Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1912 geborene Heinrich A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, nach § 12, 127 Abs. 1, 128 (Abs. 1 Z. 4 und) Abs. 2, 129 Z. 2 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hatte er den deutschen Staatsbürger Horst B unter der Vorgabe, er könne 18 bis 20 Tonnen Gold, das aus Beständen des ehemaligen Dritten Reiches stamme, zum Verkauf vermitteln, dazu veranlaßt, am 9.Februar 1972Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Juli 1912 geborene Heinrich A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, begangen als Beteiligter, nach Paragraph 12, 127, Absatz eins, 128, (Absatz eins, Ziffer 4, und) Absatz 2, 129, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen hatte er den deutschen Staatsbürger Horst B unter der Vorgabe, er könne 18 bis 20 Tonnen Gold, das aus Beständen des ehemaligen Dritten Reiches stamme, zum Verkauf vermitteln, dazu veranlaßt, am 9.Februar 1972
einen Betrag von zumindest 1,960.000,-- DM in einem Schließfach des Hauptbahnhofes München zu hinterlegen und sodann mit ihm nach Saalfelden zu fahren, wo das Treffen mit dem Verkäufer des Goldes stattfinden sollte.
Dort teilte er dem B und seinen Begleitern Günther C und Ursula D am folgenden Tag nach dem Erhalt von zwei Telegrammen mit, daß der Verkäufer nicht erscheinen könne, weil er erkrankt bzw. verstorben sei.
Deswegen fuhren B, C und D nach München zurück, um das in der Zwischenzeit von Georg E bewachte Geld zu beheben. Beim Öffnen des Schließfaches stellten sie fest, daß dieses während ihrer Abwesenheit (von einem unbekannt gebliebenen Komplizen des Angeklagten mit einem hiezu verschafften Nachschlüssel aufgesperrt und) geleert worden war. Dies konnte - nach den Annahmen des Erstgerichtes - dem Unbekannten am 9.Februar 1972 in der Zeit zwischen dem Erlag des Betrages (um etwa 11 Uhr; Bd. II S. 131) und 14,15 Uhr (ohne Betätigung des zum Schließfach gehörigen Schaubildes; Bd. II S. 19 und 29) trotz der vom Erleger veranlaßten überwachung des Schließfaches durch Georg E gelingen, weil der Letztgenannte, wie das Erstgericht weiters annahm (Bd. III S. 575, 588, 589), auf Veranlassung des Angeklagten oder seines Komplizen von einer Polizeistreife zeitweilig zwecks überprüfung seiner Personalien zur Wache gebracht worden war.Deswegen fuhren B, C und D nach München zurück, um das in der Zwischenzeit von Georg E bewachte Geld zu beheben. Beim Öffnen des Schließfaches stellten sie fest, daß dieses während ihrer Abwesenheit (von einem unbekannt gebliebenen Komplizen des Angeklagten mit einem hiezu verschafften Nachschlüssel aufgesperrt und) geleert worden war. Dies konnte - nach den Annahmen des Erstgerichtes - dem Unbekannten am 9.Februar 1972 in der Zeit zwischen dem Erlag des Betrages (um etwa 11 Uhr; Bd. römisch zwei S. 131) und 14,15 Uhr (ohne Betätigung des zum Schließfach gehörigen Schaubildes; Bd. römisch zwei S. 19 und 29) trotz der vom Erleger veranlaßten überwachung des Schließfaches durch Georg E gelingen, weil der Letztgenannte, wie das Erstgericht weiters annahm (Bd. römisch drei S. 575, 588, 589), auf Veranlassung des Angeklagten oder seines Komplizen von einer Polizeistreife zeitweilig zwecks überprüfung seiner Personalien zur Wache gebracht worden war.
Nachdem B, C und D den Diebstahl des Geldes bemerkt hatten, begaben sie sich zu Walter F, einem Bankier in Bad Homburg, der als Geldgeber des B aufgetreten war. F wieder, der der Commerzbank in Bad Homburg einen Betrag von 2,200.000,-- DM veruntreut und davon dem B für das gegenständliche Geschäft insgesamt 2 Millionen DM zur Verfügung gestellt hatte (Bd. II S. 89 und 91, Bd. III S. 571, 573 und 575), suchte den Angeklagten in Innsbruck auf und verlangte von ihm mit der Behauptung, er habe das Geld gestohlen oder doch seine Hände dabei im Spiel gehabt, die Gutmachung des Schadens (Bd. III S. 575, 576). Er kam mit dem Beschwerdeführer, der den gegen ihn erhobenen Vorwurf den Urteilsannahmen zufolge nicht bestritt, letztlich dahingehend überein, daß der Schade von einer zu gründenden Immobilienfirma ersetzt werde, an der sich der Angeklagte mit einer Einlage von 2 Millionen DM mit Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Gewinn beteiligen wollte.Nachdem B, C und D den Diebstahl des Geldes bemerkt hatten, begaben sie sich zu Walter F, einem Bankier in Bad Homburg, der als Geldgeber des B aufgetreten war. F wieder, der der Commerzbank in Bad Homburg einen Betrag von 2,200.000,-- DM veruntreut und davon dem B für das gegenständliche Geschäft insgesamt 2 Millionen DM zur Verfügung gestellt hatte (Bd. römisch zwei S. 89 und 91, Bd. römisch drei S. 571, 573 und 575), suchte den Angeklagten in Innsbruck auf und verlangte von ihm mit der Behauptung, er habe das Geld gestohlen oder doch seine Hände dabei im Spiel gehabt, die Gutmachung des Schadens (Bd. römisch drei S. 575, 576). Er kam mit dem Beschwerdeführer, der den gegen ihn erhobenen Vorwurf den Urteilsannahmen zufolge nicht bestritt, letztlich dahingehend überein, daß der Schade von einer zu gründenden Immobilienfirma ersetzt werde, an der sich der Angeklagte mit einer Einlage von 2 Millionen DM mit Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Gewinn beteiligen wollte.
Tatsächlich ließ der Beschwerdeführer dann auch dem Walter F am 27. Februar 1972 1,000.000,-- sfr. und am 6.März 1972 400.000,-- DM durch Mittelsmänner übergeben.
Weitere Zahlungen leistete er nicht. F versuchte in der Folge den von ihm in der Commerzbank Bad Homburg verursachten Schaden abzudecken, indem er die oben angeführten Beträge vereinbarungswidrig nicht an die Immobilienfirma weiterleitete, sondern direkt an die Commerzbank Bad Homburg bezahlte und ihr weiters auf seine Liegenschaft lautende Grundschuldbriefe ausfolgte. Da aber die solcherart aufgebrachten Beträge nicht reichten und auch verschiedene vom Angeklagten entrierte Bankgeschäfte, darunter der Verkauf von (gestohlenen) US-Schatzscheinen im Wert von 30,000.000 Dollar fehlschlugen, deren Erlös vereinbarungsgemäß zur Abdeckung des restlichen Schadens hätten verwendet werden sollen, kamen die Verfehlungen F auf, worauf dieser Selbstmord verübte (Bd. III S. 576, 577, 590 f.).Weitere Zahlungen leistete er nicht. F versuchte in der Folge den von ihm in der Commerzbank Bad Homburg verursachten Schaden abzudecken, indem er die oben angeführten Beträge vereinbarungswidrig nicht an die Immobilienfirma weiterleitete, sondern direkt an die Commerzbank Bad Homburg bezahlte und ihr weiters auf seine Liegenschaft lautende Grundschuldbriefe ausfolgte. Da aber die solcherart aufgebrachten Beträge nicht reichten und auch verschiedene vom Angeklagten entrierte Bankgeschäfte, darunter der Verkauf von (gestohlenen) US-Schatzscheinen im Wert von 30,000.000 Dollar fehlschlugen, deren Erlös vereinbarungsgemäß zur Abdeckung des restlichen Schadens hätten verwendet werden sollen, kamen die Verfehlungen F auf, worauf dieser Selbstmord verübte (Bd. römisch drei S. 576, 577, 590 f.).
Zu diesen Feststellungen war das Erstgericht in Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gelangt, der eine Beteiligung an dem gegenständlichen Diebstahl bestritt und seinerseits behauptete, die Tat sei von E begangen worden, dem C den in seinem Besitz befindlichen Schließfachschlüssel hinter dem Rücken des B zugespielt habe (Bd. I S. 377, Bd. III S. 533, 545). Das habe er auch F gesagt (Bd. III S. 547), als dieser mit ihm wegen einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft verhandelte, die den von ihm (F) zur Deckung des der Commerzbank Bad Homburg verursachten Schadens benötigten Betrag von 2 Millionen DM erwirtschaften sollte (Bd. III S. 545).Zu diesen Feststellungen war das Erstgericht in Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gelangt, der eine Beteiligung an dem gegenständlichen Diebstahl bestritt und seinerseits behauptete, die Tat sei von E begangen worden, dem C den in seinem Besitz befindlichen Schließfachschlüssel hinter dem Rücken des B zugespielt habe (Bd. römisch eins S. 377, Bd. römisch drei S. 533, 545). Das habe er auch F gesagt (Bd. römisch drei S. 547), als dieser mit ihm wegen einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft verhandelte, die den von ihm (F) zur Deckung des der Commerzbank Bad Homburg verursachten Schadens benötigten Betrag von 2 Millionen DM erwirtschaften sollte (Bd. römisch drei S. 545).