Das vorerwähnte Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Erstgericht hat darin zwar die objektive Unrichtigkeit der von Alois A schriftlich vorgebrachten (und später bei Vernehmungen mündlich mehrfach wiederholten) Verdächtigung sowie in Ansehung der subjektiven Tatseite die Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB) des Angeklagten bezüglich dieser Unrichtigkeit festgestellt (vgl. S 80, 81 und 83 d. A), doch mangelt dem Urteil jegliche Feststellung, ob der Angeklagte durch seine Tat die Verdächtigte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat - wobei dieses Tatbildmerkmal auch nicht in den Urteilsspruch aufgenommen wurde - und ob dieser - da es sich bei der Verleumdung um ein Gefährdungsdelikt handelt - entscheidende Umstand von seinem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) mitumfaßt war. Das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn es wenigstens wahrscheinlich ist, daß irgendeine Behörde den Verdächtigten verfolgen werde, wogegen im Falle einer derart unglaubwürdigen falschen Beschuldigung, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen den Verdächtigten besteht, ein Mangel am Tatbild vorliegt (SSt 46/39; Leukauf-Steininger, Kommentar, S 1170/1171). Nicht nur bezügliche Feststellungen an sich, sondern vor allem auch hinreichend begründete Feststellungen in dieser Richtung waren aber umso mehr erforderlich, als gegenständlichenfalls Umstände vorliegen, aus welchen ein von vornherein gegeben gewesenes hohes Maß an Unwahrscheinlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Angeklagten gegen Regina B abgeleitet werden könnte. Die Genannte, welche unbescholten und gut beleumundet ist, den Angeklagten damals lediglich vom Sehen her flüchtig kannte, von ihm daher wohl eine Personsbeschreibung geben konnte, aber jedenfalls nicht wußte, wo er wohnt, war nämlich zur selben Stunde, in der sie den Einbruchsdiebstahl in der Wohung des Angeklagten begangen haben sollte (10.März 1977, 19 Uhr), von diesem im Bereich ihres eigenen Wohnhauses mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie festhielt und zu Boden warf, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand durch mehrmaliges Betasten ihres Geschlechtsteils zur Unzucht mißbraucht worden. Wegen dieser Tat war der damals insoweit voll geständige Angeklagte mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 22. Juni 1977, GZ. 10 Vr 432/77-11, des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er - nachdem das Urteil mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen war - am 12.Oktober 1977 antrat und bis 12. Oktober 1978 verbüßte.Das vorerwähnte Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Das Erstgericht hat darin zwar die objektive Unrichtigkeit der von Alois A schriftlich vorgebrachten (und später bei Vernehmungen mündlich mehrfach wiederholten) Verdächtigung sowie in Ansehung der subjektiven Tatseite die Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Angeklagten bezüglich dieser Unrichtigkeit festgestellt vergleiche S 80, 81 und 83 d. A), doch mangelt dem Urteil jegliche Feststellung, ob der Angeklagte durch seine Tat die Verdächtigte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat - wobei dieses Tatbildmerkmal auch nicht in den Urteilsspruch aufgenommen wurde - und ob dieser - da es sich bei der Verleumdung um ein Gefährdungsdelikt handelt - entscheidende Umstand von seinem Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) mitumfaßt war. Das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal ist nur dann erfüllt, wenn es wenigstens wahrscheinlich ist, daß irgendeine Behörde den Verdächtigten verfolgen werde, wogegen im Falle einer derart unglaubwürdigen falschen Beschuldigung, daß von vornherein nicht einmal die Wahrscheinlichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen den Verdächtigten besteht, ein Mangel am Tatbild vorliegt (SSt 46/39; Leukauf-Steininger, Kommentar, S 1170/1171). Nicht nur bezügliche Feststellungen an sich, sondern vor allem auch hinreichend begründete Feststellungen in dieser Richtung waren aber umso mehr erforderlich, als gegenständlichenfalls Umstände vorliegen, aus welchen ein von vornherein gegeben gewesenes hohes Maß an Unwahrscheinlichkeit und Unglaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Angeklagten gegen Regina B abgeleitet werden könnte. Die Genannte, welche unbescholten und gut beleumundet ist, den Angeklagten damals lediglich vom Sehen her flüchtig kannte, von ihm daher wohl eine Personsbeschreibung geben konnte, aber jedenfalls nicht wußte, wo er wohnt, war nämlich zur selben Stunde, in der sie den Einbruchsdiebstahl in der Wohung des Angeklagten begangen haben sollte (10.März 1977, 19 Uhr), von diesem im Bereich ihres eigenen Wohnhauses mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie festhielt und zu Boden warf, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand durch mehrmaliges Betasten ihres Geschlechtsteils zur Unzucht mißbraucht worden. Wegen dieser Tat war der damals insoweit voll geständige Angeklagte mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 22. Juni 1977, GZ. 10 römisch fünf r 432/77-11, des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er - nachdem das Urteil mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen war - am 12.Oktober 1977 antrat und bis 12. Oktober 1978 verbüßte.
Dem im Schuldspruch rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.Juni 1978, GZ. 10 Vr 366/78-15, haftet daher ein entscheidungswesentlicher Feststellungsmangel im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO an.Dem im Schuldspruch rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 21.Juni 1978, GZ. 10 römisch fünf r 366/78-15, haftet daher ein entscheidungswesentlicher Feststellungsmangel im Sinne des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO spruchgemäß zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO spruchgemäß zu erkennen.