom gemeinsamen Tatplan abgewichen, sondern der seitens des Angeklagten vorsatzmäßig gedeckte Tatplan hätte sich in Wahrheit ausschließlich auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (durch Beiseiteschaffen des Fahrzeugs) erstreckt, wogegen das (für später in Aussicht genommene) einem eigenen Willensentschluß vorbehaltene betrügerische Herantreten an die C-Versicherung noch außerhalb des (bedingungslos und verbindlich) verabredeten Vorgehens gelegen gewesen wäre. Dem Angeklagten wäre es dann nicht etwa bloß gleichgültig gewesen, wann Franz B mit der Betrugsausführung beginnt (in welchem Fall die Frage, ob der Betrug von B früher oder später als vereinbart, untergenommen wurde, allerdings vernachlässigt werden könnte), sondern er hätte die von Franz B unter Mißachtung der getroffenen Abmachung konkret gesetzten Betrugsausführungshandlungen an sich nicht gewollt und daher die (sogar gegen seinen erklärten Willen begonnene) Tat weder durch psychische Unterstützung noch durch physische Hilfeleistung gefördert, zumal in letzterer Beziehung das beabsichtigte Beiseiteschaffen des Wagens überdies auch gar nicht gelang. Die Aufhebung des Ersturteils im bekämpften Umfang erweist sich mithin schon deshalb als unumgänglich, weil das erkennende Gericht die mehrfach erwähnten Behauptungen in der Verantwortung des Angeklagten (über den von Franz B gegen seinen Willen unternommenen Betrugsversuch) ungewürdigt ließ. Deren Zutreffen würde jedoch andererseits durchaus noch nicht bewirken, daß das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten straflos wäre. Da die Bestimmung des § 151 Abs 1 StGB verschiedene Handlungen im Vorfeld eines Versicherungsbetruges unter Strafe stellt, die ansonsten als bloße Vorbereitungshandlungen straflos wären, und darnach einen Versicherungsmißbrauch im Sinne dieser Gesetzesstelle ua insbesondere auch begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen eine gegen Diebstahl versicherte Sache beiseite schafft, müßte in diesem Fall im erneuerten Verfahren vielmehr des weiteren geprüft werden, ob der Angeklagte dieses Delikt (§ 151 Abs 1 StGB), allenfalls in der Erscheinungsform des - auch hier möglichen (vgl Kienapfel, BT II, § 151, RN 23-25, Liebscher in WK, § 151, RN 6, ÖJZ-LSK 1978/151) - Versuches, zu verantworten hat.Daraus folgt aber, daß der Angeklagte zu einem von Franz B dennoch (gegen den Willen des Angeklagten, vorzeitig) versuchten Betrug nicht (im Sinne des 3. Falles des Paragraph 12, StGB) beigetragen haben könnte. Träfe die Verantwortung des Angeklagten zu, wäre Franz B nicht nur in einer belanglosen zeitlichen Tatmodalität vom gemeinsamen Tatplan abgewichen, sondern der seitens des Angeklagten vorsatzmäßig gedeckte Tatplan hätte sich in Wahrheit ausschließlich auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles (durch Beiseiteschaffen des Fahrzeugs) erstreckt, wogegen das (für später in Aussicht genommene) einem eigenen Willensentschluß vorbehaltene betrügerische Herantreten an die C-Versicherung noch außerhalb des (bedingungslos und verbindlich) verabredeten Vorgehens gelegen gewesen wäre. Dem Angeklagten wäre es dann nicht etwa bloß gleichgültig gewesen, wann Franz B mit der Betrugsausführung beginnt (in welchem Fall die Frage, ob der Betrug von B früher oder später als vereinbart, untergenommen wurde, allerdings vernachlässigt werden könnte), sondern er hätte die von Franz B unter Mißachtung der getroffenen Abmachung konkret gesetzten Betrugsausführungshandlungen an sich nicht gewollt und daher die (sogar gegen seinen erklärten Willen begonnene) Tat weder durch psychische Unterstützung noch durch physische Hilfeleistung gefördert, zumal in letzterer Beziehung das beabsichtigte Beiseiteschaffen des Wagens überdies auch gar nicht gelang. Die Aufhebung des Ersturteils im bekämpften Umfang erweist sich mithin schon deshalb als unumgänglich, weil das erkennende Gericht die mehrfach erwähnten Behauptungen in der Verantwortung des Angeklagten (über den von Franz B gegen seinen Willen unternommenen Betrugsversuch) ungewürdigt ließ. Deren Zutreffen würde jedoch andererseits durchaus noch nicht bewirken, daß das dem Beschwerdeführer angelastete Tatverhalten straflos wäre. Da die Bestimmung des Paragraph 151, Absatz eins, StGB verschiedene Handlungen im Vorfeld eines Versicherungsbetruges unter Strafe stellt, die ansonsten als bloße Vorbereitungshandlungen straflos wären, und darnach einen Versicherungsmißbrauch im Sinne dieser Gesetzesstelle ua insbesondere auch begeht, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen eine gegen Diebstahl versicherte Sache beiseite schafft, müßte in diesem Fall im erneuerten Verfahren vielmehr des weiteren geprüft werden, ob der Angeklagte dieses Delikt (Paragraph 151, Absatz eins, StGB), allenfalls in der Erscheinungsform des - auch hier möglichen vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 151,, RN 23-25, Liebscher in WK, Paragraph 151,, RN 6, ÖJZ-LSK 1978/151) - Versuches, zu verantworten hat.
Da nach dem Gesagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß § 285 e StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da nach dem Gesagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war gemäß Paragraph 285, e StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.