Die von ihm dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die von ihm dagegen aus den Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Denn es läuft die Mängelrüge (Z 5) - in der der Angeklagte im wesentlichen bloß den Versuch unternimmt die Beweiskraft der Angaben des Belastungszeugen G***, in Ansehung deren das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abschwächungen gegenüber den im Vorverfahren deponierten Belastungen (AS 34 und 54), denen es einen höheren Stellenwert beimaß (US 10), ohnedies miterwog (vgl US 9), durch aus dem Zusammenhang gerissene Aussageteile in Zweifel zu setzen - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und muß hierauf nicht weiter eingegangen werden.Denn es läuft die Mängelrüge (Ziffer 5,) - in der der Angeklagte im wesentlichen bloß den Versuch unternimmt die Beweiskraft der Angaben des Belastungszeugen G***, in Ansehung deren das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vorgenommenen Abschwächungen gegenüber den im Vorverfahren deponierten Belastungen (AS 34 und 54), denen es einen höheren Stellenwert beimaß (US 10), ohnedies miterwog vergleiche US 9), durch aus dem Zusammenhang gerissene Aussageteile in Zweifel zu setzen - auf eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus und muß hierauf nicht weiter eingegangen werden.
Im einzelnen ist dem der Vollständigkeit halber beizufügen, daß die Frage, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen vollführte, um seine eigene Sexuallust und/oder die des Zeugen G*** zumindest zu erregen (abgesehen davon, daß dies aus seinen objektiven Handlungen denkfolgerichtig abgeleitet werden kann), nicht zu den für die Beurteilung der Schuld oder des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen zählt, weil es einer derartigen Willensrichtung zur Tatbestandserfüllung gar nicht bedarf (vgl Leukauf-Steininger, Komm 2 § 209 RN 6). Die Beschwerdebehauptung hinwider, das Gericht sei von der Aussage des Zeugen G*** ausgegangen, ohne die Verantwortung des Angeklagten und die des Zeugen P*** zu würdigen, ist schlechthin aktenwidrig, weil sich die Tatrichter mit den beiden letztangeführten Beweismitteln sehr wohl eingehend befaßten (vgl US 9 f und US 12 f). Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, weil sie (im Kern) lediglich vom Betasten des Geschlechtsteiles des Jugendlichen ausgeht, wogegen das Urteil wiederholte masturbatorische Handlungen des Beschwerdeführers konstatiert (US 5, 6 und 13), war die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Im einzelnen ist dem der Vollständigkeit halber beizufügen, daß die Frage, ob der Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen vollführte, um seine eigene Sexuallust und/oder die des Zeugen G*** zumindest zu erregen (abgesehen davon, daß dies aus seinen objektiven Handlungen denkfolgerichtig abgeleitet werden kann), nicht zu den für die Beurteilung der Schuld oder des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen zählt, weil es einer derartigen Willensrichtung zur Tatbestandserfüllung gar nicht bedarf vergleiche Leukauf-Steininger, Komm 2 Paragraph 209, RN 6). Die Beschwerdebehauptung hinwider, das Gericht sei von der Aussage des Zeugen G*** ausgegangen, ohne die Verantwortung des Angeklagten und die des Zeugen P*** zu würdigen, ist schlechthin aktenwidrig, weil sich die Tatrichter mit den beiden letztangeführten Beweismitteln sehr wohl eingehend befaßten vergleiche US 9 f und US 12 f). Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, weil sie (im Kern) lediglich vom Betasten des Geschlechtsteiles des Jugendlichen ausgeht, wogegen das Urteil wiederholte masturbatorische Handlungen des Beschwerdeführers konstatiert (US 5, 6 und 13), war die Beschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.