Der Sache nach nur den Schuldspruch laut Punkt A/II des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Die Feststellung über Umfang und Wert des genannten "Massivsilberbestecks" rügt der Beschwerdeführer mit der Argumentation als undeutlich, unvollständig bzw. widersprüchlich begründet, daß zum einen die Zeugin D*** nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen "Wahrscheinlichkeit" Depositionen über die Komplettheit ihres (vor längerer Zeit im Erbweg erhaltenen) Bestecks habe machen können, dieses vielmehr zugegebenermaßen kaum benützt habe, weshalb ein "gewisser Schwund, aus welchen Gründen immer, bis zum Diebstahl sehr lebensnah" sei; zum anderen gehe das vom Erstgericht "friktionslos" übernommene, "aufgrund eines Kataloges" erstellte Schätzungsgutachten des Sachverständigen Alfred R*** von "unrichtigen Prämissen" aus und sei demzufolge "nachweislich falsch".Der Sache nach nur den Schuldspruch laut Punkt A/II des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt. Die Feststellung über Umfang und Wert des genannten "Massivsilberbestecks" rügt der Beschwerdeführer mit der Argumentation als undeutlich, unvollständig bzw. widersprüchlich begründet, daß zum einen die Zeugin D*** nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen "Wahrscheinlichkeit" Depositionen über die Komplettheit ihres (vor längerer Zeit im Erbweg erhaltenen) Bestecks habe machen können, dieses vielmehr zugegebenermaßen kaum benützt habe, weshalb ein "gewisser Schwund, aus welchen Gründen immer, bis zum Diebstahl sehr lebensnah" sei; zum anderen gehe das vom Erstgericht "friktionslos" übernommene, "aufgrund eines Kataloges" erstellte Schätzungsgutachten des Sachverständigen Alfred R*** von "unrichtigen Prämissen" aus und sei demzufolge "nachweislich falsch".
Solcherart wird jedoch zum Teil unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung lediglich die Verläßlichkeit und Beweiskraft der in Rede stehenden Beweismittel - durch welche die angefochtenen Urteilskonstatierungen über den (Umfang und) Wert der bezüglichen Diebsbeute zureichend begründet sind - in Zweifel gezogen und demzufolge nur ein unzulässiger Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternommen.
So hat sich das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider mit der Frage des Umfangs der von den Angeklagten Wilhelm und Raimund H*** (aus einer beim Tatopfer zurückgelassenen Kassette) gestohlenen Silberbestecks ohnedies ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S 417 f, 420 f), wobei es sich insoweit auf die für glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin D*** (S 377), stützte, welche die von den beiden Angeklagten unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Johann P*** der Firma W*** als "Bruchsilber" verkauften, in dem - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 380) - Polizeibericht vom 2.Mai 1986 (S 159) nach Anzahl und Art beschriebenen Besteckteile bei der genannten Firma besichtigt hat (S 162).So hat sich das Erstgericht dem Beschwerdevorbringen zuwider mit der Frage des Umfangs der von den Angeklagten Wilhelm und Raimund H*** (aus einer beim Tatopfer zurückgelassenen Kassette) gestohlenen Silberbestecks ohnedies ausführlich auseinandergesetzt vergleiche S 417 f, 420 f), wobei es sich insoweit auf die für glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin D*** (S 377), stützte, welche die von den beiden Angeklagten unter Mitwirkung des abgesondert verfolgten Johann P*** der Firma W*** als "Bruchsilber" verkauften, in dem - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 380) - Polizeibericht vom 2.Mai 1986 (S 159) nach Anzahl und Art beschriebenen Besteckteile bei der genannten Firma besichtigt hat (S 162).
In Ansehung des Wertes des bezüglichen Diebsgutes hinwieder übergeht der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige sein vom Erstgericht gemäß § 258 Abs 2 StPO als unbedenklich übernommenes - keinesfalls nach dem vom Täter erzielten Erlös, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert für den Bestohlenen zu erstellendes (EvBl 1964/284 uva) - Schätzungsgutachten (ON 67, S 397 iVm S 406) nicht nur auf den zuvor genannten (detaillierten) Polizeibericht, sondern hinsichtlich der Besteck-Fasson auch auf die vom Beschwerdeführer - der früher (zumindest als Lehrling) bei der Erzeugerfirma S*** beschäftigt gewesen ist (S 369) - in der Hauptverhandlung am 26.September 1986 (anhand eines Kataloges der Firma S***) gemachten Angaben gestützt hat (S 406, 419 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.In Ansehung des Wertes des bezüglichen Diebsgutes hinwieder übergeht der Beschwerdeführer, daß der Sachverständige sein vom Erstgericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO als unbedenklich übernommenes - keinesfalls nach dem vom Täter erzielten Erlös, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert für den Bestohlenen zu erstellendes (EvBl 1964/284 uva) - Schätzungsgutachten (ON 67, S 397 in Verbindung mit S 406) nicht nur auf den zuvor genannten (detaillierten) Polizeibericht, sondern hinsichtlich der Besteck-Fasson auch auf die vom Beschwerdeführer - der früher (zumindest als Lehrling) bei der Erzeugerfirma S*** beschäftigt gewesen ist (S 369) - in der Hauptverhandlung am 26.September 1986 (anhand eines Kataloges der Firma S***) gemachten Angaben gestützt hat (S 406, 419 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der (drei) Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Obersten Gerichtshof (im Zusammenhang mit dem den Angeklagten S*** betreffenden Ausspruch gemäß § 38 StGB) die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285 d Abs 2 StPO).Über die Berufungen der (drei) Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Obersten Gerichtshof (im Zusammenhang mit dem den Angeklagten S*** betreffenden Ausspruch gemäß Paragraph 38, StGB) die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).