Den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer ein Gut, das ihm anvertraut ist, sich zueignet. Anvertraut ist ein Gut, wenn es jemandem auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in seinen ausschließlichen Gewahrsam mit der Verpflichtung überlassen wird, es entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Anvertrauenden, zu dessen Vermögen es wirtschaftlich weiterhin gehört, zu verwenden (vgl hiezu Bertel im WrKomm Rz 4, Kienapfel BT II Rz 25; Leukauf-Steininger Komm2 RN 4 jeweils zu § 133 StGB; EBRV 281; SSt 31/126, 34/7; EvBl 1959/192, 1967/357 uam). Gewöhnlich erfolgt dieses Anvertrauen durch Übertragung des Gewahrsams, mithin Gewahrsamswechsel; das Anvertrauen kann aber auch dadurch geschehen, daß das Gut im Gewahrsam des anderen belassen wird (vgl SSt 5/83, 25/43; Evbl 1967/357; Rittler II2 164). Im Falle der Pfandrechtsbegründung ebenso wie im (hier aktuellen) Falle der Begründung von Sicherungseigentum setzt dies allerdings voraus, daß die für die Pfandbestellung und damit gleichermaßen auch für die Sicherungsübereignung, die wirtschaftlich keinen anderen Zweck verfolgt wie eine Pfandbestellung, im Gesetz vorgesehenen Formen eingehalten werden (vgl abermals SSt 25/43 sowie EvBl 1967/357 und jüngst EvBl 1987/172 = ÖJZ-LSK 1987/40). Die Sicherungsübereignung ist aber nur dann wirksam zustandegekommen, wenn ein Gewahrsamswechsel erfolgte oder - sofern dies nicht möglich oder tunlich ist - eine Übergabe durch Zeichen vorgenommen wurde. In Ansehung von Kraftfahrzeugen ist ein Gewahrsamswechsel weder unmöglich noch untunlich; zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum an einem Kraftfahrzeug ist daher Gewahrsamswechsel (§§ 426, 451 ABGB) unabdingbar (SZ 38/190; JBl 1958, 309; RZ 1964, 140 uam). Die nur mit der Übergabe des Typenscheines verbundene Erklärung, ein Kraftfahrzeug zur Sicherung zu übereignen (oder zu verpfänden), begründet demnach kein (wirksames) Sicherungseigentum und stellt somit kein Anvertrauen des Fahrzeuges im Sinne des § 133 StGB dar (JBl 1985, 247 = ZVR 1986/99; 10 Os 46/87; vgl auch Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr 37 zu § 133). Daran vermag eine anderslautende Absicht der Vertragsparteien, wie sie das Gericht vorliegend konstatierte, nichts zu ändern; die an sich gewollte Sicherungsübereignung ist unwirksam geblieben und es kann ein Eigentumsrecht (ebenso wie ein Pfandrecht), das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, auch keine gemäß § 133 StGB schutzwürdige Position begründen (vgl abermals EvBl 1987/172 = ÖJZ-LSK 1987/40 sowie Bertel aaO Rz 10 und Kienapfel aao Rz 40). Aus der allgemeinen (obligatorischen) Pflicht aber, einen Vertrag zu erfüllen, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht in bezug auf fremde Vermögensinteressen ableiten, zumal der in Rede stehende Straftatbestand nicht die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren (EvBl 1987/85). Eben darauf läuft aber die Argumentation der Generalprokuratur - die meint, es bleibe im Einzelfall zu prüfen, ob nicht etwa ungeachtet der Unwirksamkeit der Abrede über die Einräumung des dinglichen Rechtes dem Inhaber des Gewahrsames eine sachbezügliche Fürsorgepflicht, also eine Verpflichtung, bestimmte fremde Vermögensinteressen hinsichtlich des Gutes zu wahren, auferlegt ist, die der Angeklagte vorliegend verletzt hat, sodaß es unerheblich sei, daß die Fahrzeuge nicht auch zivilrechtlich in das Eigentum der P***-Bank übertragen worden sind - hinaus.Den objektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, wer ein Gut, das ihm anvertraut ist, sich zueignet. Anvertraut ist ein Gut, wenn es jemandem auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in seinen ausschließlichen Gewahrsam mit der Verpflichtung überlassen wird, es entsprechend der vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht nur im Sinne des Anvertrauenden, zu dessen Vermögen es wirtschaftlich weiterhin gehört, zu verwenden vergleiche hiezu Bertel im WrKomm Rz 4, Kienapfel BT römisch zwei Rz 25; Leukauf-Steininger Komm2 RN 4 jeweils zu Paragraph 133, StGB; EBRV 281; SSt 31/126, 34/7; EvBl 1959/192, 1967/357 uam). Gewöhnlich erfolgt dieses Anvertrauen durch Übertragung des Gewahrsams, mithin Gewahrsamswechsel; das Anvertrauen kann aber auch dadurch geschehen, daß das Gut im Gewahrsam des anderen belassen wird vergleiche SSt 5/83, 25/43; Evbl 1967/357; Rittler II2 164). Im Falle der Pfandrechtsbegründung ebenso wie im (hier aktuellen) Falle der Begründung von Sicherungseigentum setzt dies allerdings voraus, daß die für die Pfandbestellung und damit gleichermaßen auch für die Sicherungsübereignung, die wirtschaftlich keinen anderen Zweck verfolgt wie eine Pfandbestellung, im Gesetz vorgesehenen Formen eingehalten werden vergleiche abermals SSt 25/43 sowie EvBl 1967/357 und jüngst EvBl 1987/172 = ÖJZ-LSK 1987/40). Die Sicherungsübereignung ist aber nur dann wirksam zustandegekommen, wenn ein Gewahrsamswechsel erfolgte oder - sofern dies nicht möglich oder tunlich ist - eine Übergabe durch Zeichen vorgenommen wurde. In Ansehung von Kraftfahrzeugen ist ein Gewahrsamswechsel weder unmöglich noch untunlich; zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum an einem Kraftfahrzeug ist daher Gewahrsamswechsel (Paragraphen 426, 451, ABGB) unabdingbar (SZ 38/190; JBl 1958, 309; RZ 1964, 140 uam). Die nur mit der Übergabe des Typenscheines verbundene Erklärung, ein Kraftfahrzeug zur Sicherung zu übereignen (oder zu verpfänden), begründet demnach kein (wirksames) Sicherungseigentum und stellt somit kein Anvertrauen des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 133, StGB dar (JBl 1985, 247 = ZVR 1986/99; 10 Os 46/87; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder StGB2 ENr 37 zu Paragraph 133,). Daran vermag eine anderslautende Absicht der Vertragsparteien, wie sie das Gericht vorliegend konstatierte, nichts zu ändern; die an sich gewollte Sicherungsübereignung ist unwirksam geblieben und es kann ein Eigentumsrecht (ebenso wie ein Pfandrecht), das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, auch keine gemäß Paragraph 133, StGB schutzwürdige Position begründen vergleiche abermals EvBl 1987/172 = ÖJZ-LSK 1987/40 sowie Bertel aaO Rz 10 und Kienapfel aao Rz 40). Aus der allgemeinen (obligatorischen) Pflicht aber, einen Vertrag zu erfüllen, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des Paragraph 133, StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht in bezug auf fremde Vermögensinteressen ableiten, zumal der in Rede stehende Straftatbestand nicht die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren (EvBl 1987/85). Eben darauf läuft aber die Argumentation der Generalprokuratur - die meint, es bleibe im Einzelfall zu prüfen, ob nicht etwa ungeachtet der Unwirksamkeit der Abrede über die Einräumung des dinglichen Rechtes dem Inhaber des Gewahrsames eine sachbezügliche Fürsorgepflicht, also eine Verpflichtung, bestimmte fremde Vermögensinteressen hinsichtlich des Gutes zu wahren, auferlegt ist, die der Angeklagte vorliegend verletzt hat, sodaß es unerheblich sei, daß die Fahrzeuge nicht auch zivilrechtlich in das Eigentum der P***-Bank übertragen worden sind - hinaus.
So gesehen mangelt es aber (bereits) am Tatbildmerkmal des Anvertrauens in Ansehung beider verfahrensgegenständlicher Kraftfahrzeuge, sodaß der Schuldspruch wegen Veruntreuung - wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - rechtsirrig ergangen ist.
Nach den Verfahrensergebnissen hat sich der Angeklagte die Typenscheine der beiden Kraftfahrzeuge von der P***-Bank ersichtlich zwar durch Täuschung über die Tatsachen verschafft, daß er den PKW Marke BMW 318 bereits am Vortag verkauft hatte und beabsichtigte, den LKW Marke Mercedes 206 L auf seinen Namen zuzulassen, um ihn in die Schweiz (zur Verwendung in seinem dortigen Betrieb) zu verbringen. Unter dem Gesichtspunkt eines Betruges käme es aber zudem darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Herauslockung der Typenscheine den Vorsatz hatte, seiner vertraglich übernommenen Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der ihm gewährten Kredite gegenüber der P***-Bank nicht nachzukommen und solcherart die Bank am Vermögen zu schädigen. Ein solcher Vorsatz - bezogen auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Typenscheine - wurde nicht festgestellt. Für eine derartige Annahme bietet die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit kommt aber eine Tatbeurteilung als Betrug nicht in Betracht. Für eine (allfällige) Beurteilung des Sachverhaltes in bezug auf die Erlangung der Typenscheine unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung gemäß § 108 StGB fehlt es (von vornherein) an der zur Verfolgung erforderlichen Ermächtigung seitens des in seinen Rechten Geschädigten (§ 108 Abs. 2 StGB), sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.Nach den Verfahrensergebnissen hat sich der Angeklagte die Typenscheine der beiden Kraftfahrzeuge von der P***-Bank ersichtlich zwar durch Täuschung über die Tatsachen verschafft, daß er den PKW Marke BMW 318 bereits am Vortag verkauft hatte und beabsichtigte, den LKW Marke Mercedes 206 L auf seinen Namen zuzulassen, um ihn in die Schweiz (zur Verwendung in seinem dortigen Betrieb) zu verbringen. Unter dem Gesichtspunkt eines Betruges käme es aber zudem darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Herauslockung der Typenscheine den Vorsatz hatte, seiner vertraglich übernommenen Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der ihm gewährten Kredite gegenüber der P***-Bank nicht nachzukommen und solcherart die Bank am Vermögen zu schädigen. Ein solcher Vorsatz - bezogen auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Typenscheine - wurde nicht festgestellt. Für eine derartige Annahme bietet die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit kommt aber eine Tatbeurteilung als Betrug nicht in Betracht. Für eine (allfällige) Beurteilung des Sachverhaltes in bezug auf die Erlangung der Typenscheine unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung gemäß Paragraph 108, StGB fehlt es (von vornherein) an der zur Verfolgung erforderlichen Ermächtigung seitens des in seinen Rechten Geschädigten (Paragraph 108, Absatz 2, StGB), sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach sogleich in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen, woraus folgt, daß der Angeklagte mit seiner Berufung auf die getroffene Entscheidung zu verweisen war.