Mit diesen Ausführungen wird ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht, denn die Beschwerde behauptet nicht, daß das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hätte. Die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. Derartige Ermessensentscheidungen unterliegen ausschließlich der Anfechtung durch Berufung. Gleiche Erwägungen gelten zu den die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO anrufenden, eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit in der Begründung der Versagung einer bedingten Strafnachsicht behauptenden Beschwerdeausführungen:Mit diesen Ausführungen wird ein Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht, denn die Beschwerde behauptet nicht, daß das Erstgericht seine Strafbefugnis überschritten hätte. Die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. Derartige Ermessensentscheidungen unterliegen ausschließlich der Anfechtung durch Berufung. Gleiche Erwägungen gelten zu den die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anrufenden, eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit in der Begründung der Versagung einer bedingten Strafnachsicht behauptenden Beschwerdeausführungen:
Den Strafausspruch betreffende Mängel können nur mit Berufung
geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder II/2 § 280 StPO/20 ua).geltend gemacht werden (Mayerhofer-Rieder II/2 Paragraph 280, StPO/20 ua).
Ebenso kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche, die die Beschwerde gleichfalls unter Anrufung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft, nur mit Berufung angefochten werden (§ 283 Abs. 1 und 6 StPO).Ebenso kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche, die die Beschwerde gleichfalls unter Anrufung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft, nur mit Berufung angefochten werden (Paragraph 283, Absatz eins und 6 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit zur Gänze unzulässig. Sie war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit zur Gänze unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.