Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Die gegen die Angeklagten Angela D und Renate H zu Punkt A/IV/2 a und A/IV/5 des Urteilssatzes ergangenen Schuldsprüche sind im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes nichtig, weil die von diesen Schuldsprüchen erfaßten Fahrlässigkeitstaten der beiden Angeklagten in Anbetracht der festgestellten Tatzeit 'Ende Dezember 1974' nach dem damals geltenden Recht (§ 477 StG. 1945) nicht strafbar waren. Die gegen den 'Käufer verdächtiger Waren' gerichtete Bestimmung des § 477 StG. 1945 stellte nämlich nur denjenigen unter Strafe, der eine verdächtige Sache 'an sich kauft, oder darauf als auf ein Pfand leiht'. Unentgeltlicher (schenkungsweiser) Sacherwerb fiel mithin nicht unter diesen Tatbestand (SSt. 19/99) und ein allgemeiner Tatbestand der fahrlässigen Sachhehlerei nach Art des § 165 StGB war dem StG-Recht fremd.Die gegen die Angeklagten Angela D und Renate H zu Punkt A/IV/2 a und A/IV/5 des Urteilssatzes ergangenen Schuldsprüche sind im Sinne des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes nichtig, weil die von diesen Schuldsprüchen erfaßten Fahrlässigkeitstaten der beiden Angeklagten in Anbetracht der festgestellten Tatzeit 'Ende Dezember 1974' nach dem damals geltenden Recht (Paragraph 477, StG. 1945) nicht strafbar waren. Die gegen den 'Käufer verdächtiger Waren' gerichtete Bestimmung des Paragraph 477, StG. 1945 stellte nämlich nur denjenigen unter Strafe, der eine verdächtige Sache 'an sich kauft, oder darauf als auf ein Pfand leiht'. Unentgeltlicher (schenkungsweiser) Sacherwerb fiel mithin nicht unter diesen Tatbestand (SSt. 19/99) und ein allgemeiner Tatbestand der fahrlässigen Sachhehlerei nach Art des Paragraph 165, StGB war dem StG-Recht fremd.
Mithin ist auf Grund der Bestimmungen der § 1 Absatz 1 und 61 StGB das vom Erstgericht in diesen beiden Fällen als erwiesen angenommene fahrlässige Tatverhalten straflos (siehe Leukauf-Steininger, Komm., S. 348) und der nach § 165 StGB gefällte Schuldspruch daher (insoweit) mit Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO behaftet.Mithin ist auf Grund der Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz 1 und 61 StGB das vom Erstgericht in diesen beiden Fällen als erwiesen angenommene fahrlässige Tatverhalten straflos (siehe Leukauf-Steininger, Komm., S. 348) und der nach Paragraph 165, StGB gefällte Schuldspruch daher (insoweit) mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet.
Die Angeklagte H war sohin überhaupt und die Angeklagte Angela D in bezug auf das Urteilsfaktum A/IV/2 a freizusprechen sowie über die letztgenannte Angeklagte für das ihr weiterhin zur Last fallende Vergehen nach § 165 StGB wegen der im Jahre 1975 außerdem begangenen fahrlässigen Sachhehlerei laut Punkt A/IV/2 b und c des Urteilssatzes nach dieser Gesetzesstelle eine (in Tagessätzen neu zu bemessende) Geldstrafe zu verhängen.Die Angeklagte H war sohin überhaupt und die Angeklagte Angela D in bezug auf das Urteilsfaktum A/IV/2 a freizusprechen sowie über die letztgenannte Angeklagte für das ihr weiterhin zur Last fallende Vergehen nach Paragraph 165, StGB wegen der im Jahre 1975 außerdem begangenen fahrlässigen Sachhehlerei laut Punkt A/IV/2 b und c des Urteilssatzes nach dieser Gesetzesstelle eine (in Tagessätzen neu zu bemessende) Geldstrafe zu verhängen.
Hinsichtlich der Angeklagten Renate F rügt die Staatsanwaltschaft in Anseuung des Schuldspruches zu Punkt A/IV/4 des Urteilssatzes zutreffend aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO eine unrichtige Tatsubsumtion.Hinsichtlich der Angeklagten Renate F rügt die Staatsanwaltschaft in Anseuung des Schuldspruches zu Punkt A/IV/4 des Urteilssatzes zutreffend aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine unrichtige Tatsubsumtion.
Die vom Erstgericht auch hier für den als fahrlässige Sachhehlerei im Sinne des § 165 StGB beurteilten Ankauf eines gestohlenen Rotfuchsmantels mit 'Ende Dezember 1974' angenommene Tatzeit bedingt nämlich (neuerlich) einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB Dieser führt jedoch angesichts der im § 477 StG. 1945 normierten milderen Strafdrohung (Geldstrafe bis höchstens 25.000 SDie vom Erstgericht auch hier für den als fahrlässige Sachhehlerei im Sinne des Paragraph 165, StGB beurteilten Ankauf eines gestohlenen Rotfuchsmantels mit 'Ende Dezember 1974' angenommene Tatzeit bedingt nämlich (neuerlich) einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 61, StGB Dieser führt jedoch angesichts der im Paragraph 477, StG. 1945 normierten milderen Strafdrohung (Geldstrafe bis höchstens 25.000 S
-
das entspräche bei vergleichsweiser Heranziehung des Art. VI StPAG. im Zusammenhang mit einer korrespondierenden / höchsten / Strafdrohung in einem Nebengesetz einer Obergrenze von 25 Tagessätzen - gegenüber der im § 165das entspräche bei vergleichsweiser Heranziehung des Artikel römisch sechs, StPAG. im Zusammenhang mit einer korrespondierenden / höchsten / Strafdrohung in einem Nebengesetz einer Obergrenze von 25 Tagessätzen - gegenüber der im Paragraph 165
StGB vorgesehenen Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen / bis zu je 3.000 S - gemäß § 19 Abs. 2 StGB /) zu einer Tatbeurteilung als 'bedenklicher Ankauf' im Sinne des § 477StGB vorgesehenen Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen / bis zu je 3.000 S - gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB /) zu einer Tatbeurteilung als 'bedenklicher Ankauf' im Sinne des Paragraph 477
StG. 1945; damit aber auch zur Verhängung einer (Summen-) Geldstrafe nach dieser Gesetzesstelle, zumal eine Geldstrafenbemessung in Tagessätzen im Sinne des § 19 Abs. 1StG. 1945; damit aber auch zur Verhängung einer (Summen-) Geldstrafe nach dieser Gesetzesstelle, zumal eine Geldstrafenbemessung in Tagessätzen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
bis 3 StGB mangels Zitierung dieser Bestimmung in der übergangsregelung des § 323 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt (vgl. RZ. 1975/11).bis 3 StGB mangels Zitierung dieser Bestimmung in der übergangsregelung des Paragraph 323, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt vergleiche RZ. 1975/11).
Wie die Staatsanwaltschaft schließlich noch in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 11 des § 281 Abs. 1Wie die Staatsanwaltschaft schließlich noch in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO - mit Recht - geltend macht, hat das Erstgericht bezüglich der Angeklagten Fritz B und Herbert D durch die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 120
Tagessätzen (bei Fritz B) bzw. 100 Tagessätzen (bei Herbert D), und damit auch durch die Festsetzung der für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen mit 'zwei Monaten Freiheitsstrafe' (bei B) bzw. '50
Tagen Freiheitsstrafe' (bei D) bestimmten Ersatzfreiheitsstrafen die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes -
der, wie schon erwähnt, im § 165 StGB nur bis zu 60 Tagessätzen reicht - überschritten. Das gleiche gilt im übrigen auch für die über die Angeklagten Angela D und Renate H verhängten Geldstrafen von je 100 Tagessätzen, doch führt bei diesen beiden Angeklagten - wie dargetan - schon die dem Ersturteil anhaftende Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a bzw. Z. 10 StPO zur Aufhebung auch des Strafausspruches.der, wie schon erwähnt, im Paragraph 165, StGB nur bis zu 60 Tagessätzen reicht - überschritten. Das gleiche gilt im übrigen auch für die über die Angeklagten Angela D und Renate H verhängten Geldstrafen von je 100 Tagessätzen, doch führt bei diesen beiden Angeklagten - wie dargetan - schon die dem Ersturteil anhaftende Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw. Ziffer 10, StPO zur Aufhebung auch des Strafausspruches.
Hinsichtlich der Angeklagten Fritz B und Herbert D war (hingegen) in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten dieser Angeklagten aus dem Grunde der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der diese Angeklagten betreffende Strafausspruch - wie im Spruche ersichtlich - zu korrigieren. Bei der Strafneubemessung konnte auf die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Erschwerungs- und Milderungsumstände sowie auf die im angefochtenen Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten zurückgegriffen werden, zumal der etwaige Eintritt einer maßgeblichen önderung der gemäß § 19 Abs. 2 StGB für die Bestimmung des Tagessatzes bedeutsamen Umstände seit dem Zeitpunkt des Urteils erster Instanz nicht hervorgekommen ist. Hievon ausgehend erachtet der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Strafen (bei Fritz B, Herbert D und Angela D nach Anzahl und Höhe der Tagessätze, bei Renate F als Summengeldstrafe) für schuldangemessen.Hinsichtlich der Angeklagten Fritz B und Herbert D war (hingegen) in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten dieser Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der diese Angeklagten betreffende Strafausspruch - wie im Spruche ersichtlich - zu korrigieren. Bei der Strafneubemessung konnte auf die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angenommenen Erschwerungs- und Milderungsumstände sowie auf die im angefochtenen Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten zurückgegriffen werden, zumal der etwaige Eintritt einer maßgeblichen önderung der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB für die Bestimmung des Tagessatzes bedeutsamen Umstände seit dem Zeitpunkt des Urteils erster Instanz nicht hervorgekommen ist. Hievon ausgehend erachtet der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Strafen (bei Fritz B, Herbert D und Angela D nach Anzahl und Höhe der Tagessätze, bei Renate F als Summengeldstrafe) für schuldangemessen.
Eine Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die über den Angeklagten B mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1978, AZ. 8 c Vr 9632/77, verhängte, gemäß § 43 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kam auf Grund der bereits früher - im Zusammenhang mit der Angeklagten F - erwähnten Anordnung des § 28 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.Eine Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, 40, StGB auf die über den Angeklagten B mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 1978, AZ. 8 c römisch fünf r 9632/77, verhängte, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kam auf Grund der bereits früher - im Zusammenhang mit der Angeklagten F - erwähnten Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, StGB nicht in Betracht.
Gemäß § 38 Abs. 1 StGB war jedoch die in diesem Verfahren erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft dem Angeklagten Fritz B (hier) auf die Geldstrafe anzurechnen (ÖJZ-LSK. 1976/122). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB war jedoch die in diesem Verfahren erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft dem Angeklagten Fritz B (hier) auf die Geldstrafe anzurechnen (ÖJZ-LSK. 1976/122). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.