Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 27.Februar 1952 geborene Verkäuferin Elfriede A und der am 1.Mai 1951 geborene, zuletzt als Dosenaufsteller tätige Holzfacharbeiter Martin A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 145, 146, 147 Abs 2 StGB. - Martin A als Beteiligter nach § 12 StGB. -Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 27.Februar 1952 geborene Verkäuferin Elfriede A und der am 1.Mai 1951 geborene, zuletzt als Dosenaufsteller tätige Holzfacharbeiter Martin A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 145, 146, 147, Absatz 2, StGB. - Martin A als Beteiligter nach Paragraph 12, StGB. -
schuldig erkannt und nach § 147 Abs 1 StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Elfriede A zu einer solchen in der Dauer von 8 Monaten und Martin A gemäß den §§ 31 und 40 StGB. unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5.Mai 1980, GZ. 7 U 18/80-4, und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Juni 1980, GZ. 5 c Vr 6376/79-24 (im Strafausspruch abgeändert durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1981, GZ. 10 Os 150/80-8) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die über Elfriede A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei Martin A das stark getrübte Vorleben und den raschen Rückfall, bei Elfriede A keinen Umstand, als mildernd dagegen bei beiden Angeklagten den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei Elfriede A überdies ihren bisherigen ordentlichen Wandel.schuldig erkannt und nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Elfriede A zu einer solchen in der Dauer von 8 Monaten und Martin A gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB. unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 5.Mai 1980, GZ. 7 U 18/80-4, und auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Juni 1980, GZ. 5 c römisch fünf r 6376/79-24 (im Strafausspruch abgeändert durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1981, GZ. 10 Os 150/80-8) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde die über Elfriede A verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei Martin A das stark getrübte Vorleben und den raschen Rückfall, bei Elfriede A keinen Umstand, als mildernd dagegen bei beiden Angeklagten den Umstand, daß es beim Versuch blieb, bei Elfriede A überdies ihren bisherigen ordentlichen Wandel.
Die vom Angeklagten Martin A gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.November 1981, GZ. 9 Os 167/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Die Angeklagte Elfriede A strebt mit ihrer Berufung in erster Linie die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe an, hilfsweise die Herabsetzung der Freiheitsstrafe; der Angeklagte Martin A begehrt die schuldangemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe 'unter Anwendung der §§ 41, 43 StGB.'.Die Angeklagte Elfriede A strebt mit ihrer Berufung in erster Linie die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe an, hilfsweise die Herabsetzung der Freiheitsstrafe; der Angeklagte Martin A begehrt die schuldangemessene Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe 'unter Anwendung der Paragraphen 41, 43, StGB.'.